Der Zugang von Erklärungen im Erbrecht – Wann ist eine Erklärung zugegangen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Zugang einer Erklärung muss im Streitfall nachgewiesen werden
  • Brief und Einschreiben helfen nur bedingt bis gar nicht
  • Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist der Königsweg

In erbrechtlichen Angelegenheiten kommt es oft darauf an, rechtserhebliche Erklärungen abzugeben.

Egal, ob man als Betroffener einen Anspruch geltend macht, eine Kündigung ausspricht, einen Widerruf erklärt oder eine Anfechtungserklärung abgeben will. Immer muss man dafür Sorge tragen, dass die entsprechende Erklärung form- und fristgerecht bei demjenigen ankommt, an den sich die Erklärung richtet.

Dabei muss man im Erbrecht generell berücksichtigen, dass Erklärungen in vielen Fällen vom Gesetz nur dann als wirksam angesehen werden, wenn sie in einer ganz bestimmten Form abgegeben werden. So bringt es beispielsweise nichts, wenn man die Ausschlagung der Erbschaft schlicht in einem Brief erklärt. Vielmehr kann eine Erbausschlagung nach § 1945 BGB nur durch Erklärung gegenüber dem Gericht erfolgen.

Besondere Formvorschriften für Erklärungen im Erbrecht

Ähnliche – verschärfte – Formvorschriften gelten beispielsweise für den Abschluss oder den Rücktritt von einem Erbvertrag, die Anfechtung eines Testaments, die Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker, oder die Erklärung eines Erbverzichts. Hier ist regelmäßig das Nachlassgericht bzw. ein Notar einzuschalten, um überhaupt eine wirksame Erklärung abgeben zu können.

Neben diesen Fällen mit besonderen Formvorschriften bleibt für beteiligte Erben und Nichterben aber ein weites Spektrum an Erklärungen, bei denen die Betroffenen selber dafür sorgen müssen, dass ihre Erklärungen tatsächlich Rechtswirkung entfalten.

So spielt sich beispielsweise die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Erbschaft, aus einem Vermächtnis oder aus Pflichtteilsrechten fast ausschließlich im privaten, nichtgerichtlichen Bereich ab. Auch für Kündigungs- oder Widerrufserklärungen des Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers gilt dem Grunde nach, dass sich der Erbe selber darum kümmern muss, dass seine Erklärung beim Erklärungsempfänger auch ankommt und rechtswirksam wird.

Einschaltung eines Anwalts kostet Geld, vereinfacht aber die Abwicklung  

Man kann diese Problematik nach dem Eintritt eines Erbfalls natürlich einfach auf einen Rechtsanwalt delegieren, den man mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt.

In der Praxis versuchen Betroffene jedoch immer wieder ihre Erbrechte in Eigenregie geltend zu machen … und begehen dabei entscheidende Fehler.

Wer einer anderen Person eine rechtserhebliche Erklärung zukommen lassen will, sollte daher folgende rechtliche Spielregeln beachten:

Zugang einer Erklärung muss im Streitfall nachgewiesen werden können

Sobald eine empfangsbedürftige Willenserklärung (wie z.B. die Geltendmachung eines Anspruchs, eine Kündigung oder ein Widerruf) abgegeben werden soll, muss der Erklärende dafür sorge tragen, dass seine Erklärung dem Erklärungsempfänger auch tatsächlich zugeht, § 130 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nur wenn der Zugang einer Willenserklärung beim Erklärungsempfänger vollzogen ist, kann der Erklärungsempfänger von dem Inhalt der Nachricht Kenntnis nehmen.

Rechtswirkungen entfaltet eine empfangsbedürftige Willenserklärung grundsätzlich nur mit Zugang.

Der Erklärende tut, gerade bei streitigen Ansprüchen, gut daran, große Sorgfalt auf den Nachweis des Zugangs seiner Erklärung zu legen.

Dies vorausgeschickt gelten folgende Regeln:

Wie man sich Probleme bei der Zustellung einhandelt:

Wenn man sich als Erklärender darauf beschränkt, dem Erklärungsempfänger einen einfachen Brief zu senden, kann man den Zugang des Briefes im Zweifel nicht beweisen. Bestreitet der Erklärungsempfänger, den Brief je erhalten zu haben, so ist der Erklärende im Streitfall immer zweiter Sieger.

Ein Übergabe-Einschreiben hilft auch nur dann, wenn der Zusteller der Post den Erklärungsempfänger tatsächlich antrifft. Wirft der Zusteller lediglich eine Benachrichtigung in den Briefkasten des Erklärungsempfängers, so ist ein Zugang der Erklärung nicht erfolgt.

Probleme kann auch ein Einwurf-Einschreiben machen. Hier kann man zwar den Zugang des Schreibens in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gegebenenfalls nachweisen. Es bleibt dem Erklärungsempfänger aber als Verteidigungsmöglichkeit allemal die Behauptung, wonach der zugegangene Briefumschlag leer gewesen ist.

Auch die Übermittlung der Erklärung durch ein Telefax reicht nicht jedem Gericht als Zugangsnachweis, selbst wenn man einen Sendebericht mit einem „OK-Vermerk“ vorlegt.

Schließlich ist eine Übermittlung der Erklärung via E-Mail alles andere als rechtssicher und im Streitfall nicht beweisbar.

Wie man Problemen bei der Zustellung aus dem Weg geht:

Wer empfangsbedürftige, vielleicht sogar zeitkritische und finanziell bedeutende Erklärungen rechtssicher beim Erklärungsempfänger unterbringen will, dem bleiben in der Praxis nur zwei Wege.

Der erste Weg ist die unter Zeugen erfolgte persönliche Übergabe der Erklärung. Sucht man den Erklärungsempfänger selber auf und sorgt man – beweisbar – dafür, dass die Erklärung dem Empfänger zugeht, dann ist man auf sicheren Seite.

Eine weitere Möglichkeit, den Zugang einer Erklärung nachweisbar sicherzustellen, liegt in der Einschaltung eines Gerichtsvollziehers, § 132 BGB.

Bei jedem Amtsgericht in Deutschland gibt es eine so genannte Gerichtsvollzieherverteilungsstelle. Wenn man das Schreiben, das zugestellt werden soll, im Original und Kopie an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilungsstelle mit der Bitte um förmliche Zustellung sendet, wird ein Gerichtsvollzieher die Zustellung beim Erklärungsempfänger vornehmen und mittels Zustellungsurkunde auch dokumentieren.

Eine solche Zustellung verursacht Kosten in Höhe von rund 20 Euro, wird aber in dringlichen Angelegenheiten sogar noch am Tag des Eingangs des Zustellungsauftrages ausgeführt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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