Der Vorerbe hat Schulden – Muss der Nacherbe um seine Erbschaft fürchten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nacherbe kommt vor dem Nacherbfall nicht an das Erbe heran
  • Gläubiger des Vorerben können nicht auf die Vorerbschaft zugreifen
  • Gesetz schützt den Nacherben

Hat der Erblasser nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine so genannte Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so wird der Nacherbe bei Eintritt des Erbfalls zwar vollwertiger Erbe, hat in der Praxis von dieser Rechtsposition aber zunächst nicht viel.

Wesen der Vor- und Nacherbschaft ist es nämlich, dass das Erblasservermögen mit Eintritt des Erbfalls zunächst an den Vorerben geht, der die Erbschaft alleine in Besitz nimmt und von ihr profitiert.

Der Nacherbe kann wirtschaftlich auf die Erbschaft erst dann zugreifen, wenn der so genannte Nacherbfall eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt wird regelmäßig vom Erblasser in seinem Testament festgelegt. Im Normalfall fällt der Nacherbfall mit dem Ableben des Vorerben zusammen.

Der Vorerbe darf die ihm überlassene Erbschaft zwar nutzen, muss die Substanz der Erbschaft aber auch gleichzeitig wie ein Treuhänder für den Nacherben erhalten. Der Vorerbe darf über die Erbschaft nicht frei verfügen, sondern ist in seinen Rechten durch die gesetzlichen Regeln in §§ 2112 ff. BGB beschränkt.

Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben

Der Nacherbe beäugt den Vorerben und seine Aktivitäten naturgemäß argwöhnisch, ist „seine“ Erbschaft doch in den Händen des Vorerben und kann nur dann im Nacherbfall ungeschmälert an den Nacherben fallen, wenn der Vorerbe sorgsam mit dem ihm anvertrauten Vermögen umgegangen ist.

Höchste Alarmbereitschaft tritt bei dem Nacherben immer dann ein, wenn er Kenntnis davon erhält, dass der Vorerbe in eine wirtschaftliche Schieflage geraten und zu besorgen ist, dass Eigengläubiger des Vorerben nicht nur auf das Eigenvermögen des Vorerben zugreifen, sondern ihre Ansprüche auch durch Zugriff auf diejenigen Vermögenswerte befriedigen wollen, die zum (dereinst an den Nacherben herauszugebenden) Nachlass gehören.

Das Gesetz schützt den Nacherben

Das Gesetz hat für diesen Fall allerdings zum Schutz des Nacherben vorgebaut. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Eigengläubigern des Vorerben in Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, sind nach § 2115 BGB insoweit unwirksam, als sie Rechte des Nacherben vereiteln oder auch nur beeinträchtigen würden.

Gläubiger, die gegen den Vorerben privat gerichtete Ansprüche haben, können daher nicht wirksam in Vermögenswerte vollstrecken, die zum Nachlass gehören.

Der Nachlass ist nur dann (und auch beim Vorerben) taugliches Vollstreckungssubjekt, wenn es sich bei den geltend gemachten Forderungen um Nachlassverbindlichkeiten handelt. So muss der Nachlass schon während der Zeit der Vorerbschaft beispielsweise für Altschulden des Erblassers oder Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche gerade stehen und aufkommen.

§ 2115 BGB will ausschließlich verhindern, dass der Nachlass wegen privater Schulden des Vorerben aufgezehrt wird.

Erblasser kann § 2115 BGB nicht ausschließen

Die den Nacherben schützende Vorschrift des § 2115 BGB ist zwingend und kann auch nicht vom Erblasser zugunsten des Vorerben abgeändert werden. Der Erblasser kann den Vorerben zwar durch entsprechende Anordnung in seinem Testament von zahlreichen Beschränkungen befreien, § 2136 BGB, die Vorschrift des § 2115 BGB gehört jedoch nicht zu den in § 2136 BGB genannten Paragrafen.

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