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Wann erlischt eine vom Erblasser erteilte Vollmacht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vollmacht ist grundsätzlich auch nach dem Erbfall wirksam
  • Vollmachtgeber kann die Vollmacht zeitlich befristen
  • Erbe kann die Vollmacht nach dem Erbfall widerrufen

Es kann für einen Erblasser sehr viel Sinn machen, einer dritten Person eine Vollmacht zu erteilen.

Welchen Zweck eine solche Vollmacht haben soll, ab wann sie vom Bevollmächtigten eingesetzt werden kann und welchen Umfang eine Vollmacht hat, bestimmt grundsätzlich alleine der Erblasser als Vollmachtgeber.

So kann eine Vollmacht in Form einer so genannten Vorsorgevollmacht Lebenssituationen abdecken, in denen der Erblasser selber nicht mehr in der Lage ist, sein Leben alleine zu bewältigen.

Bankvollmachten können einen Bevollmächtigten zu Lebzeiten des Erblassers oder auch erst nach Eintritt des Erbfalls dazu ermächtigen, auf Geldvermögen des Erblassers zuzugreifen.

Im Extremfall kann der Erblasser einen Dritten auch mit einer so genannten Generalvollmacht ausstatten, die es dem Dritten erlaubt, den Erblasser nahezu schrankenlos in sämtlichen Fragen zu vertreten.

Wann endet eine Vollmacht?

Hat der Erblasser einem Dritten eine Vollmacht erteilt, dann gilt diese Vollmacht grundsätzlich auch für die Zeit nach dem Ableben des Erblassers. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der eine Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers automatisch erlischt.

§ 168 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beschreibt lediglich, dass sich das Erlöschen der Vollmacht nach „dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis“ richtet. Hatte der Erblasser dem Bevollmächtigten also zum Beispiel einen sehr konkreten Auftrag erteilt, den der Bevollmächtigte mit Hilfe der Vollmacht auch ausgeführt hat, dann erlischt die Vollmacht mit vollendeter Ausführung des Auftrages von alleine.

Weiter hat der Erblasser und Vollmachtgeber jederzeit die Möglichkeit, die Vollmacht zeitlich zu befristen. Eine Vollmacht kann also beispielsweise vorsehen, dass sie nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gelten soll. Alternativ ist es selbstverständlich auch möglich, eine Vollmacht erst mit dem Todesfall und zum Beispiel bis zur Erteilung eines Erbscheins an den Erben wirksam werden zu lassen.

Ist der Zeitraum, für den die Vollmacht erteilt wurde, abgelaufen, so erlischt die Vollmacht automatisch und kann vom Bevollmächtigten nicht mehr eingesetzt werden.

Der Widerruf einer Vollmacht

Ein weiterer Beendigungsgrund für eine Vollmacht ist der Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber.

Zu Lebzeiten kann der Vollmachtgeber eine von ihm erteilte Vollmacht grundsätzlich jederzeit wieder durch einen Widerruf der Vollmacht einkassieren und dem Bevollmächtigten damit seine Handlungsmacht nehmen

Nach dem Eintritt des Erbfalls geht das Recht zum Widerruf einer Vollmacht grundsätzlich auf den oder die Erben des Verstorbenen über. Erben können also dem Grunde nach am Tag eins nach Ableben des Erblassers sämtliche vom Erblasser erteilten Vollmachten widerrufen und damit verhindern, dass dritte Personen mit Hilfe der Vollmacht Rechtsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Nachlass tätigen.

Streitig ist, ob die Erben nach Eintritt des Erbfalls auch eine solche Vollmacht widerrufen können, die der Erblasser ausdrücklich als unwiderrufliche Vollmacht erteilt hatte. Der Bundesgerichtshof bejaht eine solche Widerrufsmöglichkeit einer unwiderruflich erteilten Vollmacht für die Erben.

Mit dem Widerruf einer Vollmacht durch die Erben kann der Bevollmächtigte keine auf die Vollmacht gestützten Rechtsgeschäfte mehr vornehmen.

Um Irritationen und einen möglichen Missbrauch der Vollmacht zu verhindern, sollte Erben, die eine vom Erblasser erteilte Vollmacht widerrufen, mögliche Geschäftspartnern (z.B. Banken, Grundbuchamt) davon in Kenntnis setzen, dass die Vollmacht widerrufen wurde.

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