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Testamentsvollstrecker trifft auf Bevollmächtigten – Wer hat das Sagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vollmacht des Erblassers erlischt nicht immer mit dem Erbfall
  • Testamentsvollstreckung und Bevollmächtigung stehen nebeneinander
  • Möglicher Widerruf der Vollmacht

Hat sich der Erblasser dazu entschlossen, in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, dann hat er mit diesem Schritt seine Erben ein gutes Stück weit entmachtet.

Für die Dauer der Testamentsvollstreckung sind nämlich nicht die Erben, sondern vielmehr der Testamentsvollstreckers zum Besitz des kompletten Nachlasses berechtigt. Auch können die Erben nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Soweit ein Nachlassgegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist es alleine der Testamentsvollstrecker, der ein Verfügungsrecht hat, § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Testamentsvollstrecker hat also im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses eine relativ starke Stellung.

Was gilt, wenn der Testamentsvollstrecker auf eine post- oder transmortale Vollmacht trifft?

Zu Problemen kann es kommen, wenn der Erblasser sich nicht darauf beschränkt hat, in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, sondern zeitgleich auch noch einen Bevollmächtigten eingesetzt hat, der sich um seine Angelegenheiten kümmern soll.

Eine solche Bevollmächtigung kann vom Erblasser zum Beispiel in Form einer so genannten transmortalen Vollmacht erteilt werden. In diesem Fall ist der Bevollmächtigte bereits vor dem Eintritt des Erbfalls ermächtigt, für den Erblasser Rechtsgeschäfte in dem vom Erblasser definierten Umfang zu tätigen.

Bei einer postmortalen Vollmacht räumt der Erblasser dem Bevollmächtigten hingegen das Recht ein, erst nach dem Tod des Erblassers stellvertretend für den Erblasser Rechtshandlungen vorzunehmen.

Beide Vollmachts-Varianten werden in ihrer Wirksamkeit durch den Tod des Erblassers nicht berührt. Sie gelten auch über den Todestag hinaus und können vom Bevollmächtigten genutzt werden.

Für den Testamentsvollstrecker, aber auch für Dritte kann eine so bestehende Vollmacht problematisch sein. Insbesondere für Dritte ist es bei Zusammentreffen von Testamentsvollstreckung mit einer bestehenden Vollmacht nicht einfach zu durchschauen, ob jetzt der Testamentsvollstrecker oder der Bevollmächtigte berechtigt ist, über Nachlassgegenstände zu verfügen.

Rechtsprechung entscheidet sich für ein Nebeneinander von Vollmacht und Testamentsvollstreckung

Die Gerichte gehen davon aus, dass eine vom Erblasser wirksam erteilte Vollmacht gleichberechtigt neben einer Testamentsvollstreckung auch nach dem Erbfall weiter besteht. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der Erblasser zuerst sein Testament mitsamt der dort angeordneten Testamentsvollstreckung verfasst oder ob der Erblasser zuerst die Vollmacht erteilt hat.

Solange die vom Erblasser erteilte Vollmacht Bestand hat und auch der Umfang des konkreten Rechtsgeschäftes von der Vollmacht gedeckt ist, kann sich jeder Dritte auf die Vollmacht verlassen und mit dem Bevollmächtigten Geschäfte mit Wirkung für und gegen den Nachlass tätigen.

Auch soweit ein bestimmter Nachlassgegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann der Bevollmächtigte, soweit dies seine Vollmacht hergibt, also grundsätzlich auch über diesen Nachlassgegenstand verfügen. Ein wie auch immer geartetes Widerspruchsrecht des Testamentsvollstreckers besteht in diesem Fall nicht.

Vollmacht endet mit Widerruf durch die Erben

Dabei kann ein Bevollmächtigter nach Eintritt des Erbfalls von der vom Erblasser erteilten Vollmacht freilich nur solange Gebrauch machen, als die Vollmacht nicht von dem Erben widerrufen wurde. Der Erbe ist also nicht ad infinitum an die vom Erblasser erteilte Vollmacht gebunden, sondern kann dem Treiben des Bevollmächtigten schon am Tag nach Eintritt des Erbfalls ein Ende bereiten.

Sind mehrere Erben vorhanden, dann reicht bereits der Vollmachtswiderruf eines einzigen Erben, um dem Bevollmächtigten die Möglichkeit zu nehmen, rechtswirksam über einen Nachlassgegenstand verfügen zu können.

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