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Tochter muss Kosten für die Bestattung des Vaters bezahlen, auch wenn der Vater ihr lebenslang Unterhalt schuldig geblieben ist

Von: Dr. Georg Weißenfels

VGH München – Beschluss vom 23.05.2017 – 4 ZB 16.1336

  • Behörde legt Bestattungskosten aus und macht sie später bei der Tochter des Verstorbenen geltend
  • Tochter moniert Irrtum auf Seiten der Behörde
  • Gestörte Familienverhältnisse stehen einer Bestattungspflicht nicht entgegen

Der Verwaltungsgerichtshof München hatte über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme einer Tochter für die Beerdingungskosten des Vaters zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte eine Gemeinde die Kosten für die Bestattung eines Verstorbenen in Höhe von 3.690,31 Euro übernommen. Nach dem Ableben des Verstorbenen war offenbar kein bestattungspflichtiger Verwandter greifbar gewesen, sodass die Behörde die Beerdigung des Verstorbenen in eigener Regie abwickelte.

Für die dabei entstandenen Kosten wollte die Behörde aber bei den eigentlich bestattungspflichtigen Verwandten Regress nehmen.

Am 03.12.2015 schickte die Behörde daher an eine vorgebliche Halbschwester des Verstorbenen einen Bescheid, mit dem Kosten in Höhe von 3.690,31 Euro geltend gemacht wurden.

Halbschwester ist tatsächlich eine Tochter des Verstorbenen

Die so in Anspruch genommene legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und verwies grundlegend darauf, dass sie nicht die Halbschwester des Verstorbenen, sondern deren nichteheliche Tochter sei. Weiter verwies die Tochter darauf, dass sich ihr Vater nie um sie gekümmert und ebensowenig Unterhalt für sie bezahlt habe.

Mit Schreiben vom 25.04.2016 erwiderte die Gemeinde auf diesen Vortrag, dass die Tochter des Erblassers erst recht für die Bestattungskosten aufkommen müsse.

Die von der Tochter des Verstorbenen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht München in erster Instanz  mit Beschluss vom 28.04.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der anfängliche Irrtum der Behörde, die Tochter als Halbschwester angesehen zu haben, der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht im Wege stehen würde.

Klage geht in die zweite Instanz

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wollte sich die betroffene Tochter des Verstorbenen wehren und beantragte beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung.

Der VGH schloss sich aber der Rechtsauffassung des Ausgangsgericht an und lehnte die Zulassung der Berufung ab.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies der VGH darauf, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen würden.

Eine Behörde, die Kosten einer Ersatzvornahme vom bestattungspflichtigen Verwandten eines Verstorbenen beitreiben wolle, müsse die in den bayerischen Landesgesetzen vorgeschriebene Reihenfolge zu beachten, „wonach bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden „soll“.“

VGH: Tochter wurde zurecht in Anspruch genommen

Auf dieser Grundlage würden gegen eine Heranziehung der Klägerin als Tochter des Verstorbenen keine Bedenken bestehen.

Ein Vater-Tochter-Verhältnis begründe sogar ein näheres Verwandtschaftsverhältnis als das von der Behörde zunächst angenommene Geschwisterverhältnis. Insoweit habe sich der ursprüngliche Irrtum der Behörde nicht ausgewirkt.

Auch die von der Klägerin gegen die von der Behörde vorgenommenen Ermessensentscheidung vorgebrachten Einwände konnten den VGH nicht überzeugen.

Unterhaltspflichtverletzung ändert nichts an der Verantwortung der Tochter

Von der Behörde müssten nur dann besondere Ermessenserwägungen angestellt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen können. Solche besonderen Umstände waren aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere, so der VGH, würden weder Unterhaltspflichtverletzungen des Verstorbenen noch gestörte Familienverhältnisse eine Inanspruchnahme des bestattungspflichtigen Familienmitglieds unzumutbar machen.

Die Tochter hatte mithin die Bestattungskosten für ihren Vater zu übernehmen.

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