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Welche Möglichkeiten haben die Erben, auf eine abweichende Verteilung der Erbschaft Einfluss zu nehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament wegen Testierunfähigkeit des Erblassers oder Irrtum anfechten
  • Man kann eine Erbschaft ausschlagen oder auf seinen Erbteil verzichten
  • Ein Erbteil kann auf Dritte oder einen Miterben übertragen werden

Ist ein Erbfall eingetreten und haben die Beteiligten Post vom Nachlassgericht bekommen, dann stellt die sich abzeichnende Erbfolgeregelung nicht immer alle zufrieden.

Oft fühlen sich manche Beteiligte bei der Erbfolge nicht ausreichend gewürdigt. Es gibt aber auch die Fälle, bei denen diejenigen, die als Erben die Erbschaft antreten sollen, die Erbfolge im Hinblick auf Dritte, die nicht am Nachlass beteiligt sind, als ungerecht und korrekturbedürftig empfinden.

Solche Situationen können eintreten, wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, und die Regelungen in einem solchen letzten Willen nicht in vollem Umfang dem Interesse aller Beteiligten entsprechen.

Aber auch im Falle der gesetzlichen Erbfolge kann es zu Konstellationen kommen, bei denen beispielsweise engste Freunde oder langjährige Lebenspartner komplett von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ein solches Ergebnis von allen Beteiligten als ungerecht und korrekturbedürftig angesehen wird.

Erbrechtliche Instrumente zur Änderung der Erbfolgeregelung

Wenn man nach Eintritt eines Erbfalls auf die Verteilung des Nachlasses Einfluss nehmen will, dann sollte zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die klassisch erbrechtlichen Instrumente zur Änderung der Erbfolge gegeben sind.

Zum Beispiel kann man gegebenenfalls darüber nachdenken, ein Testament oder einen Erbvertrag mit dem Argument anzugreifen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens nicht testierfähig war.

Ein Testament kann weiter dann angefochten werden, wenn sich der Erblasser im entscheidenden Augenblick über den Inhalt und die Wirkung seines Testaments geirrt hatte oder er von dritter Seite zur Abfassung des Testaments genötigt wurde.

Hat sich eine im Testament bedachte Person gegenüber dem Erblasser einer Straftat schuldig gemacht, kommt die Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage in Betracht.

Weiter kann man die Verwandtschaft des Erblassers zu einem Erben in Frage ziehen und gegebenenfalls anfechten.

Schließlich steht es jedem Erben frei, seine Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen und auf diesem Weg eine geänderte Erbfolgeregelung zu schaffen.

Freigiebige Zuwendungen nach dem Erbfall

Liegen die Voraussetzungen für eine der vorgenannten erbrechtlichen Instrumente nicht vor, so bleiben den Beteiligten weitere Möglichkeiten, nachträglich auf die Verteilung des Nachlasses Einfluss zu nehmen.

So ist es beispielsweise jedem Erben unbenommen, seinen Erbteil nach dem Eintritt des Erbfalls auf einen beliebigen Dritten zu übertragen. Eine solche Erbteilsübertragung bedarf der notariellen Beurkundung, damit sie wirksam ist.

Soweit ein Erbe seinen Erbteil an einen Dritten verschenkt, haben die verbleibenden Erben kein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB. Durch eine Schenkung eines Erbteils an einen Dritten kann Schenkungsteuer ausgelöst werden.

Wenn man Nachlassgegenstände weitergibt, fällt unter Umständen Schenkungsteuer an

Weiter ist es natürlich nach Eintritt des Erbfalls auch jederzeit möglich, dass ein Erbe, ein Vermächtnisnehmer oder ein Pflichtteilsberechtigter einen Teil seines Erwerbes freiwillig an eine Dritte Person weitergibt.

Auch hier ist regelmäßig zu beachten, dass freigiebige Zuwendungen, die über den gesetzlichen Steuerfreibeträgen liegen, gegebenenfalls Schenkungsteuer auslösen.

Soweit der Erblasser selber bereits zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, es aber versäumte, diese Schenkung auch zu vollziehen, können die Erben dies als Rechtsnachfolger des Erblassers nachträglich erledigen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Begünstigte dieser Schenkung gegebenenfalls Schenkungsteuer zu bezahlen hat.

Die Erben können den Schenkungsbetrag aber als Nachlassverbindlichkeit erbschaftsteuermindernd ins Feld führen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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