Ehemann tötet seine Frau – Er wird weder Erbe noch kann er einen Zugewinn beanspruchen

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 28.02.2012 – 7 O 8624/11

  • Ehemann tötet seine Frau und macht gegen die Kinder einen Anspruch auf Zugewinn geltend
  • Gericht urteilt: Kinder müssen keinen Zugewinn zahlen
  • Forderung des Mannes ist grob unbillig

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger, der seine Frau umgebracht hatte, gegen seine eigenen Kinder als Erben der getöteten Frau einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend machte.

Der Kläger hatte seine Ehefrau getötet und war deswegen zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Erben der getöteten Ehefrau waren die Kinder des Ehepaares.

Aus der Haft heraus strengte der Vater eine Klage gegen seine Kinder als Erben an. Nachdem dem inhaftierten Vater wohl klar war, dass er wegen seiner Tat sowohl erb- als auch pflichtteilsunwürdig war, machte er gegen seine Kinder als Erben den Zugewinnausgleichsanspruch nach dem Tod seiner Ehefrau geltend.

Täter will von seinen Kindern über 30.000 Euro an Zugewinn

Er bezifferte den ihm gegen seine Ehefrau zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch mit einem Betrag in Höhe von 35.347 Euro. Daneben machte der Vater noch weitere Kosten in Höhe von 6.765,80 Euro für diverse Aufwendungen und insbesondere für von ihm bezahlte Beerdigungskosten geltend. In Höhe eines Betrages 42.112,80 Euro erhob er Klage gegen seine Kinder.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung schuldete der Vater seinen Kindern unstreitig einen Betrag in Höhe von 23.194 Euro. Mit einem Teilbetrag in Höhe von 6765,80 Euro erklärten die Kinder im Prozess die Aufrechnung. Den restlichen Betrag in Höhe von 16.428,20 Euro machten die Kinder im Rahmen einer Widerklage gegen ihren Vater geltend.

Die Klage des Vaters auf Zahlung seiner Zugewinnausgleichsforderung wurde vom Landgericht abgewiesen. Die Widerklage der Kinder hatte hingegen in vollem Umfang Erfolg.

Kinder müssen dem Vater nichts zahlen

In der Begründung des Urteils wies das Gericht darauf hin, dass die Kinder die Zahlung der geltend gemachten Zugewinnausgleichsforderung jedenfalls nach § 1381 BGB verweigern können. Nach § 1381 BGB kann eine Forderung auf Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns dann verweigert werden, wenn und soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

Eine solche Unbilligkeit nahm das Gericht im zu entscheidenden Fall an. Unter Hinweis auf ein gleich gelagertes Urteil des OLG Karlsruhe nahm das Landgericht an, dass eine vorsätzliche und widerrechtliche Tötung des ausgleichspflichtigen Ehegatten den völligen Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs rechtfertige.

An dem Umstand, dass die Kinder ihrem Vater als Erben der Mutter keinen Zugewinnausgleich bezahlen mussten, änderte auch der Umstand nichts, dass das Familienvermögen weit überwiegend vom Vater erwirtschaftet worden war.

Diesem Umstand komme, so das Gericht, in Anbetracht der Straftat kein ausreichendes Gewicht zu.

Ebenso wenig änderte es etwas an der Entscheidung, dass die Kinder als Erben durch die vom Vater begangene Tötung finanziell besser standen, als wenn ihre Mutter noch am Leben wäre.

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