Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht kann durch Vergleich beendet werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gerichte favorisieren häufig den Abschluss eines Vergleichs
  • Beteiligte an einem Erbstreit können sich im Erbscheinverfahren einigen
  • Gericht ist an eine Einigung der Beteiligten nicht gebunden

Wer schon einmal ein Gerichtsverfahren miterlebt hat, dem sind sicherlich die zuweilen hartnäckigen Bemühungen des Gerichts in Erinnerung geblieben, wonach sich die Parteien doch „gütlich einigen“ sollen.

Bereits vor einer ersten Zeugenanhörung und bevor das Gericht auch nur eine Silbe zur Einschätzung der rechtlichen Lage verloren hat, appelliert das Gericht regelmäßig an die anwesenden Parteien und stellt die Vorzüge einer raschen und vergleichsweisen Einigung heraus.

Diese manchmal sehr nachhaltigen Vergleichsversuche eines Gerichts sind auch nicht etwa dem Umstand geschuldet, dass Richter in Anbetracht sich stapelnder Akten in ihren Zimmern versuchen, eine möglichst rasche und wenig arbeitsintensive Lösung des vor ihnen liegenden Rechtsfalls zu erzielen.

Gerichte freuen sich über jeden Vergleich, der geschlossen wird

Vergleichsvorschläge von Richtern folgen vielmehr ausschließlich dem gesetzlichen Gebot in § 278 Abs. 1 ZPO:

Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

Tatsächlich kann ein Vergleich für alle an einem Gerichtsverfahren Beteiligten durchaus Vorteile haben. Das Gericht erspart sich langwierige Prozesse mit mehreren Terminen und vor allem auch die Abfassung eines schriftlichen Urteils. Die an dem Vergleich beteiligten Anwälte erhalten eine zusätzliche Einigungsgebühr und haben demnach auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Abschluss eines Vergleichs.

Und den Klageparteien kann durch den Abschluss eines Vergleichs auch gedient sein, können sie sich doch nach rascher Erledigung des Rechtsstreits wieder ihren eigentlichen Geschäften widmen und müssen keinen jahrelangen und durch mehrere Instanzen laufenden Gerichtsprozess mit unsicherem Ausgang fürchten.

Vergleich auch im Erbscheinverfahren möglich

Auch Prozesse mit erbrechtlichem Hintergrund können vor Gericht durch den Abschluss eines Vergleichs beendet werden. Auseinandersetzungen in einer Erbengemeinschaft oder Zahlungsansprüche eines Pflichtteilberechtigten können und werden oft durch den Abschluss eines Vergleichs vor Gericht beendet.

Weniger bekannt ist hingegen, dass sich Parteien auch im Rahmen eines Verfahrens vor dem Nachlassgericht, in dem es um die Erteilung eines Erbscheins geht, vergleichsweise einigen können.

Ein solcher Vergleich kommt insbesondere dann in Frage, wenn sich mehrere Beteiligte über die richtige Auslegung eines vom Erblasser hinterlassenen Testaments uneins sind. In diesem Fall können sich die Beteiligten zusammensetzen und untereinander einen für die Beteiligten bindenden Vergleich abschließen.

Zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Vergleichs ist, dass ausnahmslos sämtliche Personen, die von der vergleichsweisen Einigung betroffen sein können, an dem Vergleich auch teilnehmen. Es macht also wenig Sinn, wenn sich Erbe A mit Erbe B einigt, dass der Erbschein sie als je hälftige Erben ausweisen soll, wenn Erbe C an dieser Einigung nicht teilnimmt oder ihr sogar widerspricht.

Ein weiteres Hindernis auf dem Weg zu einer vergleichsweisen Einigung im Erbscheinverfahren stellt das Nachlassgericht selber dar. Nach § 26 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat das Nachlassgericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gericht ist nicht an Einigung der Beteiligten gebunden

Das Nachlassgericht ist also grundsätzlich nicht an eine Einigung der Beteiligten gebunden, selbst wenn diese Einigung von sämtlichen Beteiligten mitgetragen wird.

Gerade wenn es um die Auslegung von letztwilligen Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) geht, gibt es aber immer wieder Fälle, in denen die Würdigung des Inhalts des Testaments unsicher und die Ermittlung dessen, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat, vage bleibt.

In diesen Fällen wird man auch beim Nachlassgericht mit einer von allen Beteiligten abgesegneten Einigung im Zweifel offene Türen einrennen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wer ist vom Gericht an einem Erbscheinverfahren zu beteiligen?
Wie läuft ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht ab?
Können sich Erben vor Eintritt des Erbfalls untereinander einigen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht