Kann ein Vorerbe den Nacherben bestimmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 27.01.2016 – 31 Wx 168/15

  • Erblasser setzt seine Frau als Vorerbin ein
  • Vorerbin soll Nacherbenbestimmung des Erblassers abändern können
  • Nachkommen streiten über Erbfolge

Das Oberlandesgericht München hatte in einer Erbscheinsangelegenheit über Anordnungen in einem notariellen Testament zu entscheiden, die selbst auf den zweiten Blick kaum zu durchschauen waren.

Der Erblasser hatte zwei Söhne und war in dritter Ehe mit seiner Ehefrau verheiratet. Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 28.06.2014.

Der Erblasser war bereits am 23.12.1989 verstorben. Kurze Zeit nach seinem Vater verstarb auch der zweite Sohn am 14.06.1990. Dieser zweite Sohn hinterließ seinerseits einen Sohn. Zwischen diesem Enkel des Erblassers und dem noch vorhandenen ersten Sohn des Erblassers kam es nunmehr nach dem Erbfall zu einem Streit über die Erbfolge.

Auslöser des Streits zwischen dem Enkel und dem Sohn war ein notarielles Testament, das der Erblasser gemeinsam mit seiner dritten Ehefrau am 20.8.1976 errichtet hatte.

In diesem Testament setzten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als alleinige Erben ein.

Ehefrau wird als nicht befreite Vorerbin eingesetzt

Gleichzeitig bestimmte der Erblasser in diesem Testament jedoch, dass seine Ehefrau lediglich nicht befreite Vorerbin sein soll. Zu seinen Nacherben setzte der Erblasser in diesem Testament seine beiden Söhne ein. Bei Wegfall eines der Nacherben sollten dessen eheliche Abkömmlinge als Ersatznacherben berufen sein. Der Nacherbfall sollte mit dem Tod der Ehefrau eintreten.

Dann folgte aber eine Anordnung in dem Testament, die für die Nachwelt Anlass zum Streit auslöste. Der Erblasser ordnete in dem Testament nämlich an, dass seine Ehefrau die Möglichkeit haben sollte, die Nacherbenbenennung nach Eintritt des Erbfalls abzuändern.

Das Testament enthielt hierzu folgende Anordnung:

„Die Einsetzung meiner beiden Söhne als Nacherben erfolgt unter der Bedingung, dass meine Ehefrau L. nicht anderweitig letztwillig testiert. Meine Ehefrau ist jedoch nur innerhalb meiner Abkömmlinge zur Abänderung der Nacherbenbestimmung befugt. Sie kann also zum Beispiel bestimmen, dass einer meiner Söhne alleiniger Nacherbe sein soll oder für einen Sohn nur ein Vermächtnis aussetzen. Zugunsten anderer Personen als meine Abkömmlinge darf eine Änderung meiner Nacherbenbestimmung nicht erfolgen.“

Gleichzeitig wurde in dem gemeinsamen Testament klargestellt, dass sich die angeordnete Vor- und Nacherbschaft lediglich auf einen Miteigentumsanteil des Erblassers an einem Grundstück bezieht.

Ehefrau verfasst zwei weitere Testamente

Nach diesem gemeinsamen Testament und nach dem Tod des Erblassers verfasste die Ehefrau des Erblassers selber zwei weitere Testamente.

In einem Testament vom 24.11.1993 bestimmte die Ehefrau des Erblassers, dass sie als ihren Erben den noch lebenden Sohn des Erblassers einsetzen wollte.

In einem zweiten Testament vom 06.01.2001 bestimmte die Ehefrau, dass der noch lebende Sohn den Hausrat der Ehefrau und Geldvermögen bekommen solle, eine andere Person ebenfalls Geldvermögen und Schmuck.

Nach dem Ableben der Ehefrau seines bereits im Jahr 1989 vorverstorbenen Vaters beantragte der Sohn beim Nachlassgericht einen Erbschein, wonach er aufgrund der Testamente vom 20.8.1976 und 24.11.1993 alleiniger Nacherbe seines Vaters geworden sei.

Enkel reklamiert für sich ein Erbrecht

Hiergegen protestierte aber der Enkel des Erblassers. Er vertrat die Auffassung, dass er selber neben dem Sohn des Erblassers Nacherbe zu ½ geworden sei. Die Regelung zur Abänderung der Nacherbenbestimmung in dem Testament aus dem Jahr 1976 sei gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam.

Das Nachlassgericht favorisierte die Sichtweise des Sohnes und kündigte an, den beantragten Erbschein erlassen zu wollen.

Hiergegen legte der Enkel des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG hob die Entscheidung des Nachlassgerichts zwar auf, gab dem Sohn im Ergebnis aber trotzdem Recht.

Zunächst hielt das OLG in der Begründung seiner Entscheidung nämlich fest, dass die der Ehefrau in dem gemeinschaftlichen Testaments vom 20.08.1976 eingeräumte Möglichkeit zur Änderung seiner Bestimmung in Bezug auf die Personen der Nacherben im Rahmen des von ihm festgelegten Personenkreises, nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam sei.

Nach § 2065 BGB ist es dem Erblasser nämlich verwehrt, die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung einem anderen zu überlassen.

Umdeutung des notariellen Testaments durch das Gericht

Diese in dem (notariellen!) Testament enthaltene Regelung könne aber, so das OLG, nach § 140 BGB umgedeutet werden.

Es sei nämlich zulässig, wenn der Erblasser einen Nacherben unter der Bedingung einsetzt, dass der Vorerbe nicht anderweitig von Todes wegen über den Nachlass verfügt.

Ohne das Hinzutreten sonstiger Umstände könne, so das OLG, „eine nichtige letztwillige Verfügung in eine andere umgedeutet werden, sofern die in Betracht kommende (andere) letztwillige Verfügung wirksam ist und deren Wirkung in wirtschaftlicher Hinsicht den vom Erblasser mit seiner unwirksamen letztwilligen Verfügung verfolgten wirtschaftlichen Zwecksetzung entspricht“.

Das Gericht stellte hierzu fest, dass es dem Erblasser in wirtschaftlicher Hinsicht alleine darum gegangen sei, dass sein Miteigentumsanteil an dem Nachlassgrundstück, der letztendlich alleiniger Gegenstand der von ihm angeordneten Vorerbschaft ist, allein seinen Abkömmlingen zufällt.

Nacherbeneinsetzung unter einer auflösenden Bedingung

Dieser Erblasserwille lasse sich, so das OLG, dadurch verwirklichen, indem die in dem Testament aus dem Jahr 1976 benannten Nacherben unter der auflösenden Bedingung einer nachfolgenden anderweitigen Testierung der Vorerbin im vorgegebenen Rahmen eingesetzt sind.

Dadurch, dass die Ehefrau den Sohn des Erblassers in ihrem Testament aus dem Jahr 1993 als ihren alleinigen Erben eingesetzt hat, sei daher die vom Erblasser angeordnete Bedingung ausgelöst worden.

Der Erblasser sei alleine von der Ehefrau beerbt worden, diese wiederum aufgrund ihres Testaments aus dem Jahr 1993 alleine von dem Sohn des Erblassers.

Im Ergebnis erbte demnach der Sohn sowohl das Vermögen seines Vaters als auch das seiner Stiefmutter. Der Enkel ging hingegen leer aus.

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