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Der Widerruf einer Vollmacht durch den Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe kann vom Erblasser erteilte Vollmacht nach dem Erbfall widerrufen
  • Widerruf sollte gegenüber dem Bevollmächtigten und insbesondere Banken erklärt werden
  • Bevollmächtigter muss dem Erben Rechenschaft über sein Handeln ablegen

Es entspricht heutzutage durchaus gängiger Praxis, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten einer dritten Person eine Vollmacht erteilt, die diese dritte Person auch nach dem Erbfall in die Lage versetzt, für den Erblasser zu handeln.

Eine solche Vollmacht hat wohlgemerkt nichts mit dem letzten Willen des Erblassers zu tun und steht vollkommen losgelöst neben einem vom Erblasser errichteten Testament oder Erbvertrag.

Klassischerweise wird in einer solchen Vollmacht einem Dritten das Recht eingeräumt, für den Erblasser rechtsgeschäftlich tätig zu werden.

Eine Vollmacht kann dem Dritten das Recht einräumen, über Bankkonten des Erblassers zu verfügen, Rechnungen zu bezahlen, sich um laufende Geschäfte des Erblassers zu kümmern, eine angemessene Beerdigung des Erblassers zu organisieren oder auch nur das Haustier zu versorgen.

Transmortale und postmortale Vollmacht

Eine solche Vollmacht kann als so genannte transmortale Vollmacht vom Erblasser erteilt werden und gilt dann bereits zu Lebzeiten des Erblassers und über dessen Tod hinaus.

Von einer postmortalen Vollmacht spricht man, wenn die Vollmacht erst nach dem Tod des Erblassers wirksam werden und zum Einsatz kommen soll.

Konflikt zwischen Erbe und Bevollmächtigtem

Eine vom Erblasser ausgestellte Vollmacht räumt dem Bevollmächtigten das Recht ein, mit Rechtswirkung für und gegen den Erblasser zu handeln. Mit dem Ableben des Erblassers erlischt die Vollmacht im Zweifel nicht, § 672 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der oder die Erben werden mit dem Erbfall Rechtsnachfolger des Erblassers und haben natürlich ein ureigenes Interesse daran, dass nur sie als Erben und Rechtsnachfolger über den Nachlass des Erblassers und sein Vermögen bestimmen können.

Erben haben demnach im Regelfall keine Ambitionen an der Aufrechterhaltung der dem Dritten vom Erblasser erteilten Vollmacht und wollen vielmehr das "Heft des Handelns" möglichst rasch in die eigenen Hände bekommen.

Der Miterbe als Bevollmächtigter

Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtigte selber Mitglied der Erbengemeinschaft ist und vom Erblasser neben der Erbeinsetzung im Testament mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet wurde.

Das Gesetz regelt in § 2038 BGB sehr detailliert, wie der Nachlass nach Eintritt des Erbfalls zu verwalten ist und welche Rechte und Pflichten den einzelnen Miterben dabei treffen. Grundsätzlich haben die Miterben sämtliche Entscheidungen den Nachlass betreffend nach § 2038 BGB gemeinschaftlich zu treffen, müssen also kooperieren.

Eine an nur einen Miterben erteilte - möglicherweise umfangreiche - Vollmacht stellt dieses Konzept des gemeinsamen Handelns natürlich auf den Kopf und sorgt bei den nicht bevollmächtigten Erben oft für Unmut.

Widerruf der Vollmacht grundsätzlich jederzeit möglich

Nach Eintritt des Erbfalls hat es aber jeder Erbe in der Hand, durch einen Widerruf der Vollmacht für klare Verhältnisse zu sorgen.

Das Recht, die dem Dritten (und auch dem Miterben) erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen zu können, resultiert aus der Rechtsstellung jedes einzelnen Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger mit Eintritt des Erbfalls in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers ein.

Er kann demnach Aufträge, die der Erblasser einem Dritten erteilt hat zurücknehmen und eben auch noch vom Erblasser erteilte Vollmachten grundsätzlich mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Ein Widerruf einer vom Erblasser erteilten Vollmacht kann ganz ausnahmsweise dann scheitern, wenn der Erblasser selber den Widerruf der Vollmacht ausgeschlossen hat.

Widerruf gegenüber Bevollmächtigtem und Dritten

Der Widerruf der Vollmacht sollte aus Gründen der Rechtssicherheit immer gegenüber dem Bevollmächtigten selber ausgeübt werden und gleichzeitig auch gegenüber demjenigen erklärt werden, dem der Erblasser die Bevollmächtigung angezeigt hatte.

Hat der Erblasser beispielsweise gegenüber seiner Hausbank erklärt, dass Erbin X von ihm eine Kontovollmacht erhalten hat, dann müssen Erbe Y und Erbe Z den Widerruf der Vollmacht auch gegenüber dem Kreditinstitut erklären.

Zu Legitimationszwecken ist vom Erben bei dem gegenüber Dritten erklärten Widerruf ein Erbschein bzw. ein Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll vorzulegen.

Unter Juristen umstritten ist beim Vollmachtswiderruf im Erbfall, ob der Widerruf nach § 2038 BGB von der Erben gemeinschaftlich zu erklären ist, oder ob auch ein einzelner Erbe den Widerruf auslösen kann.

Gerade bei dem Widerruf einer Kontovollmacht gegenüber einer Bank dürfte dieser Streit wenig praktische Auswirkungen haben, da die betroffene Bank bei auch nur von einem Erben erklärten Vollmachtswiderruf aus Vorsichtsgründen keine weiteren Weisungen des Vollmachtinhabers entgegennehmen wird.

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