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Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes kann nicht vom Erben geltend gemacht werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Düsseldorf – Urteil vom 15.04.2015 – 12 O 341/11

  • Verurteilter Kriegsverbrecher fordert wegen Berichterstattung von Pressemagazin Entschädigung
  • Nach dem Tod des Betroffenen will dessen Ehefrau das Verfahren weiterführen
  • Gericht weist die Klage ab

Das Landgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob von der Erbin eines Betroffenen nach dessen Tod ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen geltend gemacht werden kann.

Der Erblasser war der Ehemann der späteren Klägerin. Er war während der Zeit des Nationalsozialismus in Verbrechen gegen jüdische Mitbürger verstrickt. So wurde der Erblasser von einem Strafgericht wegen Beihilfe zum Mord an holländischen Juden in rund 28.000 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Ein Presseorgan berichtete wiederholt über den Erblasser. In diesen Berichten wurde der Erblasser unter anderem als "NS-Verbrecher", "KZ-Bestie" und "Kriegsverbrecher" bezeichnet.

Kriegsverbrecher reicht Klage auf Entschädigung ein

Weiter war den Presseberichten über den Erblasser zu entnehmen, dass er in der Justizvollzugsanstalt, in der er während des Verfahrens einsaß, „ganz normal auf und ab“ gehe und dort auch lachen würde.

Im Oktober 2011 reichte der Erblasser eine Klage bei Gericht ein. Mit dieser Klage forderte er von dem Pressemagazin eine Entschädigung für die durch die Berichterstattung ausgelöste Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte in Höhe von 5.000 Euro.

Nachdem der Erblasser noch während dieses laufenden Prozesses verstarb, nahm die Witwe des Erblassers als dessen Erbin den Prozess auf. Sie trug vor, dass der noch von ihrem Ehemann rechtshängig gemachte Entschädigungsanspruch vereblich sein und nunmehr ihr als alleiniger Erbin zustehe.

Landgericht weist die Klage ab

Die Klage wurde vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen.

Dabei ließ das Gericht offen, ob in der Berichterstattung über den Erblasser überhaupt eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes zu sehen sei. In jedem Fall sei ein solcher Anspruch aber nicht vererblich und könne von der Erbin des Betroffenen daher nicht geltend gemacht werden.

Die mögliche Rechtsgrundlage für den noch vom Erblasser geltend gemachten Anspruch verortete das Gericht in den Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz). Ein solcher Anspruch sei aber selbst dann nicht vererblich, wenn er, wie vorliegend, noch vom Betroffenen selber rechtshängig gemacht worden sei.

Seine Begründung habe ein solcher Entschädigungsanspruch in dem Umstand, dass der Betroffene durch die Geldentschädigung eine Genugtuung für die erlittene Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes erfahren soll. Wenn der Betroffene aber verstorben sei, könne ihm eine solche Genugtuung nicht mehr widerfahren.

Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nicht vererblich

Ein anderes Ergebnis ergebe sich, so das Gericht, auch nicht aus dem Umstand, dass in nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des § 847 BGB ein Schmerzensgeldanspruch vererblich gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des alten § 847 BGB habe der Gesetzgeber jedenfalls keine Entscheidung für eine zwingende Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs getroffen.

Auch der Umstand, dass von einem Geldentschädigungsanspruch auch eine Präventivwirkung gegen zukünftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgeht, rechtsfertige nicht, den Anspruch vererblich zu stellen. Die Präventivfunktion sei im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch jedenfalls nicht vorrangig.

Ebenfalls sei, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, der Entschädigungsanspruch kein Vermögensgut, das nach dem Tod des Betroffenen auf dessen Erben übergehen würde.

Auch wertete das Gericht den Einwand der Klägerin, wonach die Vererblichkeit des Anspruchs zwingend bejaht werden müsse, alleine schon um ältere Menschen nachhaltig zu schützen, als nicht überzeugend. Neben dem – nicht vererblichen – Anspruch auf Geldentschädigung stehe einem Betroffenen noch weitere rechtliche Mittel zur Verfügung, um sich gegen eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Wehr zu setzen.

Schließlich konnte und wollte das Gericht auch aus der Vorschrift des § 403 StPO, der zu entnehmen ist, dass in einem Strafverfahren der Verletzte oder eben auch sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen kann, nicht den Schluss ziehen, dass ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch vererblich ist.

Der Rechtsgedanke auch § 403 StPO sei, so das Gericht, jedenfalls nicht verallgemeinerungsfähig.

Nach alledem wurde die Klage der Erbin abgewiesen.

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