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Testamentsvollstrecker kann sich bei der Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Erben absichern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker muss und darf den Nachlass verwalten
  • Bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung schuldet der Testamentsvollstrecker Schadensersatz
  • Testamentsvollstrecker kann sich für eine konkrete Maßnahme eine Einwilligung vom Erben holen

Das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe ist in aller Regel nicht ganz spannungsfrei.

Wenn der Erblasser nichts Abweichendes angeordnet hat, ist nur der Testamentsvollstrecker – und gerade nicht der Erbe – berechtigt, den kompletten Nachlass in Besitz zu nehmen, § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Weiter hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass für den gesamten Zeitraum der Testamentsvollstreckung zu verwalten. Wenn es dem Erblasser gefällt, kann er in seinem Testament oder Erbvertrag eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen und so dem Erben für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren den Zugriff auf den Nachlass verwehren, §§ 2209, 2210 BGB.

Natürlich ist der Testamentsvollstrecker während des Zeitraums, in dem er den ihm anvertrauten Nachlass verwaltet, nicht frei von jeglichen Beschränkungen. Nach § 2216 Abs. 1 BGB ist der Vollstrecker gegenüber dem Erben vielmehr grundlegend „zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses“ verpflichtet.

Was ist eine ordnungsgemäße Verwaltung?

Dieser durchaus schillernde Begriff der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung ist schon häufig Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen gewesen. Nicht selten kommt es nämlich vor, dass Erben und Testamentsvollstrecker eine durchaus sehr unterschiedliche Auffassung zur Frage der „Ordnungsgemäßheit“ haben.

Eine für jeden Nachlass zutreffende und allgemeingültige Definition des Begriffs der ordnungsgemäßen Verwaltung gibt es nicht. Gericht verweisen im Streitfall vielmehr immer darauf, dass es jeweils auf die „Umstände des Einzelfalls“ ankommt.

Was ordnungsgemäß ist und was nicht, bestimmt sich vorrangig immer nach den Anordnungen des Erblassers. Hat dieser dem Testamentsvollstrecker konkrete Hinweise für dessen Tätigkeit mit auf den Weg gegeben, dann sind diese Hinweise vom Testamentsvollstrecker auch zu befolgen.

Der Testamentsvollstrecker muss aber auch immer die Interessen der Erben an einer wirtschaftlichen Verwaltung des Nachlasses im Auge behalten. Wenngleich dem Testamentsvollstrecker hier in jedem Einzelfall ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung steht, so muss er doch vorrangig alles unterlassen, was sich negativ auf den Bestand und den Wert des Nachlasses auswirken könnte.

Testamentsvollstrecker haftet dem Erben auf Schadensersatz

Verstößt der Testamentsvollstrecker gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen, dann haftet er dem Erben auf Schadensersatz, § 2219 BGB.

Um einer solchen Haftung zu entgehen, ist es für den Testamentsvollstrecker stets ratsam, engen Kontakt zum Erben zu halten und den Erben vor allem bei heiklen und wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidungen mit einzubinden.

Will der Testamentsvollstrecker für den Nachlass Verbindlichkeiten eingehen, dann bietet ihm das Gesetz die Möglichkeit, vom Erben dessen Einwilligung für die Begründung dieser Nachlassverbindlichkeit einzuholen.

Nach § 2206 Abs. 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker nämlich dem Grunde nach nur dann zur Eingehung einer Verbindlichkeit für den Nachlass berechtigt, wenn die Eingehung „zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist“.

Besteht hier im Einzelfall zwischen Vollstrecker und Erbe Dissens, dann kann der Testamentsvollstrecker den Erben nach § 2206 Abs. 2 BGB auffordern, dem Testamentsvollstrecker die Einwilligung zur Eingehung der Verbindlichkeit zu erteilen.

Gibt der Erbe daraufhin grünes Licht, kann er im Nachhinein den Testamentsvolltrecker wegen dieser Maßnahme nicht mehr auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Verweigert der Erbe seine Einwilligung zu der vom Testamentsvollstrecker vorgeschlagenen Maßnahme, dann kann der Vollstrecker den Erben sogar vor Gericht auf Erteilung der Einwilligung in Anspruch nehmen.

Gibt das Gericht der Klage statt, hat der Erbe seine Einwilligung zu erteilen und kann im Nachhinein keine Schadensersatzansprüche an den Testamentsvollstrecker stellen.

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