Die Testamentseröffnung beim gemeinschaftlichen Testament und beim Erbvertrag

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Beim Tod des ersten Partners wird der Inhalt des letzten Willens gegebenenfalls nur partiell bekannt gegeben
  • Es kommt darauf an, ob die beiden letztwilligen Verfügungen trennbar sind
  • Nachlassgericht kann einzelne Passagen schwärzen

Sobald eine Person, die ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, verstorben ist, ist es Aufgabe des Nachlassgerichts, die letztwillige Verfügung zu eröffnen, § 348 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Allen Beteiligten, das sind regelmäßig die in dem letzten Willen Begünstigten und die nächsten Verwandten sowie der Ehegatte des Erblassers müssen über den Inhalt des Testamentes oder Erbvertrages in Kenntnis gesetzt werden, damit sie über ihre neue Stellung als Erbe oder aber auch über die Tatsache, dass sie enterbt wurden, informiert sind.

Die Testamentseröffnung ist bei einem Einzeltestament regelmäßig eine unproblematische Angelegenheit und wird vom Nachlassgericht meist durch schriftliche Bekanntgabe des Testamentinhalts an die Beteiligten umgesetzt.

Was passiert mit den Verfügungen der nicht betroffenen Person?

Mehr Brisanz ist oft bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testamentes oder eines zweiseitigen Erbvertrages gegeben. Mit Hilfe dieser letztwilligen Verfügungen hat ja nicht nur eine Person ihre Erbfolge geregelt, sondern in diesen Urkunden sind die Erbfolgeregelungen von zwei Erblassern enthalten.

Stirbt jetzt der erste Partner, hat der zweite überlebende Partner möglicherweise ein nachhaltiges Interesse daran, dass seine eigene in der Verfügung enthaltene Nachfolgeregelung nicht im Rahmen der Testamentseröffnung an die Öffentlichkeit gelangt.

Der Gesetzgeber hat diese Geheimhaltungsinteressen des überlebenden Partners sehr wohl erkannt und in § 349 FamFG wie folgt geregelt:

Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.

Entscheidendes Kriterium für die separate Bekanntgabe der in einer Urkunde enthaltenen Erbfolgeregelungen ist demnach, dass sich die einzelnen Verfügungen voneinander trennen lassen.

In der Praxis schenken die gemeinsam testierenden Partner bei Erstellung ihrer letztwilligen Verfügung dieser Problematik kaum oder gar keine Beachtung. Man ist regelmäßig froh, ein den eigenen Wünschen entsprechendes Testament wirksam zu Papier gebracht zu haben und macht sich in der Regel keine Gedanken darüber, welche Teile des Testamentes denn beim Tod des Erstversterbenden eröffnet und der Nachwelt damit bekannt gemacht werden.

Nachlassgerichte eröffnen oft - und ohne Not - die komplette letztwillige Verfügung

Nachdem auch die Nachlassgerichte diesem Thema nicht immer die größte Aufmerksamkeit widmen, werden gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge oft vollständig – und damit auch inklusive der Verfügungen des überlebenden Partners – bekannt gegeben.

Verhindern lässt sich eine solche vollständige Testamentseröffnung bereits nach dem Gesetzeswortlaut dann nicht, wenn sich die Verfügungen der testierenden Partner nicht trennen lassen. Diese Untrennbarkeit der Verfügungen ist bereits dann gegeben, wenn die Partner im „Wir“-Stil testiert haben.

Wenn ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag also die klassische Formulierung enthält „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein“, dann ist das Testament – zumindest in diesem Punkt – zwingend in seiner Gesamtheit zu eröffnen.

Vermeiden lässt sich eine Gesamtbekanntmachung dadurch, indem die Partner getrennt voneinander und ohne Bezugnahme auf die Anordnung des anderen Partners testieren. Es spricht auch nichts dagegen, die Verfügungen der beiden Partner gliederungstechnisch voneinander zu trennen. So könnte man eine Trennung im Sinne des § 349 FamFG beispielsweise wie folgt bewirken:

  1. Verfügungen der Ehefrau: Ich setze meinen Ehemann zu meinem Alleinerben ein. … etc.
  2. Verfügungen des Ehemannes: Ich setze meine Ehefrau zu meiner Alleinerbin ein. … etc.

Hat man die Verfügungen so gliederungstechnisch und inhaltlich voneinander getrennt, dann sollte man im Falle des Ablebens des Erstversterbenden vor Testamentseröffnung auf den zuständigen Rechtspfleger beim Nachlassgericht zugehen und diesen auffordern, die Testamentseröffnung auf den Teil des Testamentes zu beschränken, der den Verstorbenen betrifft.

Vom Nachlassgericht können dann die Stellen im Testament, die alleine den überlebenden Partner betreffen, durch Schwärzung oder Überkleben unkenntlich gemacht werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Was passiert bei der Testamentseröffnung?
Der Erblasser kann die Eröffnung des Testaments nicht verhindern
Nachlassgericht gewährt Einsicht in Testament und Nachlassakten
Der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht