Welches Recht ist bei einer Erbschaft in Italien anwendbar?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Die Ausführungen in diesem Kapitel beziehen sich auf die Rechtslage bis zum 16.08.2015.

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).

Einzelheiten zur EuErbVO können Sie auf dem Erbrecht-Ratgeber an dieser Stelle nachlesen.

Nicht zuletzt ausgelöst das deutsch-italienisches Anwerbeabkommen aus dem Jahr 1955 haben viele italienische Staatsbürger den Weg über den Brenner nach Deutschland gefunden, um hier zu arbeiten und zu leben. Derzeit stellen italienische Staatsbürger mit über 550.000 Personen nach türkischen Staatsbürgern die zweitgrößte Gruppe ausländischer Mitbürger in Deutschland.

Auf der anderen Seite zieht es Jahr für Jahr deutsche Staatsbürger nach Italien, um dort nicht nur vorübergehend ihren Wohnsitz zu nehmen, sondern vielmehr bevorzugt rund um Montepulciano und Siena dauerhaft zu siedeln.

Die Frage nach dem anwendbaren Recht bei grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Erbfällen ist vor diesem Hintergrund vorprogrammiert.

Deutscher Staatsbürger stirbt in Italien

Nach Art. 25 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) unterliegt nach deutschem Recht die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht desjenigen Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Verstirbt also ein deutscher Staatsbürger mit italienischem Wohnsitz, dann richten sich erbrechtliche Fragen grundsätzlich nach deutschem Erbrecht.

Italienischer Staatsbürger stirbt in Deutschland

Auch das italienische internationale Privatrecht knüpft in Art 46 Abs. 1 IPRG (Gesetz vom 31.05.1995 Nr. 218 - Reformgesetz zum IPR) an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens an. Verstirbt also ein italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland , dann richtet sich seine Erbfolge grundsätzlich nach italienischem Erbrecht.

Nach Art. 46 Abs. 2 IPRG hat ein italienischer Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit, seinen Erbfall durch ausdrückliche Erklärung in seinem Testament komplett dem deutschen Recht zu unterstellen. Diese Rechtswahl wird allerdings in dem Moment wieder unwirksam, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt nicht mehr in Deutschland wohnte.

Italienischer Erblasser hat Grundvermögen in Deutschland

Soweit ein Erblasser mit italienischer Staatsbürgerschaft Grundvermögen in Deutschland besaß, gibt es im Vergleich zu den oben dargestellten Grundsätzen keine Besonderheiten zu beachten. Sofern er nicht in Deutschland seinen Wohnsitz hatte und wirksam durch Testament seinen Erbfall deutschem Erbrecht unterstellt hat, richtet sich die Frage, wer die in Deutschland belegenen Immobilien erbt, nach italienischem Recht.

Deutscher Erblasser hat Grundvermögen in Italien

Auch beim Tod eines deutschen Staatsbürgers mit Grundbesitz in Italien verbleibt es bei der Grundregel, dass im deutsch-italienischen Verhältnis die Staatsangehörigkeit über die Frage entscheidet, welches Erbrecht auf den jeweiligen Fall anwendbar ist. Für den deutschen Staatsbürger mit Wohneigentum an der Piazza Navona gilt danach im Erbfall deutsches Erbrecht.

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