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Deutscher Erblasser hat Vermögen in Österreich – Was tun?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Doppeltes Nachlassverfahren in Deutschland und Österreich nach Möglichkeit vermeiden
  • Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis beantragen?
  • Gerichte entscheiden wenig pragmatisch

Wenn ein Erblasser, der die deutsche Staatsbürgerschaft hatte und auch in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Vermögen im Nachbarland Österreich hinterlässt, dann sieht sich der Erbe im Rahmen der Abwicklung des Erbfalls mit zwei verschiedenen Rechtsordnungen konfrontiert.

Der Erbe muss sich in diesem Fall nämlich sowohl mit dem deutschen, als auch mit dem in Österreich geltenden Erbrecht beschäftigen.

Relativ einfach ist in diesen Fällen oft noch die Frage zu klären, welches materielle Erbrecht auf den Erbfall anzuwenden ist. Hatte der Erblasser nämlich die deutsche Staatsbürgerschaft und hatte er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt vorzugsweise in Deutschland, dann bestimmt sich die Frage, wer den Erblasser beerbt, regelmäßig nach deutschem Erbrecht und den §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Welches Erbverfahrensrecht gilt?

Eine ganz andere Frage ist freilich, nach welchem Erbverfahrensrecht der Erbfall abgewickelt werden muss.

Für die Vermögenswerte des Erblassers, die in Deutschland liegen, kann sich der Erbe auf bekanntes deutsches Verfahrensrecht stützen. Soweit zum Nachlass Immobilien oder Bankkonten gehören, kann der Erblasser Grundbuchämter oder Banken regelmäßig mit einem notariellen Testament, mit einem Erbvertrag oder – bei Fehlen solcher Urkunden – mit einem Erbschein davon überzeugen, dass er der berechtigte Rechtsnachfolger des Erblassers ist und nach dem Erbfall über die Vermögenswerte verfügen darf.

Wenn sich der Erbe dann aber an eine österreichische Bank oder ein österreichisches Bezirksgericht wendet, um den in Österreich gelegenen Nachlass in Besitz zu nehmen, dann wird der Erbe sehr schnell feststellen, dass in Österreich die Uhren anders gehen.

In Österreich wird nach einem Erbfall nämlich grundsätzlich von Amts wegen ein förmliches so genanntes Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Vor einem als Gerichtskommissär genannten Notar wird eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt.

Im Rahmen dieser Verlassenschaftsabhandlung werden das Vermögen des Erblassers sowie die gesetzlichen und testamentarischen Erben ermittelt. Wollen die Erben die Erbschaft annehmen, müssen sie nach österreichischem Recht eine so genannte Erbantrittserklärung abgeben.

Am Ende dieses Verfahrens in Österreich steht ein so genannter Einantwortungsbeschluss. Erst mit Hilfe dieses Beschlusses kann der Erbe auf Vermögenswerte des Erblassers zugreifen.

Für das Erbverfahren fallen Kosten an

Für den Erben bedeutet dieser Dualismus bei der Abwicklung der Erbschaft, dass nicht unwesentliche Kosten auf ihn zukommen.

Bereits ein Erbschein nach deutschem Recht löst, abhängig vom Nachlasswert, nicht unerhebliche Kosten aus.

Gänzlich unerfreulich wird es für den Erben aber dann, wenn er zusätzlich mit den Verfahrenskosten nach österreichischem Recht konfrontiert wird.

In Österreich erhält nämlich alleine der als Gerichtskommissär eingesetzte Notar ein Honorar in Höhe von 2% – 7% des Nachlasswertes. Hinzu addieren sich Gerichtsgebühren in Höhe von 0,5% des Nachlasswertes und weitere Gerichtskosten, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört.

Die Lösung: Europäisches Nachlasszeugnis in Deutschland beantragen

Seit dem 17.08.2015 tut sich der Erbe, der einen deutsch/österreichischen Erbfall abzuwickeln hat, etwas leichter.

Am 17.08.2015 ist nämlich die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft getreten. In dieser Verordnung ist in den Art. 62 ff. EuErbVO das so genannte Europäische Nachlasszeugnis geschaffen worden.

Dieses dem Erbschein in Deutschland vergleichbare Dokument soll erklärtermaßen die Abwicklung von Nachlässen erleichtern, die über mehrere Staaten in Europa verstreut sind.

Ein Europäisches Nachlasszeugnis wird vom deutschen Nachlassgericht zu den gleichen Kosten und Konditionen erteilt, wie ein Erbschein.

Und dieses Europäische Nachlasszeugnis wird von den Bezirksgerichten in Österreich zwar zögernd, aber dennoch, als Erbnachweis anerkannt. Ohne die Durchführung eines – kostenintensiven – Verlassenschaftsverfahrens wird alleine auf Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses im Einzelfall das Grundbuch in Österreich auf den Erben umgeschrieben.

Neben einem Europäischen Nachlasszeugnis müssen dabei vom Erben vor Änderung des Grundbuches freilich noch weitere Unterlagen, wie zum Beispiel ein Nachweis für die Bezahlung der Grunderwerbsteuer bzw. der Nachweis der Anzeige des Rechtserwerbes bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde erbracht werden.

Weiter muss man bei der Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses beim deutschen Nachlassgericht darauf achten, dass unter Ziffer 9 der Anlage IV zum Nachlasszeugnis detaillierte Angaben zu der betroffenen Immobilie aufgenommen werden. An dieser Stelle muss im Nachlasszeugnis vor allem die so genannte Einlagezahl auftauchen.

Hierzu gibt es in der Zwischenzeit allerdings obergerichtliche Entscheidungen, wonach die Aufnahme einer bestimmten Immobilie in ein Europäisches Nachlasszeugnis unzulässig ist.

Wenngleich einige Nachlassgerichte diese Frage wesentlich pragmatischer lösen, scheint ein Europäisches Nachlasszeugnis für die Grundbuchberichtigung in Österreich nicht der richtige Weg, wenn sich eine in Österreich gelegene Immobilie im Nachlass befindet.

Hilfreich ist hingegen in dieser Frage ein Beschluss des Obersten Gerichtshofes in Wien vom 21.12.2017, Az. 5 Ob 186/17i. Danach müssen nämlich die für die Grundbuchumschreibung zuständigen Bezirksgerichte in Österreich auch einen deutschen Erbschein als Grundlage für die Grundbuchberichtigung anerkennen.

Die Banken in Österreich reagieren

Und auch die Banken in Österreich reagieren auf die Neuerung aus Europa. Zwar sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Banken derzeit noch flächendeckend vor, dass eine Verfügungsberechtigung nach dem Tod eines Kontoinhabers alleine „aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder eines Einantwortungsbeschlusses“ angenommen werden kann.

Es dürfte aber nur noch eine Frage der Zeit sein, bis diese AGBs der Banken an die aktuelle europäische Gesetzeslage angepasst werden.

Derzeit kann ein Bankguthaben in Österreich dem durch ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgewiesenen Erben jedenfalls durch ein so genanntes Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG (Außerstreitgesetz) übertragen werden. Hierbei fallen allerdings ebenfalls nicht unerhebliche Kosten an.

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