Die Erbengemeinschaft kann einen Verwalter bestellen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbengemeinschaft kann sich auf einen Miterben oder einen Dritten einigen, die die Abwicklung der Erbschaft übernimmt
  • Bei einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung erübrigt sich die Einsetzung eines Verwalters
  • Was der Verwalter darf, bestimmen die Erben

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben, § 2032 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung des Nachlasses. Im Rahmen der Auseinandersetzung sind von der Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen und nachfolgend die Erbschaft gemäß gegebenenfalls vorhandener Anweisungen des Erblassers und der festgelegten Erbquoten unter den einzelnen Miterben zu verteilen.

Bis zur endgültigen Verteilung des Nachlasses und der damit verbundenen Auflösung der Erbengemeinschaft kann im Einzelfall sehr viel Zeit vergehen. Insbesondere, wenn konkrete Anweisungen des Erblassers fehlen, wie der Nachlass im Einzelnen unter den Erben aufzuteilen ist, kann sich eine Nachlassauseinandersetzung über mehrere Monate oder manchmal sogar Jahre erstrecken.

In dieser Zeit muss sich irgendjemand jedoch um die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte kümmern. Besaß der Erblasser zum Beispiel vermietete Immobilien, dann sind sämtliche Fragen rund um die Immobilie nach Eintritt des Erbfalls von den Erben zu klären. War der Erblasser an einem Unternehmen beteiligt, müssen auch hier von den Erben als Rechtsnachfolgern des Erblassers mit der Beteiligung verbundene Entscheidungen gefällt werden.

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu

Hat der Erblasser, z.B. durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, für diese Übergangsphase keine Anordnungen getroffen, wie die Verwaltung der Erbschaft zu handhaben ist, dann steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu, § 2038 Abs. 1 BGB.

Was die verschiedenen Miterben zunächst erfreut, dürfen sie doch alle bei der Verwaltung des Nachlasses mitreden, erweist sich in der Praxis schnell als nur wenig praktikabel und für die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft abträglich. Es sind zwar alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, an den Verwaltungsmaßnahmen teilzunehmen, dies erweist sich jedoch nur allzu oft als graue Theorie.

Von einer kompletten Verweigerungshaltung einzelner Erben bis hin zur Lagerbildung zweier sich bekämpfender Erbenfraktionen gibt es viele Spielarten, wie die Verwaltung des Nachlasses massiv behindert oder sogar zum Stillstand gebracht werden kann.

Erben können einen Verwalter bestellten

Um einem solchen eher unerfreulichen Szenario zu entgehen, können die Erben die ihnen obliegende Verwaltung des Nachlasses organisatorisch verschlanken und einen Bevollmächtigten einsetzen, der die Verwaltung der Erbschaft bis zur endgültigen Auseinandersetzung für die Erben übernimmt.

Dieser Verwalter kann dabei aus dem Kreis der Erben kommen wie die Erbengemeinschaft auch einen externen Verwalter mit dieser Aufgabe betrauen kann. Bei der Bestellung eines solchen Verwalters ist die Erbengemeinschaft grundsätzlich frei, also nicht darauf angewiesen, dass der Erblasser eine entsprechende Bestellung in seinem Testament vorgesehen oder angeregt hatte.

Die Erbengemeinschaft kann dabei einen Verwalter entweder durch einstimmige Vereinbarung, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB, oder durch Mehrheitsbeschluss, § 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 BGB einsetzen.

Was darf der Verwalter?

Ist der Verwalter aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft, also nicht einstimmig, zu seinem Amt gekommen, dann bestimmt sich sein Aufgabenkreis zunächst einmal nach dem Umfang der ihm konkret von den Erben erteilten Vollmacht. Dort wird festgelegt, hinsichtlich welcher Geschäfte die Erben überhaupt vom Verwalter vertreten werden wollen und welche Rechte dem Verwalter zu diesem Zweck eingeräumt werden.

Hat aber nur eine Mehrheit der Erben und gerade nicht alle Erben der Verwalterbestellung zugestimmt, dann kann diese Mehrheit an den Verwalter auch nur die Aufgaben delegieren, zu der die Mehrheit der Erben selber befugt wäre. Geschäfte, zu denen Einstimmigkeit der Erben erforderlich wäre, können die Erben nicht an den Verwalter übertragen. So darf zum Beispiel der Nachlass durch Verwalterhandeln nicht in seinem Wesen geändert werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH bedeutet dies, dass die „Zweckbestimmung“ bzw. die „Gestalt des Nachlasses“ nicht nachhaltig verändert werden dürfen. Auch darf durch den mit Mehrheitsbeschluss eingesetzten Verwalter nicht in die Rechte einzelner Erben eingegriffen werden.

Ist der Verwalter einstimmig bestimmt worden, so können ihm die Erben auch so genannte außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, zu denen ein einstimmiger Beschluss notwendig wäre, übertragen.

Hierzu gehören insbesondere Verfügungsgeschäfte über den Nachlass, § 2040 BGB.

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