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Der Zugewinnausgleichanspruch des Ehepartners und sein Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Zugewinn zwischen Eheleuten wird nach dem Tod eines Partners ausgeglichen
  • Im Erbrecht gibt es eine pauschale Regelung zum Zugewinn
  • Wann muss der Zugewinn konkret berechnet werden?

Jeder, der schon einmal ein Scheidungsverfahren über sich ergehen lassen musste, wird mit Grauen an den Begriff des Zugewinnausgleichs zurückdenken.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe das Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe übersteigt.

Der Gesetzgeber sieht es im Normalfall als billig und gerecht an, dass im Falle einer Ehescheidung derjenige Ehepartner, der während des Bestandes der Ehe mehr Vermögen angehäuft hat, demjenigen Ehepartner, der einen geringeren Vermögenszuwachs zu verzeichnen hat, von seinem Vermögen etwas abgibt, §§ 1372 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Grundlegende Voraussetzung für einen Anspruch auf Zugewinn im Falle der Scheidung ist, dass die Eheleute überhaupt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen gelebt haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Ehepartner nicht durch notariell beurkundeten Ehevertrag einen anderen Güterstand, wie z.B. die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft, gewählt haben.

Einen Zugewinnausgleichsanspruch gibt es aber nicht nur im Fall einer Ehescheidung.

Anspruch auf Zugewinn bei Tod eines Ehepartners

Auch der Tod eines Ehepartners löst dem Grunde nach einen Zugewinnausgleichsanspruch aus, § 1371 BGB.

Dabei verläuft die Diskussion um den Zugewinn nach dem Tod eines Ehepartners im Normalfall wesentlich undramatischer als im Falle einer Scheidung.

Im Todesfall muss der Zugewinn nämlich normalerweise nicht mühsam durch Vergleich von Anfangs- und Endvermögen des Ehepartners ermittelt werden.

Vielmehr bestimmt § 1371 Abs. 1 BGB für den Todesfall, dass der Zugewinnausgleichanspruch des überlebenden Ehepartners dadurch verwirklicht wird, indem sein gesetzlicher Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird.

Der überlebende Ehepartner erhält im Falle der gesetzlichen Erbfolge zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil nach § 1931 BGB einfach ein weiteres Viertel der Erbschaft. Dabei wird hier ausdrücklich nicht danach gefragt, ob der verstorbene Ehepartner während des Bestandes der Ehe überhaupt einen Zugewinn erwirtschaftet hat.

Der überlebende Ehepartner erhält bei der gesetzlichen Erbfolge schlicht ein Viertel mehr, wird so zum Beispiel neben vorhandenen Kindern Erbe zu ½.

Dieses zusätzliche Viertel muss der überlebende Ehepartner gegebenenfalls mit Kindern des verstorbenen Ehepartners aus einer anderen Beziehung teilen, soweit die Kinder Mittel für eine angemessene Ausbildung benötigen, § 1371 Abs. 4 BGB.

Erblasser enterbt den Ehepartner

Es gibt aber auch Erbfälle, bei denen es im Verhältnis der Ehepartner sehr wohl auf eine konkrete Berechnung des Zugewinns ankommt.

So hat der überlebende Ehepartner dann einen Anspruch auf eine konkrete Berechnung des Zugewinns, wenn er vom verstorbenen Ehepartner in dessen Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist und er auch kein Vermächtnis erhält.

In diesem Fall steht dem überlebenden Ehepartner ein Pflichtteilsanspruch nach den §§ 2303 ff. BGB gegen den Erben zu und zusätzlich eben auch ein Anspruch auf Zugewinn. Dabei besteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in diesen Fällen nur dann, wenn durch den verstorbenen Ehepartner überhaupt ein positiver Zugewinn erzielt wurde.

Überlebender Ehepartner kann Erbe und Vermächtnis ausschlagen und Zugewinn konkret berechnen

Weiter hat der überlebende und als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer eingesetzte Ehepartner selber die Möglichkeit, nach Eintritt des Erbfalls einen – konkret zu berechnenden – Anspruch auf Zugewinn zu schaffen.

Schlägt der überlebende Ehepartner nämlich seine Erbschaft und auch ein eventuelles Vermächtnis aus, so kann er einen konkret zu berechnenden Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen. Weiter kann er in diesem Fall auch seinen Pflichtteil fordern, § 1371 Abs.3 BGB.

Eine Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehepartner kommt wirtschaftlich immer dann in Betracht, wenn der Vermögenszuwachs, den der verstorbene Ehepartner während der Ehe erzielt hat, überdurchschnittlich hoch ausgefallen ist.

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