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Wenn ich einmal sterbe, sollst Du meinen Schmuck (mein Auto, mein Haus) erhalten – Was bedeutet so ein Satz?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mündliche Zusagen des Erblassers stellen kein Testament dar
  • Hat der Erblasser zu Lebzeiten ein Geschenk gemacht?
  • Schenkung muss zu Lebzeiten vollzogen worden sein

„Wenn ich einmal sterbe, bekommst Du mein Vermögen“.

So oder so ähnlich formulieren zuweilen ältere Menschen, wenn sie den Eindruck haben, dass sich ihr Leben dem Ende zuneigt.

Adressaten eines solchen Satzes sind häufig jüngere Familienmitglieder oder Bekannte, denen durch eine solche Formulierung auch signalisiert werden soll, dass sie zukünftig in irgendeiner Form am Vermögen der betroffenen Person partizipieren sollen.

Für den Adressaten eines solchen Satzes stellt sich die Frage, wie belastbar eine solche Zusage ist. Kann man als Adressat einer solchen Formulierung nach dem Ableben der betroffenen Person Ansprüche anmelden und gegebenenfalls auch durchsetzen?

In rechtlicher Hinsicht muss ein solches Versprechen in zweierlei Hinsicht untersucht und gewürdigt werden. Hinter einer Zusage, dereinst Vermögen von einer Person zu erhalten, kann sich nämlich sowohl ein erbrechtlicher, als auch ein schenkungsrechtlicher Sachverhalt verbergen.

Die erbrechtliche Seite des Versprechens

Relativ schnell zu klären ist die Frage, ob der Adressat eines solchen Versprechens aus erbrechtlichen Gründen nach dem Ableben des Betroffenen Ansprüche anmelden kann.

Das Erbrecht in Deutschland unterliegt nämlich sehr strengen Formvorschriften. Diese Formvorschriften verbieten es, dass ein Erblasser sein Vermögen im Todesfall lediglich durch eine mündliche Äußerung hin auf eine andere Person überträgt.

Wenn man sein Vermögen von Todes wegen auf eine andere Person übertragen will, muss man dies zwingend in Form eines schriftlichen Testaments oder Erbvertrages machen. Eine andere Form, insbesondere ein mündliches Testament, ist ausgeschlossen.

Ein Versprechen „Wenn ich einmal sterbe, bekommst Du mein Vermögen“ ist also in erbrechtlicher Hinsicht nur dann belastbar, wenn der Betroffene diese Zusage in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages abgegeben hat. Hierzu ist es wenigstens erforderlich, dass die Zusage vom Betroffenen komplett handschriftlich verfasst und am Ende unterschrieben wurde.

Existiert eine solche Urkunde, dann kann man sich – mit Aussicht auf Erfolg – Gedanken darüber machen, ob in der Zusage eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis zu sehen ist.

Die schenkungsrechtliche Seite des Versprechens

Nur in den allerseltensten Fällen existiert aber ein solches Schriftstück. Viel häufiger kommt es vor, dass eine Zusage vom Betroffenen vor seinem Tod lediglich mündlich abgegeben wird.

Wenn vor diesem Hintergrund ein erbrechtlicher Erwerb – mangels Schriftform – ausgeschlossen werden kann, muss in jedem Fall geprüft werden, ob hinter der Zusage des Erblassers nicht eine Schenkung steckt und der Adressat der Zusage nicht aus schenkungsrechtlichen Gründen Ansprüche anmelden kann.

Dabei muss aber immer berücksichtigt werden, dass sich die strengen Formvorschriften des Erbrechts nicht ohne weiteres außer Kraft setzen lassen, indem man den Vorgang einfach in eine Schenkung umetikettiert.

Liegt eine nur mündliche Zusage vor, wonach der Adressat der Zusage für den Fall, dass der Adressat der Zusage den Betroffenen überlebt, einen Vermögensgegenstand erhalten soll, dann kann man aus einer solchen – formunwirksamen – Erbeinsetzung nicht ohne weiteres eine gültige Schenkung machen.

Vielmehr klärt § 2301 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hier das Verhältnis zwischen Erbrecht einerseits und Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, anderseits. Danach gelten für ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung gemacht wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, die (strengen) Formvorschriften des Erbrechts.

Das bedeutet, dass auch für ein Schenkungsversprechen auf den Tod die strengen Formvorschriften des Erbrechts anwendbar sind. Ein Schenkungsversprechen auf den Tod ist damit grundsätzlich nur dann wirksam, wenn das Schenkungsversprechen zwischen Schenker und Beschenktem notariell beurkundet wurde.

Durch eine nur mündliche Zusage, wonach der Adressat der Zusage nach dem Tod des Betroffenen etwas erhalten soll, erhält der Adressat also dem Grunde nach keine gesicherte Rechtsposition und kann nach dem Ableben des Betroffenen keine Ansprüche stellen.

Ist die Schenkung schon zu Lebzeiten vollzogen?

Es gilt jedoch auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Nach § 2301 Abs. 2 BGB gelten nämlich die strengen erbrechtlichen Formvorschriften dann nicht, wenn der Schenker die Schenkung noch zu Lebzeiten „vollzogen“ hat.

Wenn sich der Schenker also nicht darauf beschränkt hat, mündliche Zusagen zu machen, sondern den Schenkungsgegenstand noch zu Lebzeiten bereits aus seinem Vermögen aussortiert und auf den Beschenkten übertragen hat, dann gelten die strengen Formvorschriften des Erbrechts nicht und eine solche zu Lebzeiten vollzogene Schenkung ist wirksam.

Dem Grunde nach enthält § 2301 Abs. 2 BGB eine Selbstverständlichkeit. Jeder zukünftige Erblasser kann zu Lebzeiten mit seinem Vermögen machen, was er will und es natürlich auch ganz oder in Teilen verschenken.

Einer solchen Schenkung unter Lebenden wird aber eine Schenkung von Todes wegen nach § 2301 Abs. 2 BGB eben dann gleichgestellt, wenn diese Schenkung noch zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen wurde.

Dabei drehen sich um die Frage, wann eine Schenkung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB „vollzogen“ wurde, immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen.

Gerichte nehmen dann einen Vollzug einer Schenkung an, wenn der Schenker noch zu Lebzeiten ein „Vermögensopfer“ erbracht hat, wenn das Geschenk noch zu Lebzeiten in das „Vermögen des Beschenkten übergegangen“ ist und der „bezweckte Leistungserfolg im Erbfall bereits eingetreten“ ist.

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