Der geschiedene Ehepartner des Erblassers hat Unterhaltsansprüche gegen den Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Geschiedener Ehepartner hat grundsätzlich kein Erbrecht
  • Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehepartners können gegen den Erben geltend gemacht werden
  • Die Haftung des Erben für Unterhalt ist begrenzt

Mit der Scheidung einer Ehe wird die rechtliche Verbindung zwischen Mann und Frau weitestgehend gekappt.

Ein zur Zeiten des Bestands der Ehe bestehendes gesetzliches Erbrecht erlischt mit der Scheidung, § 1933 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Testament oder ein Erbvertrag, in dem der Ehepartner bedacht wurde, wird mit der Scheidung in aller Regel unwirksam, § 2077 BGB.

Auch ein Pflichtteilsrecht des geschiedenen Ehepartners existiert nicht.

Unterhaltsansprüche leben nach dem Tod des Erblassers weiter

Häufig hören die geschiedenen Ex-Ehepartner nach Rechtskraft der Scheidung aber noch in Sachen Unterhalt voneinander. Der unterhaltsverpflichtete Teil muss seinem unterhaltsberechtigten Gegenüber regelmäßig Unterhaltszahlungen leisten.

Mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten bzw. des Unterhaltsverpflichteten erlöschen grundsätzlich die Unterhaltsansprüche.

Eine – kleine – Ausnahme von diesem Grundsatz enthält der § 1969 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Erbe den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Erblassers für einen Zeitraum von 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls weiter Unterhalt zu gewähren.

Eine – größere – Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Ableben einer Person zum Erlöschen von Unterhaltsansprüchen führt, enthält für den geschiedenen Ehepartner der § 1586 b  BGB.

Danach setzt sich der Unterhaltsanspruch, den ein geschiedener Ehepartner gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten hatte, im Umfang grundsätzlich unverändert gegen den Erben fort.

Gesetzlicher Unterhaltsanspruch erforderlich

Voraussetzung für den Anspruch zugunsten des geschiedenen Ehepartners ist grundlegend, dass dieser gegen den Erblasser einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff. BGB bzw. § 16 LPartG hatte.

Dabei gewährt der  § 1586 b BGB dem geschiedenen Ehepartner des Erblassers einen Anspruch gegen den Erben nur für zukünftige Unterhaltsansprüche, die nach dem Erbfall fällig werden. Sollte der Erblasser noch zu Lebzeiten mit Unterhaltszahlungen in Verzug geraten sein, so stellen diese Forderungen reine Nachlassverbindlichkeiten dar.

Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner

Sind mehrere Erben vorhanden, dann haften sie für die Unterhaltsforderungen des geschiedenen Ehepartners als so genannte Gesamtschuldner nach § 2058 BGB. Der geschiedene Ehegatte des Erblassers kann danach von nur einem Miterben die Zahlung des Unterhalts verlangen.

Dem Erbe kommt allerdings nach § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB eine Haftungsbeschränkung zugute. Er haftet dem geschiedenen Ehepartner des Erblassers nämlich nicht über den Pflichtteil hinaus, der dem geschiedenen Ehepartner zustehen würde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

§ 1586 b BGB stellt dabei auf den so genannten „kleinen Pflichtteil“ des Ehepartners ab. Dieser beträgt neben vorhandenen Abkömmlingen des Erblassers ⅛ des Nachlasswertes, neben Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) ¼ und ansonsten ½

des Nachlasswertes.

Sobald diese dem kleinen Pflichtteil entsprechende Summe erreicht ist und vom Erben an den unterhaltsberechtigten Ex- Partner des Erblassers bezahlt wurde, besteht der Anspruch nach § 1586 b BGB nicht mehr und der Erbe kann seine Zahlungen einstellen.

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