Der Testamentsvollstrecker führt die Auseinandersetzung unter den Miterben durch

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker detaillierte Vorgaben machen
  • Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis sind immer zu berücksichtigen
  • Testamentsvollstrecker sollte immer eine einvernehmliche Einigung mit den Erben versuchen

Hat der Erblasser in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung angeordnet, so gehört es regelmäßig zu den zentralen Aufgaben des Testamentsvollstreckers, sich um die Auseinandersetzung – sprich Teilung – des Nachlasses zu kümmern.

Nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind, müssen die vorhandenen Vermögenswerte unter den Erben entsprechend den einzelnen Erbquoten aufgeteilt werden.

Ob dem Testamentsvollstrecker diese zuweilen schwierige und immer haftungsträchtige Aufgabe unfallfrei gelingt, hängt zu einem guten Stück auch immer an den Vorgaben, die vom Erblasser in seinem Testament für die Nachlassauseinandersetzung gemacht wurden.

Vorgaben des Erblassers sind vorrangig zu berücksichtigen

Nach § 2204 BGB hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung – sprich Teilung des Nachlasses – unter mehreren Miterben zu bewirken.

Für die Teilung des Nachlasses gelten dabei immer die hierfür in den §§ 2042 bis 2057a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierten gesetzlichen Regeln.

Vorrangig vor diesen Paragrafen hat der Testamentsvollstrecker aber die Anweisungen des Erblassers zur Teilung der Erbschaft zu berücksichtigen. Soweit der Erblasser in seinem Testament konkrete Vorgaben und Hinweise zur Teilung hinterlassen hat, so binden diese Vorgaben sowohl die Erben als auch den Testamentsvollstrecker.

Der Erblasser hat verschiedene Möglichkeiten, auf die konkrete Verteilung seines Nachlasses Einfluss zu nehmen.

Teilungsanordnung weist bestimmten Erben konkrete Nachlasswerte zu

So muss sich der Erblasser zum Beispiel nicht darauf beschränken, in seinem Testament Erben einzusetzen. Er kann vielmehr mittels eine so genannten Teilungsanordnung eine konkrete Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände vornehmen, § 2048 BGB.

Bei drei Erben kann der Erblasser also beispielsweise in seinem Testament anordnen, dass der Erbe A den Familienwohnsitz, der Erbe B das Aktiendepot und der Erbe C die Oldtimersammlung erhalten soll. Übersteigt der Wert eines durch Teilungsanordnung zugewiesenen Nachlassgegenstandes den Anteil des Erben an der Erbschaft, so ist ein Wertausgleich in Geld durchzuführen.

Ein Testamentsvollstrecker hat sich aber bei der von ihm durchzuführenden Nachlassauseinandersetzung an eine Teilungsanordnung des Erblassers zu halten

Dieser Wertausgleich entfällt, wenn der Erblasser in seinem Testament keine Teilungsanordnung, sondern ein so genanntes Vorausvermächtnis anordnet, § 2150 BGB. Auch mit Hilfe eines Vorausvermächtnisses kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker Vorgaben machen und einen konkreten Nachlassgegenstand einem einzelnen Erben zuordnen.

Beim Vorausvermächtnis gibt es keinen Wertausgleich

Im Unterschied zur Teilungsanordnung entfällt aber beim Vorausvermächtnis ein Wertausgleich unter den Erben, selbst wenn ein Erbe durch das Vorausvermächtnis mehr erhalten sollte, als ihm nach seinem Erbteil zusteht.

Schließlich kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker auch noch dadurch Spielraum bei der Nachlassverteilung verschaffen, in dem der Erblasser anordnet, dass die Nachlassauseinandersetzung „nach billigem Ermessen“ des Testamentsvollstreckers erfolgen soll.

Der Vollstrecker hat in diesem Fall einen größeren Handlungsspielraum und kann zum Beispiel auch unteilbare Nachlassgegenstände einzelnen Erben unter Anrechnung auf ihren Erbteil zuweisen. Eine Aufteilung durch den Testamentsvollstrecker stößt in diesem Fall aber dann an Grenzen, wenn der vom Testamentsvollstrecker eingeschlagene Weg „offenbar unbillig“ ist, § 2048 S. 3 BGB.

In diesem Fall ist die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Aufteilung der Erbschaft für die Erben nicht verbindlich.

Ohne konkrete Anordnungen des Erblassers gilt das Gesetz

Hat der Erblasser aber in seinem Testament „lediglich“ eine Testamentsvollstreckung angeordnet und es darüber hinaus unterlassen, für die konkrete Verteilung seines Vermögens nähere Hinweise zu geben, dann gelten für die Nachlassauseinandersetzung die §§ 2042 ff. BGB.

Nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ist der Nachlass demnach unter den Miterben aufzuteilen.

Im Idealfall setzt sich der Testamentsvollstrecker zu diesem Zweck mit den Erben zusammen und schafft es, eine gütliche Einigung unter den Erben herbeizuführen. Die konkrete Zuweisung der einzelnen Nachlassgegenstände wird dann in einem Auseinandersetzungsvertrag festgelegt, der im Anschluss vom Testamentsvollstrecker und den Erben vollzogen wird.

Der Auseinandersetzungsplan des Testamentsvollstreckers

Kann aber keine friedliche Einigung unter den Miterben erzielt werden, wird der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufstellen und dort die Verteilung des Nachlasses festlegen.

In aller Regel wird er hierbei unteilbare Nachlassgegenstände, wie z.B. Grundstücke, Schmuck oder sonstiges bewegliches Vermögen einer Verwertung zuführen, um auf diesem Weg den Verwertungserlös unter den Miterben verteilen zu können. Eine Zuweisung einzelner unteilbarer Nachlassgegenstände auf einzelne Miterben wird der Testamentsvollstrecker in dem Teilungsplan nur dann vorsehen, wenn alle Miterben hiermit einverstanden sind.

§ 2204 Abs. 2 BGB sieht in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass der Testamentsvollstrecker die Miterben vor der Umsetzung seines Auseinandersetzungsplanes anzuhören hat.

Dieser Pflicht wird der Testamentsvollstrecker alleine deswegen nachkommen, um späteren Schadensersatzansprüchen einzelner Erben vorzubauen, § 2219 BGB.

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