Die Nachteile eines Erbscheins

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbschein bestimmt de facto über das Erbrecht
  • Im Ausland ist der Erbschein kaum zu gebrauchen
  • Der Erbschein kann jederzeit wieder eingezogen werden

Der Erbschein ist Gegenstand vieler Erbauseinandersetzungen. Dies muss auch nicht weiter verwundern, ist der Erbschein für den Erben nach § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) doch ein „Zeugnis über sein Erbrecht“.

Derjenige, der in einem Erbschein als berechtigter Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers ausgewiesen ist, kann zunächst einmal über das Vermögen des Erblassers verfügen.

Er kann den Erbschein jeder Bank und jeder Versicherung vorlegen und die Auszahlung von Bankguthaben des Erblassers oder Versicherungsprämien verlangen.

Ebenfalls legitimiert ein Erbschein den dort ausgewiesenen Erben dazu, über Nachlassgrundstücke zu verfügen. Das Grundbuchamt muss einen Erbschein als Legitimationszeugnis des Erben als neuen Eigentümer der Immobilie anerkennen.

Um den Erbschein wird erbittert gekämpft

In Anbetracht solcher Möglichkeiten, die einem ein Erbschein eröffnet, werden rund um die Erteilung eines Erbscheins immer wieder heftige Auseinandersetzungen geführt.

Spätestens in dem Moment, in dem sich die Beteiligten wechselseitig der Fälschung oder Vernichtung eines Testaments verdächtigen oder eine Partei vorträgt, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen ist, können sich alle Beteiligten darauf einrichten, dass es ungemütlich wird.

In der Praxis sorgen aber auch unklare letztwillige Verfügungen immer wieder dafür, dass über die Erteilung eines Erbscheins zwischen den Parteien über mehrere Instanzen vor den Gerichten gestritten wird.

Ein Erbschein hat auch Nachteile

Wenn sich Beteiligte einer Erbauseinandersetzung daran machen, in einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins die Argumente auszutauschen, dann sollten sie nicht aus dem Auge verlieren, dass mit einem Erbschein auch rechtliche Nachteile verbunden sein können.

Dabei geht es weniger darum, dass mit einem beim Nachlassgericht gestellten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins regelmäßig auch die Annahme der Erbschaft und damit umfassende Haftungsfolgen für den Erben ausgelöst werden.

Weit wichtiger ist, dass mit der angestrebten Erteilung eines Erbscheins für den dort ausgewiesenen Erben manchmal nur ein Etappensieg verbunden ist. Was viele Erben nämlich nicht wissen, ist der Umstand, dass durch einen Erbschein das Erbrecht nicht für alle Ewigkeit festgestellt ist.

Schließlich kann sich die Entscheidung, einen Erbschein zu beantragen, auch aus Kostengründen als falsch herausstellen.

Hatte der Erblasser Vermögen im europäischen Ausland?

Spätestens, wenn der in einem deutschen Erbschein ausgewiesene Erbe nämlich feststellt, dass sich im Nachlass auch Vermögenswerte im europäischen Ausland befinden, hat er mit dem Erbschein auf das falsche Pferd gesetzt.

Seit dem 17.08.2015 besteht nämlich für jeden Erben die Möglichkeit, beim Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen.

Der Erbe, der durch ein solches Europäisches Nachlasszeugnis als Erbe ausgewiesen ist, kann diese Urkunde auch im europäischen Ausland nutzen, um über seine Erbschaft verfügen zu können.

Mit einem nationalen Erbschein alleine hat der Erbe hingegen regelmäßig keine Möglichkeit, eine Behörde oder ein Gericht beispielsweise in Österreich, Italien oder Spanien davon zu überzeugen, dass er berechtigter Rechtsnachfolger des Erblassers ist.

Ein Erbschein kann jederzeit eingezogen werden

Aber auch wenn der Erblasser ausschließlich Vermögen in Deutschland hatte, hat ein Erbschein seine Tücken.

Wenigen in einem Erbschein ausgewiesenen Erben ist nämlich bewusst, dass ein Erbschein nach seiner Erteilung nach § 2361 BGB jederzeit vom Nachlassgericht wieder eingezogen werden kann.

Nach § 2361 BGB gilt nämlich folgendes:

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Das Erbrecht, das in einem Erbschein dokumentiert ist, ist also alles andere als in Stein gemeißelt.

Tauchen nach Erteilung des Erbscheins weitere Erben auf oder werden dem Nachlassgericht neue Tatsachen bekannt, die nahe legen, dass die im Erbschein ausgewiesene Erbfolge mit der geltenden Rechtslage nicht in Deckung zu bringen ist, dann wird der Erbschein eingezogen.

Eine solche Einziehung eines Erbscheins kann ebenso gut zwei Wochen nach Erteilung der Urkunde wie auch nach Jahrzehnten vom Gericht angeordnet werden.

Das, was im Erbschein steht, erwächst also nie in Rechtskraft. Sobald es bessere Argumente gegen den Inhalt des Erbscheins gibt, ist der Erbschein weg.

Wer im Rahmen eines Erbstreits also verbindlich Fakten schaffen will, der darf sich nicht – zumindest nicht alleine – auf einen Erbschein verlassen, sondern muss sein Erbrecht beim Prozessgericht im Rahmen einer so genannten Feststellungsklage feststellen lassen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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