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Können sich Erben vor Eintritt des Erbfalls untereinander einigen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne Mitwirkung des Erblassers gibt es keine vorweggenommene Erbfolge
  • Zukünftige gesetzliche Erben können sich aber bereits vor Eintritt des Erbfalls vertraglich einigen
  • Vertrag muss von einem Notar beurkundet werden

In aller Regel werden Rechte, die mit einem Erbfall in Zusammenhang stehen, erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Erbfalls begründet.

Ein Erbe, ein Vermächtnisnehmer oder ein Pflichtteilsberechtigter müssen warten, bis der Erblasser verstorben ist. Vor dem Todesfall haben die Nachkommen des Erblassers grundsätzlich keine Rechte und sie können keine Forderungen geltend machen.

Natürlich steht es dem Erblasser frei, seine Erbfolge in wirtschaftlicher Hinsicht ganz oder in Teilen vorzuziehen. Der Erblasser muss nicht warten, bis er stirbt, um sein Vermögen erst dann kraft Erbfolge auf die nächste Generation übertragen zu können.

Maßnahmen zur „vorweggenommenen Erbfolge“ können vielmehr noch zu Lebzeiten des Erblassers dafür sorgen, dass Erblasservermögen auf Kinder, Enkel, Ehegatten, Lebenspartner oder sonstige Dritte übergeht.

Ein zentraler Faktor bei der vorweggenommenen Erbfolge ist aber, dass der Erblasser selber an einer solchen Transaktion teilnehmen muss. Verweigert sich der zukünftige Erblasser, dann verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich die Erbfolge und die Aufteilung der Erbschaft erst in dem Moment klären, in dem der Erblasser verstirbt.

Erben können sich vor dem Erbfall vertraglich einigen

Das Gesetz bietet zukünftigen Erben aber eine Möglichkeit, bereits vor Eintritt des Erbfalls zentrale Fragestellungen untereinander zu klären. In § 311b Absatz 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist den Erben ausdrücklich das Recht eingeräumt, untereinander einen Vertrag „über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil“ abzuschließen.

Mit einem solchen Vertrag eröffnet sich für die Erben die Chance, vor dem Eintreten des Erbfalls untereinander Regelungen zu treffen, die zum einen für eine reibungslose Abwicklung der Erbschaft sorgen können, auf der anderen Seite aber auch einem Erben den Weg zu finanziellen Mitteln noch vor dem Erbfall und ohne Hinzuziehung des Erblassers ebnen können.

Wer kann einen solchen Vertrag schließen?

Der Kreis der Personen, die vor dem Erbfall einen Vertrag über ihren Erb- oder Pflichtteil abschließen können, ist vom Gesetz eng begrenzt worden. Nach § 311 Abs. 5 BGB kann ein solcher Vertrag ausschließlich „unter künftigen gesetzlichen Erben“ abgeschlossen werden.

Jeder der einen solchen Vertrag abschließen will, muss also nach den §§ 1924 ff. BGB zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören. Als Beteiligte an einem Vertrag nach § 311b Abs. 5 BGB kommen hier also in erster Linie Kinder, Enkel, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, die Eltern und alle weiteren gesetzlichen Erben in Frage.

Es kommt ausdrücklich nicht darauf an, ob die vertragschließenden Personen später im Erbfall tatsächlich gesetzliche oder auch durch Testament eingesetzte Erben werden.

An einem Vertrag nach § 311 b Abs. 5 BGB kann sich niemand beteiligen, der nicht potentieller gesetzlicher Erbe ist. Ein Vertrag unter Beteiligung eines Nicht-Erben wäre nach § 311 Abs. 4 BGB nichtig.

Welchen Inhalt kann ein Vertrag nach § 311 b Abs. 5 BGB haben?

Nach § 311 b Abs. 5 BGB können Erben einen Vertrag „über den (künftigen) gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil“ schließen. Erben können also untereinander ihre (zukünftigen) Erb- oder Pflichtteile, regelmäßig gegen eine entsprechende Abfindung, veräußern. Ebenso kann Gegenstand eines Vertrages nach § 311 b Abs. 5 BGB die Verpflichtung eines Erben sein, eine Erbschaft anzunehmen oder aber auch auszuschlagen.

Weiter können sich die Erben in einem solchen Vertrag beispielsweise über Ausgleichungspflichten nach Eintritt des Erbfalls einigen.

Soweit ein solcher Vertrag zugunsten eines Erben eine Abfindung enthält, sollten alle vertragsschließenden Parteien bedenken, dass der Vertrag nach § 311 b Abs. 5 BGB dem Erblasser nicht die Freiheit nimmt, über die Verteilung seines Erbes im Rahmen der ihm zustehenden Testierfreiheit frei zu entscheiden. Rechte, die der Erblasser nicht gewährt, können also durch einen Vertrag nach § 311 b Abs. 5 BGB nicht zwischen den Erben begründet werden.

Notarielle Form des Vertrages erforderlich

Im Hinblick auf die Tragweite, die ein Vertrag nach § 311 b Abs. 5 BGB haben kann, ordnet das Gesetz an, dass ein solcher Vertrag zwingend von einem Notar zu beurkunden ist.

Ein lediglich privatschriftlich zwischen Erben geschlossener Vertrag, der die notarielle Form nicht wahrt, ist unwirksam und nichtig.

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