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Beschwerde gegen die Person des Testamentvollstreckers – Der Erbe muss in seinen Rechten betroffen sein

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 22.01.2008 – 15 W 334/07

  • Eheleute setzen zwei Erben ein, ordnen aber nur für einen Erben Testamentsvollstreckung an
  • Nach Einsetzung eines Testamentsvollstreckers protestiert der nicht betroffene Erbe
  • OLG weist die Beschwerde ab

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte sich ein Miterbe gegen die Einsetzung einer ganz konkreten Person als Testamentvollstrecker für den Erbteil eines Miterben gewandt.

Der Erbteil des Beschwerdeführers selber war von der Testamentvollstreckung direkt gar nicht betroffen.

Eheleute hatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Schlusserbe sollten E1 und E2 werden. E2 wurde jedoch lediglich als Vorerbe eingesetzt. Die Nacherbschaft nach dem Tod des E2 sollten nach der Anordnung in dem Testament die Kinder des E1 werden.

Erblasser benennen einen Anwalt als Testamentsvollstrecker

Um die Abwicklung der dem E2 zugedachten Vorerbschaft sicher zu stellen, ordneten die Eheleute eine Testamentsvollstreckung über den Erbteil des E2 an. Als Testamentvollstrecker wurde in dem Testament der Eheleute ein Anwalt benannt.

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein weiteres – formungültiges – Testament, in dem sie eine andere Person, B4, als Testamentvollstrecker benannte.

Nachdem die Ehefrau verstorben war, teilte der im wirksamen gemeinschaftlichen Testament eingesetzte Testamentvollstrecker mit, dass er seine Aufgabe wegen einer möglichen Interessenkollision nicht antreten könne.

Das gemeinschaftliche Testament enthielt offenbar Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasser auch nach Wegfall des namentlich benannten Testamentvollstreckers eine Testamentvollstreckung für den Erbteil des E2 wünschten.

Nachlassgericht benennt einen Testamentsvollstrecker

Das Nachlassgericht wandte sich nämlich in der Folge an die beteiligten Erben und schlug auf Anregung von E2 vor, den in dem formunwirksamen Testament der Erblasserin benannten B4 als Vollstrecker einzusetzen. Hiermit war der E1 nicht einverstanden.

Das Nachlassgericht berief daraufhin den B3 zum Testamentvollstrecker über den Erbteil des E2. Hiergegen wandte sich E1 mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Das Landgericht änderte den Beschluss des Nachlassgerichts daraufhin ab und ernannte B4 zum Testamentvollstrecker. Auch hiermit war E1 nicht einverstanden und legte weitere Beschwerde zum OLG ein.

Das OLG wies die weitere Beschwerde des E1 jedoch zurück.

Beschwerdeführer fehlt die Beschwerdebefugnis

Begründet wurde die Zurückweisung des Rechtsmittels vom Gericht mit dem Hinweis auf eine fehlende Beschwerdebefugnis des E1. Der Erbteil des E1 war rechtlich von der Testamentsvollstreckung gar nicht betroffen. Die Erblasser hatten ja nur über den Erbteil des E2 die Vollstreckung angeordnet.

Die Rechtsposition des E1 sei, so das OLG, von der Benennung des Testamentvollstreckers gar nicht tangiert, nachdem er sein eigenes Erbe in Kenntnis der Tatsache angenommen habe, dass der Erbteil des E2 mit einer Vollstreckung belastet war.

Das Interesse des E1 an einer bestimmten Person als Testamentvollstreckers, mit dem die Auseinandersetzung der Erbschaft möglicherweise konfliktfreier vonstatten gehe, sei ein rein wirtschaftliches Interesse des E1 und rechtfertige jedenfalls nicht den für eine Beschwerdebefugnis notwendigen Eingriff in konkrete Rechte des Beschwerdeführers und Miterben E1.

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