Kind verzichtet auf Erbteil - Die durch ein gemeinschaftliches Testament gebundene Mutter kann diesen Erbteil nicht neu verteilen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm - Beschluss vom 28.01.2015 - 15 W 503/14

  • Eltern setzen in ihrem Testament zwei Kinder als Nacherben ein
  • Ein Kind verzichtet auf sein Erbrecht
  • Nach dem Tod des Ehemannes errichtet die Ehefrau ein neues Testament

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens zu klären, welche Auswirkungen der von einer in einem gemeinsamen Ehegattentestament eingesetzten Miterbin erklärte Erbverzicht hat.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 04.01.1980 ein wirksames gemeinschaftliches Testament errichtet. Die Eheleute hatten drei Kinder.

In dem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als alleinige befreite Vorerben ein. Nacherben sollten nach dem Willen der Eheleute zu gleichen Teilen das Kind 1 und das Kind 2 sein. Das Kind 3 sollte nach den Festlegungen in dem Testament wegen "ihres antifamiliären Verhaltens nur das gesetzlich festgelegte Erbteil bekommen".

Gemeinsames Testament mit Pflichtteilsklausel

Gleichzeitig enthielt das Testament eine so genannte Pflichtteilsklausel. Dasjenige Kind, das nach dem Eintritt des ersten Erbfalls seinen Pflichtteil fordert, sollte auch nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners nur den Pflichtteil erhalten.

Im Jahr 1991 erstellten die Eheleute eine erläuternde Ergänzung zu ihrem Testament aus dem Jahr 1980 und stellten klar, dass das Kind 3 nur den Pflichtteil erhalten und auf keinen Fall Miterbe werden solle.

Der Ehemann verstarb am 01.08.1993. Die Ehefrau beantragte daraufhin beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als befreite Vorerbin ihres Ehemannes ausweisen sollte. Dieser Erbschein wurde ihr auch antragsgemäß erteilt.

Ein Kind scheidet mit notariellem Vertrag aus der Erbfolge aus

Im Jahr 2001 begab sich die Ehefrau mit ihren beiden als Nacherben eingesetzten Kindern zu einem Notar. Dort erklärte das Kind 2, dass es in Anbetracht bereits erhaltener Zahlungen aus der gesetzlichen Erbfolge nach der Erblasserin insgesamt ausscheiden sowie auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nach der Erblasserin verzichten wolle.

Den dem Kind 2 zustehenden Erbteil nach dem Tod der gemeinsamen Mutter übertrug das Kind 2 anlässlich dieses Notartermins auf das Kind 1.

Kind 2 verstarb in der Folge im Jahr 2002.

Ehefrau errichtet nach dem Tod ihres Mannes ein neues Testament

Im August 2013 errichtete die Ehefrau ein weiteres Testament, in dem sie die Tochter des vorverstorbenen Kindes 2 und eine weitere Person als Erben einsetzte.

Im November des Jahres 2013 verstarb dann die Ehefrau.

Anfang 2014 beantragte dann das Kind 1 beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben nach seiner Mutter ausweisen sollte.

Die in dem zeitlich späteren Testament aus dem Jahr 2013 als Erben eingesetzten Personen traten diesem Erbscheinsantrag entgegen und vertraten die Auffassung, dass sie Erben der Erblasserin geworden seien.

Das Nachlassgericht teilte mit, dass es die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Kindes 1 für gegeben erachtet. Hiergegen erhoben die weiteren Erbprätendenten Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Oberlandesgericht weist Beschwerde zurück

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde aber als unbegründet zurück.

In der Begründung der Beschwerdeentscheidung führte das OLG aus, dass die Eltern in ihrem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1980 ihre beiden Kinder 1 und 2 als Nacherben eingesetzt hätten.

Kind 2 habe nach dem Tod des Vaters erklärt, dass es aus der Erbfolge ausscheiden wolle und auf ihr Erbe verzichtet. Damit sei Kind 2 als Erbe weggefallen. Dieser Verzicht durch das Kind 2 wirke sich auch auf das Erbrecht der Nachkommen von Kind 2 aus. Auch deren Erbrecht sei mit dem Verzicht des Kindes 2 weggefallen, da sich aus der notariellen Urkunde kein abweichender Wille der Vertragsparteien ermitteln lasse.

Der durch den Verzicht bei Kind 2 weggefallene Erbteil sei nach § 2094 BGB dem Kind 1 angewachsen, der damit alleiniger Erbe war.

Ehefrau war durch gemeinsames Testament gebunden

Schließlich würde an diesem Ergebnis auch das spätere Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2013 nichts ändern. Die Erblasserin sei nämlich durch das mir ihrem Ehemann errichtete gemeinsame Testament aus dem Jahr 1980 gehindert gewesen, zu Lasten der dort benannten Erben abweichend zu testieren.

Die Erbeinsetzung der Kinder in dem Testament aus dem Jahr 1980 sei wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB gewesen und konnte durch ein zeitlich späteres Testament nicht mehr abgeändert werden.

Diese Wechselbezüglichkeit beziehe sich, so das OLG, auch auf den Erbteil, der dem Kind 1 alleine aufgrund des von Kind 2 erklärten Erbverzichts zugefallen war. Auch hinsichtlich dieses Erbteils war es der Erblasserin verwehrt, abweichend vom gemeinsamen Testament zu testieren.

Alleiniger Erbe war mithin Kind 1.

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