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Wann verjährt eine Erbschaft?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben erfahren manchmal erst nach Jahrzehnten von ihrer Erbschaft
  • Der Anspruch auf eine Erbschaft verjährt in dreißig Jahren
  • Nur eine Klage unterbricht den Lauf der Verjährung

Es kommt in der Praxis immer wieder einmal vor, dass ein Erbe erst Jahre nach dem Erbfall davon erfährt, dass er gesetzlicher oder auch testamentarischer Erbe des Erblassers geworden ist.

Die Gründe für diesen zeitlichen Verzug können verschiedenster Natur sein.

Ist zum Beispiel der leibliche Sohn des Erblassers bereits vor Jahren unbekannt ins Ausland verzogen und hat er jeglichen Kontakt zu seinem Vater abgebrochen, so ist es bei Ableben des Vaters naturgemäß schwierig, den Sohn von seiner Erbschaft zu unterrichten. In solchen Fällen kann es gut sein, dass der Sohn als gesetzlicher Erbe erst Jahre oder gar Jahrzehnte nach dem Ableben seines Vaters von seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt.

Wenn ein Testament des Erblassers erst nach Jahren auftaucht

Aber auch in den Fällen, in denen der Erblasser seine Erbfolge durch Testament geregelt hat, kann die Frage nach der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche auch Jahre nach dem Erbfall und der Testamentseröffnung für die beteiligten Relevanz gewinnen.

Taucht zum Beispiel zwanzig Jahre nach Eintritt des Erbfalls und der daran anschließenden Testamentseröffnung ein neues Testament auf, das sowohl formwirksam ist als auch zeitlich nach dem bereits eröffneten Testament datiert und darüber hinaus eine komplett von dem ersten eröffneten Testament abweichende Erbfolgeregelung enthält, dann dürften sich sowohl der in dem ersten als auch der in dem zweiten Testament eingesetzte Erbe fragen, wer denn nun Rechte an der Erbschaft geltend machen kann.

Immer dann, wenn Vorgänge, aus denen Rechte abgeleitet werden, bereits Jahre zurückliegen, muss man sich im deutschen Recht die Frage nach der Verjährung stellen. Verjährung bedeutet dabei nicht, dass ein Inhaber von Rechten seine Rechte verliert.

Ist ein Anspruch verjährt, dann muss der Schuldner nicht mehr leisten

Die Verjährung bewirkt vielmehr, dass sich derjenige, der in Anspruch genommen wird, auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann, § 214 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Anspruch des Gläubigers besteht auch im Fall der Verjährung weiter, er kann nur nicht mehr mit Hilfe der staatlichen Gerichte durchgesetzt werden, ist also regelmäßig wirtschaftlich wertlos.

Für die Ansprüche eines Erben, der erst Jahre nach dem Erbfall von seinen Rechten erfährt, ist die entscheidende Vorschrift zum Verjährungsrecht der § 197 BGB. Danach verjährt sein Herausgabeanspruch, § 2018 BGB, gegen denjenigen, der fälschlicherweise und aufgrund eines angemaßten Erbrechts die Erbschaft in Besitz genommen hat, in dreißig Jahren.

Diese Frist von dreißig Jahren beginnt am dem Tag zu laufen, an dem der falsche Erbe erstmals einen Erbschaftsgegenstand in Besitz genommen hat. Gerechnet von diesem Tag an hat der wahre Erbe also dreißig Jahre Zeit, von dem falschen Erben die Herausgabe der gesamten Erbschaft zu verlangen.

Nach dreißig Jahren kann das Erbe nicht mehr durchgesetzt werden

Sind die dreißig Jahre jedoch abgelaufen, dann verbleibt es zwar dabei, dass der wahre Erbe der Rechtsnachfolger des Erblassers ist, er kann den falschen Erben nur nicht mehr dazu zwingen, ihm die Erbschaft herauszugeben.

Nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist kann der falsche Erbe also die Herausgabe des Nachlasses verweigern.

Wenn der Ablauf der dreißigjährigen Frist droht, bleibt dem echten Erben nichts anderes übrig, als so schnell wie möglich eine Klage gegen den falschen Erben auf Herausgabe des Nachlasses bei Gericht einzureichen.

Nur mit einer solchen Klage, und nicht etwa mit einem noch so nachdrücklichen privaten Schreiben, kann der echte Erbe den Lauf der Verjährung stoppen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

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