Der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstreckung nimmt dem Erben die Verfügungsgewalt über den Nachlass.
  • Erbe kann auch nicht über zum Nachlass gehörende Grundstücke verfügen.
  • Diese Beschränkung des Erben wird im Grundbuch eingetragen.

Wenn der Erblasser auf die Nachlassabwicklung und das weitere Schicksal seines Vermögens auch für die Zeit nach seinem Ableben Einfluss nehmen will, dann kann er in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Mit einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser insbesondere sicherstellen, dass sein Nachlass entsprechend seinen Vorgaben verteilt wird, sämtliche zugunsten Dritter ausgesetzte Vermächtnisse erfüllt und alle Auflagen beachtet werden. Eine Testamentsvollstreckung ist für die vom Erblasser eingesetzten Erben mit spürbaren Einschränkungen ihrer Rechte verbunden.

Am deutlichsten wird dieser Rechtsverlust der Erben durch die Bestimmung in § 2211 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach kann nach Eintritt des Erbfalls nicht der vom Erblasser eingesetzte Erbe, sondern lediglich der Testamentsvollstrecker über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Der Erbe wird durch eine Testamentsvollstreckung gleichsam von seiner Erbschaft ausgesperrt.

Wenn es dem Erblasser gefällt, kann er diesen Zustand durch eine so genannte Dauertestamentsvollstreckung für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren nach Eintritt des Erbfalls andauern lassen, § 2210 BGB.

Der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch

Die Beschränkungen des Erben durch eine Testamentsvollstreckung laufen auch nicht etwa im Verborgenen ab. Zum einen wird in einem Erbschein der Umstand, dass vom Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, aufgenommen.

Gehören zum Nachlass auch Immobilien, dann wird auch in das jeweilige Grundbuch von Amts wegen ein so genannter Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen, § 52 GBO (Grundbuchordnung).

Der Erbe kann sich demnach nach Eintritt des Erbfalls zwar jederzeit als neuer Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen. Wirtschaftlich bringt ihm das aber nicht allzu viel, da mit der Eigentumsumschreibung auch gleichzeitig ein Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen wird. Dieser Vermerk bewirkt für den Erben gleichsam eine Grundbuchsperre. Ohne den Testamentsvollstrecker kann der Erbe über die Nachlassimmobilie nicht verfügen.

Eine solche Beschränkung tritt nur dann nicht ein, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angeordnet hat, dass eine bestimmte zum Nachlass gehörende Immobilie nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen soll.

Ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch verhindert auch den heimlichen Verkauf eines Nachlassgrundstücks durch den Erben. Selbst wenn der Erbe den Erwerber nicht auf seine mit der Testamentsvollstreckung verbundene Beschränkung hinweist, wird dieser Hinweis spätestens durch den beurkundenden Notar und das Grundbuchamt erfolgen.

Bei existierendem Testamentsvollstreckervermerk ist ein gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks von einem insoweit nicht verfügungsberechtigten Erben ausgeschlossen.

Wann wird der Testamentsvollstreckervermerk wieder gelöscht?

In Anbetracht solcher Umstände ist natürlich das Interesse des Erben an der Frage, wann diese Verfügungssperre wieder aufgehoben und der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch wieder gelöscht wird, groß.

Wie unlängst erst das OLG München bestätigt hat, reicht es für eine Löschung des Vermerks im Grundbuch nicht aus, dass der Testamentsvollstrecker selber erklärt, dass er alle Aufgaben erledigt habe und sein Amt damit erloschen sei (OLG München, Beschluss vom 11.12.2014, Az.: 34 Wx 429/14).

Vielmehr muss dem Grundbuchamt im Regelfall durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinne von § 29 GBO nachgewiesen werden, dass für die fragliche Immobilie keine Testamentsvollstreckung mehr besteht.

Gründe hierfür können die Überlassung des Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker an den Erben sein, § 2217 BGB, die Veräußerung des Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker an einen Dritten oder auch die Beendigung der Testamentsvollstreckung an sich.

Letzteren Umstand hat der Erbe dem Grundbuchamt in aller Regel durch Vorlage eines neuen (und testamentsvollstreckerfreien) Erbscheins nachzuweisen. Von der Vorlage eines solchen neuen und kostenpflichtigen Erbscheins wird das Grundbuchamt den Erben nur dann suspendieren, wenn die Beendigung der Testamentsvollstreckung für das Grundbuchamt aufgrund der Umstände offensichtlich ist.

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