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Wie wird die Erbschaft unter den Erben aufgeteilt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Zuerst müssen die Erben die Nachlassverbindlichkeiten berichtigen
  • Jeder Miterbe kann jederzeit die Aufteilung der Erbschaft verlangen
  • Nicht teilbare Nachlassgegenstände müssen notfalls veräußert werden

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann stehen die Erben zwangsläufig irgendwann vor der Frage, wie sie das Vermögen des Erblassers untereinander aufteilen sollen.

Das Gesetz gibt den Erben in dieser Frage wenig Hilfestellung. Klar ist nur, dass die Erben sämtliche Nachlassverbindlichkeiten begleichen müssen, bevor sie an die Aufteilung des Erbes gehen, § 2046 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Alle Schulden, die der Erblasser seinen Erben hinterlassen hat, sind vorab ebenso zu begleichen wie auch eventuelle Verbindlichkeiten, die mit der Erbschaft selber verbunden sind.

Hat der Erblasser zum Beispiel zugunsten eines Dritten ein Vermächtnis ausgesetzt oder fallen bei der Erbschaft Pflichtteilsansprüche an, die von den Erben zu bedienen sind, dann müssen die Erben diese Verbindlichkeiten bedienen, bevor sie sich an die Verteilung des Nachlasses machen.

Ist für die Erben noch nicht centgenau absehbar, wie viel Geld sie für die bestehenden Verbindlichkeiten benötigen, dann müssen sie eine entsprechende Reserve bilden und genügend Geld zurückbehalten.

Sind die mit dem Nachlass verbundenen Verbindlichkeiten aber erst einmal reguliert, dann spricht nichts dagegen, dass sich die Erben vertieft Gedanken über die Aufteilung des Erblasservermögens machen.

Jeder Erbe hat einen Anspruch auf die Teilung des Nachlasses

Die Teilung des Nachlasses, auch Auseinandersetzung genannt, ist auch kein Vorgang, der in das Belieben des einzelnen Erben gestellt wäre. Vielmehr hat jeder Erbe ausdrücklich einen Anspruch auf die so genannte Auseinandersetzung, § 2042 BGB.

Es kommt für diesen Anspruch auf Auseinandersetzung auch ausdrücklich nicht darauf an, wie groß der Anteil des einzelnen Erben an der Erbschaft ist. Die Teilung des Nachlasses kann sowohl der Erbe verlangen, der lediglich mit einem Prozentsatz von 5% an der Erbschaft beteiligt ist, wie der Erbe, dem weit mehr als die Hälfte zusteht.

Jeder einzelne Erbe ist verpflichtet, an der Teilung des Nachlasses mitzuwirken. Verstößt ein Erbe schuldhaft gegen diese Mitwirkungspflicht, so macht er sich gegenüber den anderen Erben schadensersatzpflichtig.

Anordnungen des Erblassers sind vorrangig zu berücksichtigen

Eine Erbschaft unter mehreren Erben aufzuteilen ist oft leichter gesagt als getan. Insbesondere dann, wenn zum Nachlass unteilbare Vermögenswerte, wie beispielsweise eine Immobilie oder auch ein PKW, gehören, kann eine Teilung in Natur nicht erfolgen.

Der Erblasser hat es aber in der Hand, seinen Erben bei der Aufteilung seines Vermögens unter die Arme zu greifen und den Erben in seinem Testament genaue Anweisungen für die Teilung zu hinterlassen.

Der Erblasser darf sich dann aber nicht darauf beschränken, in seinem Testament lediglich anzuordnen, wer sein Erbe werden soll. Vielmehr hat der Erblasser durch die Anordnung eines so genannten Vorausvermächtnisses, einer so genannten Teilungsanordnung oder auch eines Übernahmerechts die Möglichkeit, den Erben bei der Verteilung des Nachlasses nachhaltige Hilfestellung zu leisten.

Sinn und Zweck der vorgenannten Anordnungen ist es, einem Erben einen konkreten Nachlassgegenstand zuzuweisen.

Die Erben sind verpflichtet, solche vom Erblasser gemachte Vorgaben im Rahmen der Verteilung des Nachlasses zu beachten.

Sind sich die Erben aber einig, können sie sich einvernehmlich über solche vom Erblasser gemachte Vorgaben hinwegsetzen.

Nachlass teilen oder versilbern

Fehlen hingegen Anordnungen des Erblassers, dann müssen sich die Erben zusammenraufen und das Vermögen analog der dem einzelnen Erben zugewiesenen Erbquote verteilen.

Einfach machbar ist das immer bei teilbaren Vermögenswerten wie Geld oder Wertpapieren.

Bei nicht teilbaren Nachlassgegenständen, wie z.B. Immobilien, müssen sich die Erben untereinander einigen. In Frage kommt zum Beispiel die Übernahme durch nur einen Erben bei gleichzeitiger Ausgleichszahlung an die anderen Erben.

Kommt eine solche Lösung nicht in Betracht, bleibt oft nur die Veräußerung des betreffenden Nachlassgegenstandes und die nachfolgende Verteilung des Veräußerungserlöses unter den Erben.

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