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Pflichtteil ausschließen – US-amerikanisches Erbrecht wählen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Der Pflichtteil nach deutschem Erbrecht ist Erblassern häufig ein mehr als nur lästiger Dorn im Auge.

Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesteht das derzeit geltende Erbrecht in Deutschland nämlich den Kindern, dem Ehegatten und unter Umständen sogar den Eltern des Erblassers mit dem Pflichtteil eine garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass zu, selbst wenn der Erblasser den dringenden Wunsch hatte, alle oder auch nur einige Personen aus seinem unmittelbaren Familienumfeld von der Erbfolge auszuschließen.

Selbst wenn der Erblasser also beispielsweise in seinem Testament verfügt, dass er seinen missratenen Sohn oder seine in Ungnade gefallene Tochter zur Gänze von der Erbfolge ausschließen will und diese Personen nach seinem Ableben keinen Cent von seinem Vermögen erhalten sollen, grätscht die deutsche Erbrechtsordnung hier dem Erblasser mit dem Pflichtteilsrecht in seine Planung.

Wenn die von der Erbfolge ausgeschlossenen Personen sich nicht schlimmster Vergehen gegen den Erblasser oder gegen eine dem Erblasser nahe stehende Person schuldig gemacht haben und ein Entzug des Pflichtteils nach § 2333 BGB zulässig ist, haben die enterbten Personen einen Anspruch auf Teilhabe am Nachlass in Höhe des Wertes der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Je nach Wert des Vermögens des Erblassers können auch durch einen Pflichtteilsanspruch gewaltige Summen zusammenkommen. Und es ist dabei grundsätzlich vollkommen belanglos, ob Erblasser und Pflichtteilsberechtigter bereits seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zueinander hatten oder der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er an dem Erblasser – ausgenommen dessen Vermögen – keinerlei Interesse mehr hat.

Strategien zur Vermeidung des Pflichtteils werden gesucht

Im Einzelfall wenden Erblasser bei der Planung seiner Erbfolge immense Energien auf, um den Pflichtteil des unbeliebten Familienmitgliedes doch noch auszuhebeln.

Die Option, sein ganzes Vermögen noch zu Lebzeiten zu verbrauchen, hört sich zwar auf den ersten Blick verlockend an, entspricht aber in aller Regel kaum der Lebensplanung des Erblassers.

Verschenkt der Erblasser sein Vermögen, dann droht dem Erben nach dem Eintritt des Erbfalls gemäß § 2325 BGB ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.

Der sicherste Weg zur Vermeidung des Pflichtteils ist es, mit dem Pflichtteilsberechtigten einen Notar aufzusuchen und den Pflichtteilsberechtigten dort einen ausdrücklichen Verzicht auf seinen Pflichtteil erklären zu lassen. Aber auch dieser Weg setzt die Bereitschaft des Pflichtteilsberechtigten voraus, an einem solchen Verzicht mitzuwirken und ganz ohne Gegenleistung geht ein Pflichtteilsverzicht in aller Regel auch nicht über die Bühne.

US-amerikanisches Erbrecht kennt kein Pflichtteilsrecht der Kinder

Eine Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht der Kinder auszuhebeln, besteht darin, für den eigenen Erbfall US-amerikanisches Erbrecht zur Anwendung zu bringen.

Mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana und des Freistaates Puerto Rico kennt die amerikanische Rechtsordnung nämlich kein gesetzliches Pflichtteilsrecht für Kinder.

Gilt für einen Erbfall demnach US-amerikanisches Recht, dann kann ein Erblasser sein Kind auch ohne Vorliegen besonderer Gründe grundsätzlich zur Gänze enterben und von seinem Vermögen fernhalten.

Wie kann man US-amerikanisches Erbrecht zur Anwendung bringen?

Die Wahl US-amerikanischen Erbrechts für den eigenen Erbfall ist allerdings mit durchaus beachtlichen Hürden verbunden.

Im Grundsatz gilt: Ein deutscher Staatsbürger, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat keine Chancen für seinen Erbfall die Regeln des amerikanischen Erbrechts zu nutzen.

Anders sieht es aber bereits dann aus, wenn der Erblasser zwar in Deutschland zu Hause ist, er aber die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt. In diesem Fall kann der Erblasser nach Art. 22 der seit dem 17.08.2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) auch in einem in Deutschland errichteten Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass für seinen Erbfall amerikanisches Recht zur Anwendung kommen soll.

Und schließlich hat auch ein deutscher Staatsbürger die Möglichkeit, sich das amerikanische Recht nutzbar zu machen.

Nach Art. 21 EuErbVO gilt nämlich für einen Erbfall eines deutschen Staatsbürgers grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte.

Verlagert der deutsche Erblasser also rechtzeitig vor seinem Ableben seinen Lebensmittelpunkt in die USA, dann kann er von dem dort geltenden Pflichtteilsrecht profitieren und seine Kinder komplett von der Erbfolge ausschließen.

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