Die Verpfändung eines Erbteils

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vor abgeschlossener Nachlassteilung kann ein Miterbe seinen Erbteil verpfänden
  • Erbteil kann z.B. einer Bank als Sicherheit für ein Darlehen angeboten werden
  • Bank als Pfandgläubigerin bekommt Mitspracherecht in der Erbsache

Hat man eine Erbschaft gemacht, dann kann man sich in aller Regel über eine deutliche Verbesserung der eigenen finanziellen Situation freuen.

Dies gilt vor allem dann, wenn man als Alleinerbe zur Erbfolge berufen ist. Man hat in diesem Fall lediglich die Verpflichtung, etwaige Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen und muss sich gegebenenfalls mit dem Finanzamt über die Erbschaftsteuer auseinandersetzen.

Man kann als einziger Rechtsnachfolger des Erblassers aber unmittelbar und ohne sich mit einer anderen Person abstimmen zu müssen, auf alle Vermögenswerte zugreifen, die einem der Erblasser hinterlassen hat.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft

Wesentlich schwieriger ist die Situation eines Erben, wenn er gemeinsam mit anderen Miterben zur Erbfolge berufen ist. In diesem Fall entsteht kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft. Ein Erbe alleine kann nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Die Erbengemeinschaft muss auseinandergesetzt, der Nachlass unter den diversen Miterben verteilt werden.

Was unproblematisch klingt, kann beteiligten Miterben zuweilen den letzten Nerv kosten. Insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser keine Hinweise hinterlassen hat, wie denn der Nachlass unter den einzelnen Miterben zu verteilen ist, kann sich eine Nachlassauseinandersetzung hinziehen.

Wenn sich einzelne Miterben dann noch über die Verteilung der Nachlassgegenstände uneins sind, können bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Miterbe von seiner Erbschaft tatsächlich profitiert, Monate oder sogar Jahre ins Land gehen.

Die Verpfändung eines Erbteils als Zwischenlösung

Es kommt aber durchaus vor, dass ein Miterbe durch die mehr als zögerliche Nachlassauseinandersetzung in finanzielle Schwierigkeiten kommt. Will ein Miterbe zum Beispiel in seinen Betrieb investieren oder hat er aus anderen Gründen dringenden Finanzierungsbedarf, dann schwindet bei dem betroffenen Miterben sehr schnell das Verständnis für eine nach allen Regeln der Kunst durchzuführende Nachlassauseinandersetzung.

Er ist schlicht mit dem Problem konfrontiert, dass er eine Erbschaft gemacht hat aber an die in der Erbengemeinschaft gebundenen Vermögenswerte nicht herankommt.

Will der Miterbe in einer solchen Situation nicht den radikalen Schnitt machen und nach § 2371 BGB seinen Erbteil an einen Miterben oder einen sonstigen Dritten veräußern, dann bleibt ihm als vermittelnde Lösung oft die Verpfändung des Erbteils.

Die Tatsache, dass die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist und es Probleme bei der Verteilung der Erbschaft gibt, bedeutet ja nicht gleichzeitig, dass der Erbteil des Miterben wertlos ist. Vielmehr hat der Miterbe die Möglichkeit, seinen Erbteil einer Bank oder Sparkasse als Sicherungsmittel für ein Darlehen anzubieten.

Je nach Werthaltigkeit des Nachlasses haben Banken kein Problem damit, einen Erbteil als Sicherung für einen Kredit zu akzeptieren. Der Erbe bleibt im Fall der Verpfändung seines Erbteils weiter Mitglied der Erbengemeinschaft und kann weiter an der Nachlassauseinandersetzung teilnehmen.

Er ist auch nicht verpflichtet, die anderen Miterben von der Tatsache, dass er seinen Erbteil einer Bank als Sicherheit verpfändet hat, in Kenntnis zu setzen.

Was passiert nach der Verpfändung eines Erbteils?

Um seinen Erbteil verpfänden zu können, muss der Erbe zwingend einen Notar aufsuchen und die Verpfändung zugunsten der Bank dort beurkunden lassen, §§ 1274, 2033 BGB.

Nach § 1258 Abs. 1 BGB hat die Bank nach Bestellung des Pfandrechts das Recht, bei der Nachlassauseinandersetzung und der Verwaltung des Nachlasses die Rechte des Miterben auszuüben.

Vor dem Eintritt der so genannten Pfandreife kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB nur von dem Miterben und der Bank gemeinsam verlangt werden, § 1258 Abs. 2 BGB.

Will die Erbengemeinschaft einzelne Nachlassgegenstände veräußern, so bedarf sie hierfür nach § 1276 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Bank als Pfandgläubigerin.

Im Ergebnis muss der Miterbe, der seinen Erbteil an eine Bank verpfändet, also im Gegenzug für die Einräumung eines Darlehens akzeptieren, dass der Bank bei der Nachlassauseinandersetzung umfangreiche Mitsprache- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden.

Dies kann natürlich dazu führen, dass die Nachlassauseinandersetzung insgesamt nochmals erheblich verkompliziert wird.

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