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Die eidesstattliche Versicherung im Erbscheinverfahren

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eidesstattliche Versicherung soll die Richtigkeit der Angaben gewährleisten
  • Versicherung kann beim Notar oder dem Nachlassgericht abgegeben werden
  • Die eidesstattliche Versicherung kostet Geld

Ein Erbfall ist für den Erben neben dem Verlust einer nahe stehenden Person häufig auch mit eher unangenehmem Verwaltungsaufwand verbunden.

Hat der Erblasser nämlich nur ein privates handschriftliches Testament hinterlassen oder gilt für den Erbfall die gesetzliche Erbfolge, dann muss sich der Erbe beim zuständigen Nachlassgericht um einen so genannten Erbschein bemühen.

Ein solcher Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über die Erbfolge einer verstorbenen Person. Der Erbschein gibt Auskunft über die Frage, wer Erbe geworden ist.

Ohne einen Erbschein kann der Erbe in aller Regel nicht über Bankguthaben des Erblassers verfügen und ebenso wenig kann er ohne den Erbschein als Legitimationsnachweis Nachlassimmobilien auf sich als neuen Eigentümer umschreiben.

Nachlassgericht prüft den Erbscheinsantrag

Wenn man beim zuständigen Nachlassgericht als Erbe einen Erbschein beantragt, dann prüft das Nachlassgericht die Berechtigung dieses Antrages sehr genau. Der Antragsteller hat dabei die Pflicht, sein behauptetes Erbrecht gegenüber dem Nachlassgericht nachzuweisen.

Welche Angaben der potentielle Erbe beim Nachlassgericht machen muss, kann man dem § 352 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) entnehmen.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge muss der Erbscheinsantrag zum Beispiel unter anderem folgende Angaben enthalten:

  1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
  2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers
  3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
  4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
  5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
  6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
  7. dass er die Erbschaft angenommen hat,
  8. die Größe seines Erbteils.

Nachweis durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherung

Einige der für den Erbschein erforderlichen Angaben kann (und muss) der Antragsteller dabei gegenüber dem Nachlassgericht mittels öffentlicher Urkunden wie Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden oder Sterbeurkunden nachweisen.

Für einige Angaben kann der Antragsteller aber den Nachweis der Richtigkeit nicht durch die Vorlage von Urkunden erbringen.

Für diese Tatsachen sieht das Gesetz vor, dass der Antragsteller „an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.“

Der Antragsteller hat also für die Angaben, die nicht durch Urkunden zu belegen sind, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar ist, erhofft sich der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer eidesstattlichen Versicherung eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers.

Die eidesstattliche Versicherung ist persönlich wahlweise bei einem Nachlassgericht oder bei einem Notar abzugeben. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Im Ausland kann die eidesstattliche Versicherung bei einer Botschaft oder einem Konsulat abgegeben werden.

Eidesstattliche Versicherung löst Kosten aus

Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn das Gericht sie nicht für erforderlich hält. Von dieser Ausnahmevorschrift machen zum Beispiel die Nachlassgerichte in Bayern bei einem Erstantrag so gut wie nie Gebrauch.

Dies ist für den Antragsteller umso misslicher, als mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durchaus unangenehme Kostenfolgen verbunden sind.

Für den Erbscheinsantrag an sich ist nämlich vom Antragsteller nach Nr. 12210 KV GNotKG bereits eine volle Gebühr zu entrichten. Erlässt das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung nicht, dann ist alleine für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach Nr. 12210 KV GNotKG i.V.m. Vorbemerkung 1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 23300 KV GNotKG eine weitere volle Gebühr zur Zahlung fällig.

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