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Miterbe übt Vorwahlrecht aus und beantragt Grundbuchberichtigung

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 05.12.2016 – 34 Wx 441/16

  • Antragsteller reklamiert ein Vorwahlrecht für sich und beantragt Grundbuchänderung
  • Grundbuchamt und Oberlandesgericht lehnen den Antrag ab
  • Es fehlt Erbschein wie eine Einigung zum Rechtübergang

Das Oberlandesgericht München hatte in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit zu klären, ob ein einem Miterben in einem Testament hinsichtlich eines Grundstücks eingeräumtes „Vorwahlrecht“ ausreicht, um nach Eintritt des Erbfalls das Grundbuch ändern zu lassen.

In der Angelegenheit war die Erblasserin im Jahr 2016 verstorben. Sie war Eigentümerin eines Grundstücks und hatte ein privates Testament hinterlassen.

Ein Sohn der Erblasserin wandte sich nach dem Erbfall an das zuständige Grundbuchamt und beantragte die Umschreibung der Immobilie auf sich selber.

Zur Begründung seines Antrags führte der Sohn aus, dass ihm seine Mutter in ihrem Testament ein „Vorwahlrecht“ auf das Grundstück eingeräumt habe. Im Gegenzug sei er verpflichtet, so seine Lesart des Testaments, sich einen Betrag in Höhe von 55.000 Euro aus der Erbmasse anrechnen zu lassen. Nachdem er dieses Vorwahlrecht gegenüber seinen Miterben ausgeübt habe, sei er Alleinerbe des Grundstücks.

Antragsteller behauptet Testamentsvollstrecker zu sein

Im Übrigen, so der Antragsteller, habe seine Mutter ihn in ihrem Testament auch als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Eintragung des Sohnes als neuen Eigentümer mit der Begründung ab, dass eine entsprechende Eintragungsgrundlage fehle.

Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dieses Rechtsmittel begründete der Betroffene mit dem Hinweis, dass er die beantragte Grundbuchänderung nicht als Erbe, sondern als Testamentsvollstrecker begehre.

Ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis liege zwar nicht vor, sei aber von ihm beantragt und werde nachgereicht.

Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Die Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die beantragte Grundbuchberichtigung vorliegend nicht auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers, er sei  aufgrund einer Vereinbarung mit den anderen Miterben „Alleinerbe“ des Grundstücks geworden, vorgenommen werden kann.

Der Nachweis der Erbfolge sei von dem Antragsteller nicht durch einen Erbschein geführt worden. Die Erteilung eines Erbscheins, der den Antragsteller als alleinigen Erben ausweisen würde, sei auch nicht zu erwarten. Das von dem Betroffenen für sich reklamierte Vorwahlrecht führe jedenfalls nicht dazu, dass er im Wege einer Sonderrechtsnachfolge Eigentümer des Grundstücks geworden sei.

Vorwahlrecht verschafft keine Sonderrechtsnachfolge

Gleich ob das „Vorwahlrecht“ als Vorausvermächtnis oder als Teilungsanordnung zu sehen ist, verschaffe es dem Antragsteller jedenfalls nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die vorhandenen Miterben.

Ebenfalls lehnte das OLG eine Eintragung des Antragstellers aufgrund einer zwischen ihn und den weiteren Miterben erfolgten Einigung ab.

Über das Grundstück als Bestandteil des Nachlasses sei nur die Erbengemeinschaft als solche verfügungsbefugt. Zur Übertragung des Eigentums von der Erbengemeinschaft an den Antragsteller bedürfe es einer Auflassung, d.h. einer Einigung zum Rechtsübergang zwischen der Erbengemeinschaft und dem Betroffenen bzw. einer Einigung zwischen dem Betroffenen mit sich selber in der Person des Testamentsvollstreckers.

Nachdem weder das eine noch das andere gegeben war, lehnte das OLG die beantragte Grundbuchberichtigung endgültig ab.

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