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Grundzüge des materiellen schweizerischen Erbrechts

Von: Dr. Georg Weißenfels

In der Schweiz leben rund 280.000 Deutsche. Während für einige dieser Aussiedler die zum Teil deutlich niedrigeren Steuersätze in der Schweiz der Grund für den Wegzug aus Deutschland waren, sind für andere schlicht die höheren Löhne in der Schweiz Motiv für die Wohnsitznahme am Zürichsee.

Bei dieser Menge an Aussiedlern bleibt es nicht aus, dass es im Erbfall rechtliche Fragen zu klären sind. Im folgenden werden die Grundzüge des in der Schweiz geltenden Erbrechts dargestellt, während die Frage, ob auf einen grenzüberschreitenden Erbfall deutsches oder schweizerisches Erbrecht anzuwenden ist, einem eigenen Kapitel auf dem Erbrecht-Ratgeber vorbehalten bleibt.

Das in der Schweiz geltende Erbrecht ist im dritten Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in den Artikeln 457 ff. ZGB geregelt. Ähnlich wie die Rechtsordnungen in Deutschland und Österreich geht auch das Schweizer Recht davon aus, dass ein Erblasser im Falle seines Ablebens von seinen Verwandten beerbt wird. Auch in der Schweiz besteht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres die Möglichkeit, seine Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Regelung durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln.

Die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz

Solange der Erblasser in der Schweiz kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet hat, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Dabei kommen als gesetzliche Erben in der Schweiz zunächst die Nachkommen des Erblassers in Betracht, Art. 457 ZGB. Sind Kinder des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden, dann erben diese – vorbehaltlich des Erbrechts eines Ehegatten – alleine und zu gleichen Teilen. An die Stelle von zum Erbfall bereits vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen, also die Enkelkinder des Erblassers.

Sind keine Nachkommen des Erblassers vorhanden, dann treten die Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen an, Art. 458 ZGB. Vater und Mutter des Erblassers erben in diesem Fall je zur Hälfte. Sind Mutter oder Vater des Erblassers ihrerseits bereits vorverstorben, dann erben die Nachkommen der Eltern des Erblassers.

Hat der Erblasser keine eigenen Kinder und sind auch zum Zeitpunkt des Erbfalls seine Eltern bereits vorverstorben und haben ihrerseits keine Nachkommen hinterlassen, dann kommen als Erben die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, Art. 459 ZGB.

Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern des Erblassers steht neben den Verwandten ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu, Art. 462 ZGB. Neben Kindern und Enkelkindern steht diesem Personenkreis ein hälftiges Erbrecht zu, neben den Eltern des Erblassers als gesetzlichen Erben bekommen die Ehegatten und Partner ¾ der Erbschaft. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls nur die Großeltern des Erblassers oder deren Nachkommen vorhanden, dann erbt der Ehegatte bzw. eingetragene Partner allein.

Die gewillkürte Erbfolge in der Schweiz

Hat man das 18. Lebensjahr vollendet, dann kann man in der Schweiz seine Erbfolge abweichend von den gesetzlichen Regelungen durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln, Art. 481 ZGB. Unbekannt ist dem Schweizer Recht hingegen ein gemeinschaftliches Testament, wie es § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für das deutsche Recht vorsieht.

Ein Testament kann in der Schweiz in verschiedenen Formen errichtet werden. Art. 505 ZGB enthält die Regelungen für das eigenhändige Testament. Danach ist das eigenhändige Testament „vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben“. Zeugen oder einen Notar benötigt ein Schweizer Erblasser für die wirksame Errichtung eines solchen Testamentes nicht.

Nach Art. 499 ff. ZGB kann der Erblasser unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem „Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson“ auch ein so genanntes öffentliches Testament errichten. Die Kantone regeln dabei die Einzelheiten der Beurkundung.

In Notfällen (das Gesetz nennt als Gründe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse) lässt das Schweizer Gesetz auch ein mündliches Testament, das vor zwei beliebigen Zeugen errichtet werden kann, ausreichen, Art. 506 ZGB.

Neben dem einseitigen Testament hat ein Erblasser auch in der Schweiz die Möglichkeit, seine Erbfolge durch einen Erbvertrag zu regeln, Art. 512 ZGB. Ein Erbvertrag nach Schweizer Recht muss zwingend öffentlich beurkundet werden und kann nicht nur zwischen Eheleuten, sondern von beliebigen volljährigen Personen abgeschlossen werden.

Eine letztwillige Verfügung nach Schweizer Recht (Testament oder Erbvertrag) kann neben einer Erbeinsetzung, Art. 483 ZGB, auch die Aussetzung eines Vermächtnisses, Art. 484 ZGB, enthalten. Der Erblasser kann in sein Testament Auflagen oder Bedingungen für den Erben aufnehmen, Art. 482 ZGB, nach Art. 608 ZGB „seinen Erben Vorschriften über die Teilung“ des Nachlasses machen und nach Art. 517 ZGB auch einen so genannten „Willensvollstrecker“ bestimmen, dessen Aufgaben und Befugnisse weitgehend mit denen des deutschen Testamentsvollstreckers übereinstimmen.

Die Testierfreiheit des Erblassers wird nach Schweizer Recht durch ein Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Dem Erblasser ist es in der Schweiz also verwehrt, seinen nächsten Verwandten oder seinen Ehegatten in seinem Testament komplett zu übergehen und sein Vermögen an Dritte zu verteilen.

Pflichtteilsberechtigt sind nach Art. 470 ff. ZGB die Nachkommen, die Eltern, der Ehegatten und der eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Für Kinder und Enkelkinder beträgt der Pflichtteil ¾ des Wertes des gesetzlichen Erbanspruchs, für die anderen Personen die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanspruchs.

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