Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Das Einzelunternehmen im Nachlass – Welche Optionen haben die Erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben müssen im Erbfall zwingend haftungsrechtliche Regeln beachten
  • Entscheidung zwischen Fortführung und Veräußerung
  • Liquidation des Unternehmens als dritter Weg

Hatte der Erblasser zu Lebzeiten alleine ein Unternehmen betrieben, dann stellen sich nach Eintritt des Erbfalls für die Erben manchmal schwierige Fragen.

Dabei verbleibt es zunächst auch bei einem vom Erblasser geführten Einzelunternehmen bei dem allgemeinen Grundsatz, dass mit dem Tod einer Person deren gesamtes Vermögen auf den oder die Erben übergeht, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Es wird also erbrechtlich nicht nach dem Privatvermögen des Erblassers einerseits und dem Betriebsvermögen andererseits unterschieden. So gehört beispielsweise auch ein vom Erblasser rein betrieblich genutzter PKW ebenso in den Nachlass wie sämtliche Gelder, die gegebenenfalls auf Firmen- und nicht den Privatkonten des Erblassers liegen.

Wer Erbe des Einzelunternehmers wird, hat der Erblasser (hoffentlich) in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt. Fehlt ein letzter Wille, so regelt das Gesetz die Erbfolge.

Anders als bei der Übernahme des privaten Vermögens des Erblassers muss der Erbe bei der Übernahme der Unternehmenswerte jedoch einige Besonderheiten beachten. Der Erbe kann dabei mit dem von ihm geerbten Unternehmen in verschiedener Weise verfahren:

Erbe kann das Unternehmen veräußern

Wenn der Erbe keinerlei Bezug zu dem vom Erblasser aufgebauten Unternehmen hat, kann er das Unternehmen als Ganzes an einen Dritten veräußern.

Hat der Erbe einen potentiellen Interessenten für das Unternehmen gefunden, muss er einen adäquaten Kaufpreis für den Kaufgegenstand festlegen. Dabei fließt in die Bildung eines solchen Preises regelmäßig nicht nur die „Hardware“ des Unternehmens, wie z.B. Büroausstattung oder vorhandene Lagerbestände ein.

Wesentlich werthaltiger ist oftmals der good will eines Unternehmens, die vorhandenen Kundenbeziehungen und auch vom Erblasser gegebenenfalls gehaltene Patente, Marken und sonstige Schutzrechte.

Sein Hauptaugenmerk sollte der Erbe als Verkäufer neben vernünftigen Konditionen aber auf die Haftungsfrage legen. Die §§ 27 und 25 HGB (Handelsgesetzbuch) sehen für den Erben Haftungsfolgen vor, die sich von seiner erbrechtlichen Haftung gravierend unterscheiden.

Zum Zweck der Abgrenzung der Haftung für Gewährleistungs- oder Garantieversprechen oder auch für Produkthaftungsansprüche enthalten Unternehmenskaufverträge regelmäßig eine Stichtagsregelung, um die Verantwortung von Verkäufer und Erwerber für solche Verbindlichkeiten klar voneinander zu trennen.

Im Interesse des Erben ist es bei der Veräußerung des geerbten Unternehmens natürlich, die Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens so weit wie möglich auszuschließen.

Erbe kann das Unternehmen weiter führen

Natürlich ist der Erbe nicht verpflichtet, das geerbte Unternehmen zu veräußern. Ebenso gut kann er sich dazu entschließen, das Unternehmen weiter zu führen.

Sind mehrere Erben vorhanden und will nur einer der Erben das Unternehmen weiter betreiben, dann sind – je nach Zusammensetzung des übrigen Nachlasses – oft Abfindungszahlungen an die übrigen Erben fällig.

Soweit hier der zur Weiterführung entschlossene Erbe nicht über genügend flüssige Mittel verfügt, um die anderen Erben abfinden zu können, kann auch darüber nachgedacht werden, den weichenden Erben ein Nießbrauchrecht an dem Unternehmen insgesamt oder auch nur einzelnen Unternehmenswerten zu bestellen.

Bei der Fortführung des Unternehmens muss der Erbe zwingend eventuelle noch zu Lebzeiten des Erblassers begründete Haftungsrisiken abklären. Anderenfalls können unangenehme Überraschungen drohen, §§ 27, 25 HGB.

Eine Besonderheit gilt für die Fortführung solcher Einzelunternehmen, für die der Unternehmer eine besondere berufliche Qualifikation benötigt. So kann eine vom Erblasser gegründete Anwaltskanzlei, eine Apotheke oder eine Arztpraxis vom Erben nur dann weitergeführt werden, wenn er selber über die entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.

Der Erbe kann das Unternehmen liquidieren

Kommt ein Verkauf des Einzelunternehmens nicht in Frage und will der Erbe das Unternehmen auch nicht weiterführen, dann ist das Unternehmen zu liquidieren.

Im Rahmen der Liquidation sind zunächst alle vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens zu veräußern und eventuelle Verbindlichkeiten zu begleichen.

Bleibt ein positiver Liquidationserlös, so steht dieser dem oder den Erben zu.

Der Erbe kann seine Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen auf den Nachlass beschränken, wenn er die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt hat, § 27 Abs. 2 HGB.

Soweit der Erblasser ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann war, ist die Liquidation des Unternehmens vom Erben beim Handelsregister anzuzeigen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Erblasser hat ein Gewerbe betrieben - Fortführung durch den Erben oder Einstellung des Betriebes?
Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt in Zusammenhang mit einer Erbschaft
Das Handelsregister muss im Erbfall berichtigt werden
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht