Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Immer Streit um den Voraus – Welche Haushaltsgegenstände darf der Ehepartner behalten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei der gesetzlichen Erbfolge hat der Ehepartner einen Vorteil gegenüber anderen Miterben
  • Haushaltsgegenstände verbleiben grundsätzlich beim Ehepartner
  • Interessen der Miterben sind zu berücksichtigen

Hat ein verheirateter Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag erstellt, dann richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen.

In den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist geregelt, wer einen Erblasser beerbt. Je enger man mit dem Erblasser verwandt war, desto größer ist die Chance, dass man als Erbe zu berücksichtigen ist.

In erster Linie kommen die Abkömmlinge des Erblassers als gesetzliche Erben in Betracht. Kinder, Enkel und Urenkel sollten sich demnach nach dem Eintritt des Erbfalls näher mit den gesetzlichen Bestimmungen beschäftigen.

Neben den Verwandten des Erblassers ist auch immer das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners in § 1931 BGB zu beachten. Der überlebende Ehepartner wird im Falle der gesetzlichen Erbfolge immer Erbe.

Der Voraus verschafft dem Ehepartner Vorteile bei der Nachlassverteilung

Trifft bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehepartner auf weitere gesetzliche Miterben, dann hat der überlebende Ehepartner gegenüber seinen Miterben einen Vorteil: Er kann den so genannten Voraus geltend machen.

Dieser Voraus verschafft dem Ehepartner unabhängig von seinem Erbrecht einen Anspruch auf Überlassung insbesondere der Haushaltsgegenstände, die er gemeinsam mit dem Erblasser vor dessen Tod genutzt hat.

Nach § 1932 BGB gilt in diesem Zusammenhang folgendes:

 Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Diese Regelung soll es dem überlebenden Ehepartner ermöglichen, in den bisher vorgefundenen Lebensumständen weiterzuleben.

Grundlegende Voraussetzung für einen Anspruch auf den Voraus ist immer, dass die beiden Ehepartner vor dem Erbfall in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben.

Auch wertvolle Gegenstände können in den Voraus fallen

Liegt diese Voraussetzung vor, dann kann der überlebende Ehepartner sämtliche Ausstattungsgegenstände der ehelichen Wohnung und sonstige Gegenstände, die die Eheleute für ihre Lebensführung genutzt haben, vorab für sich beanspruchen.
Je nach Lebensstil des Ehepaares können dabei durchaus auch wertvolle Gegenstände wie Gemälde oder Teppiche in den Voraus fallen.

Zu berücksichtigen ist, dass der Umfang des dem Ehepartner zustehenden Voraus davon abhängt, in welchem Grad die übrigen Miterben mit dem Erblasser verwandt waren.

Sind als Miterben die Eltern des Erblassers (mitsamt Abkömmlingen) oder dessen Großeltern berufen, dann gibt es keine Besonderheiten zu berücksichtigen.

Die Interessen von Kindern und Enkeln sind zu berücksichtigen

Kniffeliger wird die Rechtslage immer dann, wenn der überlebende Ehepartner neben Kindern oder Enkeln als gesetzlicher Erbe berufen ist.

In diesem Fall kann der überlebende Ehepartner Haushaltsgegenstände nämlich nur in dem Umfang verlangen, als er die Gegenstände „zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“.

Treffen also beispielsweise Kinder und Ehepartner als gesetzliche Erben aufeinander und wünschen sich die Kinder gewisse Gegenstände aus dem Nachlass als Erinnerungsstücke an den Erblasser, verweigert der überlebende Ehepartner aber die Herausgabe dieser Gegenstände mit Hinweis auf sein Recht auf den Voraus nach § 1932 BGB, dann muss geklärt werden, welche Gegenstände der überlebende Ehepartner „zur Führung eines angemessenen Haushalts“ tatsächlich benötigt.

Klar ist, dass der überlebende Ehepartner bei Kindern des Erblassers als Miterben weniger gute Karten hat, als bei Miterben zweiter oder fernerer Ordnungen.

Nur in dem Umfang, in dem der überlebende Ehepartner die Gegenstände überhaupt zur Führung eines angemessenen Haushalts überhaupt benötigt, kann er gegenüber Miterben erster Ordnung überhaupt sein Recht auf den Voraus geltend machen.

Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erbfalls sind entscheidend

Entscheidend ist dabei, welche Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erbfalls vorherrschten. Besitzt der überlebende Ehepartner die streitigen Haushaltsgegenstände selber nicht und kann er diese auch nicht aus eigenen Mitteln anschaffen, dann spricht viel dafür, dass dem Ehepartner das Vorausrecht zusteht.

Es müssen aber bei der Diskussion um den Voraus in jedem Fall auch die Interessen der Miterben, vor allem die Interessen der Miterben erster Ordnung, berücksichtigt werden.

Nachdem der Haushalt des überlebenden Partners in aller Regel nur noch aus einer Person besteht, hat der überlebende Partner im Zweifel auch eine entsprechende Reduzierung der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsgegenstände hinzunehmen.

Nimmt man aus diesem Grund Gegenstände aus dem Voraus heraus, muss weiter berücksichtigt werden, dass der überlebende Ehepartner ja auch weiterhin und zwar als Erbe an diesen Gegenständen partizipiert.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Voraus für den Ehepartner – Die Haushaltsgegenstände bleiben beim Partner
Der Voraus - Gesetzliches Vermächtnis über den Haushalt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Der Nachlass kann von dem Voraus des Ehegatten geschmälert werden
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht