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Welches Recht ist bei einer Erbschaft in der Schweiz anwendbar?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Bei einem Erbfall mit Bezug zum deutschen und zum schweizerischen Erbrecht ist es zunächst einmal entscheidend festzustellen, das Recht welchen Landes zur Klärung von Fragen zur Anwendung kommt. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland halten Regelungen für solche grenzübergreifenden Erbrechtsfälle bereit.

Schweizer Staatsbürger stirbt in Deutschland

Hatte ein Schweizer Staatsbürger seinen letzten Wohnsitz in Deutschland, so stellt sich für den Erbfall die Frage, ob das Vermögen des Erblassers nach den Grundsätzen deutschen oder schweizerischen Erbrechts verteilt wird.

Art. 91 Abs. 1 IPRG (Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) verweist aus Schweizer Sicht für das anzuwendende Erbrecht für den Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in Deutschland auf das Recht, auf welches das Kollisionsrecht in Deutschland verweist.

Nach Art. 91 Abs. 1 IPRG kommt es demnach einer Rückverweisung auf deutsches Erbrecht, wonach deutsches Erbrecht anzuwenden wäre.

Hier besteht also aufgrund der nicht harmonisierten staatlichen Gesetze in der Schweiz und in Deutschland eine Unsicherheit, welches Erbrecht im Falle eine Schweizer Staatsbürgers mit Wohnsitz in Deutschland anwendbar ist.

Nachdem diese Streitfrage bisher auch noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, kann ein in Deutschland wohnender Schweizer Erblasser diese tatsächliche Rechtsunsicherheit dadurch vermeiden, indem er nach Art. 87 Abs. 2 IPRG in einem Testament oder Erbvertrag seine Erbfolge der Geltung schweizerischen Rechts unterstellt.

Deutscher Staatsbürger stirbt in der Schweiz

Stirbt ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz auf eidgenössischem Hoheitsgebiet, so richtet sich die Frage des anzuwendenden Erbrechts aus Schweizer Sicht nach Art. 90 IPRG.. Danach unterliegt aus Schweizer Sicht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht. Nach den Normen des ZGB (Schweizerischen Zivilgesetzbuch) sind in diesem Fall also alle Fragen rund um Testament, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Enterbung und Pflichtteil zu lösen.

Ein deutsches Nachlassgericht würde für den deutschen Staatsbürger hingegen nach deutschem Recht in Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Erbrecht anwenden.

Für den deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz gibt es allerdings eine Möglichkeit, diese Rechtsunsicherheit bei der Anwendung zweier Rechtsordnungen auf ein und denselben Erbfall zu beseitigen:

Das Schweizer Recht räumt dem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz nämlich das Recht ein, in einem Testament oder Erbvertrag für seinen Erbfall die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts zu wählen, Art. 90 Abs. 2 IPRG. Diese Rechtswahl wird allerdings in dem Moment unwirksam, in dem der Erblasser (auch) die Schweizer Staatsbürgerschaft annimmt.

Schweizer Erblasser hat Grundvermögen in Deutschland

Hat ein in der Schweiz wohnhafter Schweizer Staatsbürger Immobilienvermögen in Deutschland, so richtet sich der Rechtsübergang kraft Erbfolge für das Grundstück gemäß Art. 90 Abs. 1 IPRG nach Schweizer Recht. Eine Rechtswahl des Schweizer Staatsbürgers, wonach für das in Deutschland gelegene Grundstück deutsches Erbrecht anwendbar sein soll, wird in der Schweiz nicht anerkannt.

Deutscher Erblasser hat Grundvermögen in der Schweiz

Hat ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland Grundvermögen in der Schweiz, so richtet sich das anwendbare Recht im Erbfall nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB und Art. 91 Abs. 1 IPRG nach deutschem Erbrecht.

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