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Welche Rolle spielen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers bei einer Erbschaft?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Geschenke des Erblassers wirken sich auf den Erbfall aus
  • Kinder des Erblassers müssen Geschenke im Erbfall unter Umständen ausgleichen
  • Geschenke des Erblassers erhöhen den Pflichtteil

Der Tod eines Menschen definiert auch in rechtlicher Hinsicht eine Zäsur.

Alle Vermögensgegenstände, die bis zu seinem Ableben dem Verstorbenen gehört haben, gehen in dem Moment seines Ablebens auf den oder die Erben über. Hat der Erblasser ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag abgeschlossen, dann richten sich die erbrechtlichen Folgen nach diesen letztwilligen Verfügungen.

Existiert kein letzter Wille in Form eines Testamentes oder Erbvertrages , dann bestimmen die gesetzlichen Regeln in §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Erbfolge.

Unabhängig davon, ob die Abwicklung der Erbschaft des Erblassers nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge oder nach der in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) niedergelegten Erbfolgeregelung vonstatten geht, wird die Abwicklung in vielen Fällen von Handlungen des Erblassers beeinflusst, die dieser noch zu Lebzeiten vorgenommen hat.

Geschenke des Erblassers an Dritte wirken sich regelmäßig auf den Erbfall aus

Hat der Erblasser nämlich noch zu Lebzeiten an Dritte Leistungen erbracht, so können sich diese Leistungen massiv auf die Verteilung der Erbschaft auswirken. Es reicht bei der Abwicklung und Verteilung eines Nachlasses also nie aus, das vorhandene Vermögen des Erblassers gemäß einer (gesetzlichen oder im Testament festgelegten) Quote X unter den Erben zu verteilen.

Vielmehr muss immer geprüft werden, ob es Leistungen des Erblassers an seine Kinder, den Ehegatten oder Dritte (so genannte Vorempfänge) gegeben hat und wie sich diese Vorempfänge auf die Verteilung des Erblasservermögens auswirken.

Das Gesetz sieht für zahlreiche solcher lebzeitiger Leistungen des Erblassers an Dritte vor, dass sie im Zweifel unter mehreren Erben auszugleichen sind, §§ 2050 ff. BGB, auf einen Pflichtteilsanspruch anzurechnen sind, § 2315 BGB, oder sich im Rahmen des Pflichtteilsanspruch mindernd oder erhöhend auswirken, § 2316 BGB.

Zu denken ist bei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers auch immer an die Vorschrift des § 2325 BGB, die einen Ergänzungsanspruch für Pflichtteilsberechtigte auslöst, wenn der Erblasser binnen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall Schenkungen vorgenommen hat.

Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge

§ 2050 BGB schreibt vor, dass Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Erblassers als gesetzliche Erben (für gewillkürte Erben gilt § 2052 BGB) so genannte Ausstattungen, die sie vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben, untereinander im Rahmen der Erbauseinandersetzung auszugleichen haben.

Der Begriff der Ausstattung ist in § 1624 BGB definiert und umfasst grundsätzlich Leistungen, die ein Abkömmling des Erblassers bei seiner Hochzeit, für seine Berufsausbildung oder zur Begründung einer Selbstständigkeit erhalten hat.

Dem Grunde nach gilt hier: Wer bereits zu Lebzeiten mehr als andere Erben erhalten hat, bekommt von der Erbschaft weniger.

Der Erblasser kann diese erbrechtliche Ausgleichungspflicht für den Erben im Moment der Zuwendung ausschließen.

Relevant im Sinne von § 2050 BGB sind grundsätzlich nur Zuwendungen durch den Erblasser selber. Lediglich bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament oder bei einem Erbvertrag von Eheleuten können auch Zuwendungen des zuerst versterbenden Ehepartners an einen Abkömmling als Schlusserben im Rahmen der Auseinandersetzung nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners zu berücksichtigen sein ( so genannter „erweiterter Erblasserbegriff).

Anrechnung von Zuwendungen auf Pflichtteil

Hatte der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten etwas zukommen lassen und den Pflichtteilsberechtigten gleichzeitig wissen lassen, dass dieser sich das Zugewendete auf einen späteren Pflichtteil anrechnen lassen muss, dann verringert sich auch der Wert des Pflichtteils, § 2315 BGB.

Zentraler Gesichtspunkt bei dieser Anrechnungsvorschrift ist, dass der Erblasser die Anrechnung tatsächlich vor oder spätestens mit der Zuwendung angeordnet haben muss. Eine nach der Zuwendung angeordnete Anrechnung ist wirkungslos.

Ausgleichungspflicht beim Pflichtteil

Nicht nur bei der Auseinandersetzung unter mehreren Abkömmlingen als Erben können lebzeitige Zuwendungen des Erblassers zu Verschiebungen bei der Auseinandersetzung führen, sondern auch bei der Pflichtteilsermittlung.

§ 2316 BGB schreibt insoweit vor, dass sich Zuwendungen des Erblassers im Sinne von § 2050 BGB (insb. Ausstattungen vgl. oben) auch auf die Berechnung des Pflichtteils auswirken.

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