Rücktrittsrecht im Erbvertrag vorbehalten? Was muss der Erblasser beim Rücktritt vom Erbvertrag beachten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Rücktritt muss notariell beurkundet werden
  • Muss vorher eine Abmahnung erfolgen?
  • Muss der Rücktritt begründet werden?

Wenn man sich in Bezug auf die Regelung seiner Erbfolge rechtlich binden will, dann bietet sich der Abschluss eines notariellen Erbvertrages an.

Die Motivation für einen solchen Schritt liegt beim Erblasser oft in dem Umstand, dass sich der Erblasser von demjenigen, den er in dem Erbvertrag als Erbe einsetzt, eine Gegenleistung erwartet.

Sei es, dass der Erblasser von seinem Erbvertragspartner im Alter gepflegt oder versorgt werden will oder sich der Erblasser eine regelmäßige Zahlung einer Rente erwartet. Bei der Gegenleistung für die im Erbvertrag regelmäßig vorgesehene Erbeinsetzung sind die Parteien des Erbvertrages flexibel.

Ebenso groß wie die Erwartungen eines im Erbvertrag benannten Erben sind regelmäßig die Erwartungen des Erblassers, dass von seinem Erbvertragspartner die übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden.

Leider wird der Erblasser in der Praxis in dieser Erwartung aber nur allzu oft enttäuscht. Da wird die im Vertrag als Gegenleistung für die Erbeinsetzung vorgesehene Versorgung und Pflege des Erblassers von dem Vertragspartner im Laufe der Zeit nur noch sehr nachlässig oder gar nicht mehr erbracht.

Ebenso häufig kommt es vor dass Zahlungs- oder sonstige zugunsten des Erblassers in dem Erbvertrag vorgesehene Verpflichtungen nur noch sehr schleppend erfüllt werden.

Rücktrittsrecht im Erbvertrag

Hat der Erblasser eine solche Entwicklung schon bei Abschluss des Erbvertrages zumindest als möglich unterstellt, so hat er hoffentlich dafür gesorgt, dass in den Erbvertrag ein entsprechendes Rücktrittsrecht aufgenommen wurde, § 2293 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Will sich der Erblasser auf Grundlage eines im Erbvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts von dem Erbvertrag wieder lösen, so hat er bestimmte gesetzliche und auch von der Rechtsprechung entwickelte Vorgaben zu berücksichtigen.

Zunächst einmal muss der zum Rücktritt entschlossene Erblasser zwingend einen Notar aufsuchen und dort seine Rücktrittserklärung notariell beurkunden lassen, § 2296 BGB.

Der Notar sollte dann auch immer damit beauftragt werden, dem Vertragspartner die Rücktritterklärung in Urschrift und in ausgefertigter Form durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen, § 132 BGB. Die ordnungsgemäße Zustellung der Rücktrittserklärung ist essentiell und kann bei Fehlern nicht korrigiert werden.

Erblasser muss den Rücktritt persönlich erklären

Der Rücktritt muss auch vom Erblasser selber persönlich erklärt werden. So kann der Erblasser nicht einen Freund für ihn den Rücktritt erklären lassen oder seinen Anwalt entsprechend beauftragen.

Weiter haben sich Gerichte bereits mit der Frage beschäftigt, ob einem Rücktritt von einem Erbvertrag wegen mangelnder Pflichterfüllung durch den Vertragspartner eine Abmahnung voraus zu gehen hat.

Im Gesetz findet sich hierzu zwar kein Anhaltspunkt, jedoch verlangen manche Gerichte aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine solche Abmahnung an den anderen Vertragspartner.

Um den anderen Vertragspartner entsprechend zu warnen, sollte daher immer vor dem eigentlichen Rücktritt eine Abmahnung in Erwägung gezogen werden.

Schließlich sollte man in Fällen der mangelnden Pflichterfüllung von erbvertraglich zugesicherten Gegenleistungen die Rücktrittserklärung höchstvorsorglich auch immer begründen.

Auch eine solche Begründungspflicht geht nicht aus dem Gesetz hervor, wurde aber vereinzelt von Gerichten schon angenommen.

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