Testamentsvollstreckung vom Erblasser unter einer Bedingung angeordnet - Muss im Grundbuch ein Vermerk auf die Vollstreckung aufgenommen werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln - Beschluss vom 03.11.2014 - 2 Wx 304/14

  • Erblassser ordnet in seinem Testament eine bedingte Testamentsvollstreckung an
  • Erben wollen einen Testamentsvollstreckervermerk aus dem Grundbuch löschen lassen
  • Grundbuchamt verweigert die Löschung mit Hinweis auf die Bedingung

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit darüber zu entscheiden, ob die Anordnung einer bedingten Testamentsvollstreckung im Grundbuch vermerkt werden muss.

Der Erblasser hatte in der Sache ein relativ komplexes Testament verfasst. In einem notariellen Testament hatte der Erblasser am 22.01.1996 seine beiden Enkel als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt.

Der Erblasser ordnete für seinen Nachlass weiter Testamentsvollstreckung an. Diese Beschränkung seiner Erben sollte enden, wenn der jüngere der beiden Enkel das 35. Lebensjahr vollendet hätte.

Testamentsvollstreckung bei Anordnung der Betreuung für einen der Erben

Gleichzeitig ordnete der Erblasser in seinem Testament aber an, dass auch nach dem 35.Geburtstag des jüngeren Enkels wieder eine Testamentsvollstreckung gelten sollte, wenn einer seiner beiden Erben unter Betreuung gestellt würde.

In den Nachlass fielen auch Immobilien. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1997 wurden die beiden Erben antragsgemäß als neue Eigentümer der Nachlassimmobilien in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig nahm das Grundbuchamt in das Grundbuch einen Vermerk auf, wonach vom Erblasser eine "bedingte und befristete Testamentsvollstreckung" angeordnet sei.

Im Jahr 1999 wurde die Bedingung und Befristung gelöscht, sodass seither im Grundbuch der Satz vermerkt war: "Testamentsvollstreckung ist angeordnet".

 Der jüngere der beiden Erben erlebte am 02.04.2014 seinen 35. Geburtstag. Eine Betreuung war zu diesem Zeitpunkt für keinen der beiden Erben angeordnet.

Keine Betreuung angeordnet - Kann der Vollstreckervermerk im Grundbuch gelöscht werden?

Noch am 02.04.2014 beantragten die beiden Erben beim Grundbuchamt, den im Grundbuch befindlichen Testamentsvollstreckervermerk zu löschen. Die Erben fügten ihrem Antrag eine Erklärung des bisherigen Testamentsvollstreckers bei, wonach dieser mit der Löschung des Vollstreckervermerks einverstanden sei.

Gleichzeitig übermittelten die Erben dem Grundbuchamt ein Negativattest des Amtsgerichts Köln, wonach für keinen der Erben Betreuung angeordnet sei. Diese Angabe bekräftigten die Erben auch noch durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung.

Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, dem Antrag der Erben auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks nachzukommen. Der Erblasser habe schließlich, so das Grundbuchamt, in seinem Testament eine aufschiebend auf die etwaige Einrichtung einer Betreuung bedingte Testamentsvollstreckung angeordnet.

Gegen diesen Beschluss legten die beiden Erben Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab den beiden Erben Recht und wies das Grundbuchamt an, den Testamentsvollstreckervermerk zu löschen.

OLG: Das Grundbuch ist unrichtig und zu korrigieren

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass das Grundbuch zum gegenwärtigen Zeitpunkt unrichtig und daher zu berichtigen sei. Die Erben hätten dem Grundbuchamt nachgewiesen, dass die Testamentsvollstreckung beendet sei. Daher sei auch der Testamentsvollstreckervermerk zu löschen.

Diesem Anspruch auf Löschung des Vermerks stehe auch ausdrücklich nicht entgegen, dass der Erblasser eine bedingte Testamentsvollstreckung für den Fall einer (bisher nicht eingetretenen) Betreuung eines der beiden Erben angeordnet habe.

Alleine der Umstand, dass zukünftig nach Anordnung einer Betreuung für einen der beiden Erben wieder ein Testamentsvollstrecker einzusetzen sei und damit das Bedürfnis für einen entsprechenden Vermerk im Grundbuch entstehe, rechtfertige nicht die Beibehaltung des Vermerks.

Nachdem die Erben zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in ihrer Verfügungsgewalt über die Immobilien beschränkt seien, müsse auch kein Dritter auf eine - aktuell tatsächlich nicht existierende - Testamentsvollstreckung hingewiesen werden.

Rechte der Erben unzulässig beschnitten

Dem OLG erschien auch das Argument, wonach nach Anordnung einer Betreuung die zeitnahe Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks übersehen werden könnte, nicht so gewichtig, als dass bereits vor Anordnung einer Betreuung für einen der Erben ein entsprechender Vermerk in das Grundbuch aufgenommen werden müsste.

Würde in der momentanen Situation, in der de facto keine Testamentsvollstreckung besteht, ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch auftauchen, würden, so das OLG, die Rechte der Erben unzulässig beschnitten. Die Erben müssten dann nämlich jedes Mal, wenn sie Verfügungen über ihren Grundbesitz treffen wollen, den Geschäftspartnern darlegen, dass sie - trotz des Vermerks im Grundbuch - alleine verfügungsberechtigt sind.

Ergänzend wies das OLG darauf hin, dass auch in einem Erbschein eine nur bedingt angeordnete Testamentsvollstreckung regelmäßig nicht angegeben wird.

Im Ergebnis konnten die beiden Erben demnach die Löschung des Vermerks durchsetzen.

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