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Nacherbe kann vom Vorerben ein Verzeichnis über die Erbschaftsgegenstände verlangen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit dem Nacherbfall ist die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben
  • Nacherbe weiß oft gar nicht, was sich im Nachlass befindet
  • Nacherbe kann vom Vorerben mit dem Erbfall ein Verzeichnis über den Nachlass verlangen

Hat der Erblasser in seinem Testament eine so genannte Vor- und Nacherbschaft angeordnet, dann profitieren mindestens zwei Menschen von der Erbschaft.

Unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls erhält der so genannte Vorerbe Zugriff auf die Erbschaft und kann sie für seine Zwecke nutzen. Zu einem bestimmten Zeitpunkt, in der Regel mit dem Ableben des Vorerben, wandert das ursprüngliche Erblasservermögen dann weiter und geht auf den so genannten Nacherben über, §§ 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der vom Erblasser eingesetzte Vorerbe und der Nacherbe haben dem Grunde nach nicht viel miteinander zu tun.

Der Nacherbe benötigt oft viel Geduld

Der Vorerbe ist ein durchaus vollwertiger Erbe und kann in der Zeit der Vorerbschaft das Vermögen des Erblassers für seine Zwecke nutzen. In dieser Zeit der Vorerbschaft kommt der Nacherbe an die in der Erbschaft befindlichen Vermögenswerte nicht heran. Der Nacherbe muss sich grundsätzlich gedulden, bis der so genannte Nacherbfall eintritt.

Der Eintritt des Nacherbfalls ist dann aber auch der Moment, in dem Vorerbe und Nacherbe aufeinanderprallen. In diesem Zeitpunkt hat der Nacherbe nämlich einen umfassenden Herausgabeanspruch gegen den Vorerben. Der Vorerbe hat dem Nacherben alles herauszugeben, was zur (Vor-) Erbschaft gehört.

Probleme bei der Herausgabe der Erbschaft im Nacherbfall

Was sich in der Theorie einfach anhört, hat in der Praxis zuweilen das Potential für einen durchaus ausgewachsenen Rechtsstreit. Der Herausgabeanspruch des Nacherben entwickelt sich nämlich vor allem aus drei Gründen immer wieder zu einem veritablen Problem.

Zum einen liegen nämlich zwischen dem ursprünglichen Erbfall und damit dem Beginn der Vorerbschaft und dem Eintritt des Nacherbfalls regelmäßig Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte. Wenn der Nacherbe vom Vorerben dann beispielsweise nach über 20 Jahren die Erbschaft herausverlangt, dann haben beide Seiten meist nur noch sehr verschwommene Vorstellungen davon, welche Vermögenswerte denn tatsächlich zur (Vor- und Nach-)Erbschaft gehören.

Weiter hat der Nacherbe mit dem Eintritt des Erbfalls keinen unmittelbaren Zugriff auf die Erbschaft. Alleine der Vorerbe ist rechtmäßiger Besitzer. Bestand und Umfang der Erbschaft bleiben für den Nacherben so oft unklar.

Noch komplexer wird die Sachlage in den allermeisten Fällen dadurch, dass der Nacherbfall in dem Moment eintritt, in dem der Vorerbe verstirbt. Der Nacherbe kann seinen Herausgabeanspruch demnach in der Regel gar nicht mehr beim Vorerben selber geltend machen, sondern muss auf die Erben des Vorerben zugehen, um zu seinem Recht zu kommen.

Dass Diskussionen mit den Erben des Vorerben, was zur herauszugebenden Erbschaft gehört und was nicht, nicht unbedingt einfach sind, liegt auf der Hand.

Dringend zu empfehlen: Ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände

Um allen Beteiligten zermürbende Auseinandersetzungen über Bestand und Umfang der an den Nacherben herauszugebenden Erbschaft zu ersparen, enthält § 2121 BGB eine für beide Seiten oft segensreiche Regelung.

Der Nacherbe kann nämlich bei Eintritt des ursprünglichen Erbfalls vom Vorerben die Erstellung eines Verzeichnisses aller Erbschaftsgegenstände verlangen. Ein solches Verzeichnis ist schriftlich zu verfassen, vom Vorerben zu unterzeichnen und dem Nacherben auszuhändigen.

Der Nacherbe kann (und sollte) verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen wird.

Schließlich können Vor- und Nacherbe dem zu erstellenden Verzeichnis auch einen offiziellen Anstrich verleihen. Der Vorerbe hat das Recht und auf Verlangen des Nacherben die Pflicht, einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses zu beauftragen. Hierfür kann der Notar dann eine volle Gebühr nach KV 23502 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) abrechnen. Diese Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Mit einem solchen von einem Notar erstellten Verzeichnis kann der Nacherbe dann im Streitfall vor Gericht beweisen, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand tatsächlich zur Erbschaft gehörte und auch an ihn herauszugeben ist, §§ 415, 418 ZPO (Zivilprozessordnung).

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