Vererblichkeit eines Anspruchs kann vom Erblasser ausgeschlossen werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann darüber entscheiden, ob seine Erben auch Inhaber einer bestimmten Forderung werden sollen
  • Vertrag des Erblassers auf höchstpersönliche Leistungen verschafft dem Erben oft keine Rechte
  • Erblasser kann auch durch Vermächtnis klären, dass eine bestimmte Forderung nach seinem Tod erlöschen soll

§ 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben übergeht.

Der in § 1922 BGB verwendete Begriff des Vermögens ist dabei umfassend zu verstehen. Es geht bei dem in § 1922 BGB angesprochenen Vermögen des Erblassers nicht nur um Werte, die man gemeinhin mit dem Begriff des Vermögens verbindet, wie z.B. Geld, Schmuck und Immobilien, sondern zum Vermögen in § 1922 BGB zählen grundsätzlich auch alle Forderungsrechte und Rechtsbeziehungen des Erblassers.

Ist der Erbfall eingetreten, dann tritt der Erbe automatisch und kraft Gesetz in all diese Rechtspositionen ein.

Erblasser kann Vererblichkeit eines Anspruchs ausschließen

Dieser Automatismus der Gesamtrechtsnachfolge mag dem seine Erbfolge planenden Erblasser nicht immer gefallen. So ist es durchaus vorstellbar, dass der Erblasser gar nicht will, dass der Erbe einen bestimmten Anspruch als sein Rechtsnachfolger geltend macht.

Für einen solchen Wunsch mag es wirtschaftliche Gründe geben, wenn der Erblasser zum Beispiel nicht wünscht, dass sein persönlicher Schuldner nach dem Ableben des Erblassers noch weiter vom Erben mit der bestehenden Forderung verfolgt wird.

Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers, eine bestimmte Forderung aus der Rechtsnachfolge auszunehmen, können aber auch ganz persönliche Motive sein.

Hatte der Erblasser zum Beispiel einen Dritten mit eher hochpersönlichen und intimen Ermittlungen beauftragt, dann kann es durchaus sein, dass er die Angelegenheit mit seinem Tod als endgültig abgeschlossen betrachten will und keinerlei Interesse daran hat, dass der Erbe in dieser speziellen Sache (Auskunfts-) Rechte gegen den Beauftragten geltend macht.

Vertraglicher Ausschluss der Vererblichkeit

In diesem Fall hat der Erblasser die Möglichkeit, in dem speziellen Vertrag die Vererblichkeit von Rechten, die aus dem Vertrag resultieren können, auszuschließen. Ein vom dem Erblasser Beauftragter kann in diesem Fall einem Erben gegenüber die vertragliche Vereinbarung entgegenhalten und ist nicht mehr zu Auskunft, Rechenschaft oder weiterer Erbringung der Leistung verpflichtet.

Ausschluss der Leistungspflicht auch ohne vertragliche Regelung

In speziellen Fällen wird man auch ohne eine solche ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zwischen Erblasser und Leistungserbringer davon ausgehen müssen, dass ein vertraglicher Anspruch mit dem Erbfall erlischt und nicht vererbt wird.

Hatte der Erblasser zum Beispiel eine Person mit der Erbringung von höchstpersönlichen Leistungen (z.B. Pflege des Erblassers) beauftragt, wird man im Erbfall davon ausgehen müssen, dass ein Erbe diesen Leistungsanspruch nicht mehr geltend mache kann.

Verzicht auf Forderungen durch Vermächtnis

Kann oder will der Erblasser in einem von ihm geschlossenen Vertrag die Vererblichkeit nicht ausschließen, käme alternativ als erbrechtliche Variante eine Vermächtniszuwendung im Testament des Erblassers in Frage.

Gegenstand des Vermächtnisses wäre ein Erlass einer bestimmten dem Erblasser gegen einen Dritten zustehenden Forderung. Ein Erbe wäre in diesem Fall ebenfalls gehindert, die vom Erblasser erlassene Forderung nach Eintritt des Erbfalls geltend zu machen.

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