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Das Erbrecht des Stiefkindes – Wenn der Stiefvater oder die Stiefmutter verstirbt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gesetzliches Erbrecht des Stiefkindes gibt es nicht
  • Stiefkind kann im Testament oder Erbvertrag des Erblassers bedacht sein
  • Es gibt Ausnahmevorschriften im Gesetz zugunsten des Stiefkindes

Das gesetzliche Erbrecht in Deutschland geht davon aus, dass der Erblasser von seiner Familie beerbt wird.

Soweit kein Testament und auch kein Erbvertrag existiert, geht das Vermögen des Erblassers auf den Ehepartner und auf die nächsten Verwandten über.

Für Stiefkinder, die mit dem Erblasser gerade nicht verwandt sind und nicht vom Erblasser abstammen, bedeutet das, dass sie nach dem gesetzlichen Erbrecht grundsätzlich leer ausgehen.

Es ist dabei unerheblich, wie eng die Beziehung zwischen Stiefkind und Erblasser war. Solange die Beziehung zwischen Stiefkind und Erblasser nicht im Wege der Adoption auch rechtlich verfestigt wurde, verbleibt es dabei, dass dem Stiefkind von Gesetzes wegen kein Erbrecht zusteht.

Diese gesetzliche Grundsatzentscheidung, Kindern ein Erbrecht nur dann zu gewähren, wenn sie vom Erblasser auch abstammen, bedeutet freilich nicht, dass Stiefkinder bei Tod von Stiefvater oder Stiefmutter komplett leer ausgehen müssen.

Erbrecht des Stiefkindes aufgrund Testament oder Erbvertrag

So steht Stiefkindern selbstverständlich dann ein uneingeschränktes Erbrecht zu, wenn der Erblasser das Stiefkind in seinem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt hat oder sonst wie bedacht hat. Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, an wen er sein Vermögen nach seinem Ableben übertragen will.

Hat sich der Erblasser also beispielsweise dazu entschlossen, sein komplettes Vermögen durch Testament an sein Stiefkind zu übertragen und die gesamte restliche Familie leer ausgehen zu lassen, dann ist gegen eine solche Erbfolgeregelung nichts einzuwenden. Das Stiefkind wird in diesem Fall Alleinerbe und Rechtsnachfolger des Erblassers.

Aber auch dann, wenn der Stiefvater oder die Stiefmutter keinen letzten Willen hinterlässt und für die Erbschaft mithin die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt, kann das Stiefkind nach dem Erbfall im Ausnahmefall Ansprüche anmelden.

An einigen versteckten Stellen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind zugunsten des Stiefkindes Ansprüche für den Fall des Ablebens des Stiefvaters bzw. der Stiefmutter vorgesehen.

Stiefkind hat für einen Monat Unterhaltsansprüche

So steht dem Stiefkind unter Umständen der Anspruch auf den so genannten Dreißigsten nach § 1969 BGB zu.

Nach § 1969 Abs. 1 BGB gilt folgendes:

„Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.“

Soweit das Stiefkind demnach mit dem Erblasser zusammen in einem Hausstand gelebt hat, kann es vom Erben für einen Zeitraum von 30 Tagen Leistungen beanspruchen. Entscheidend für den Umfang der Leistungen, die das Stiefkind einfordern kann, sind die Umstände zu Lebzeiten des Erblassers.

Anspruch des Stiefkindes auf Ausbildungskosten

Einen gegebenenfalls noch weitergehenden Anspruch zugunsten des Stiefkindes enthält § 1371 Abs. 4 BGB.

Nach dieser Vorschrift gilt folgendes:

„Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung … zu gewähren.“

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm ist, dass der überlebende Stiefelternteil mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat.

Wenn der überlebende Ehepartner gesetzlicher Erbe wird oder aufgrund eines Testaments bzw. Erbvertrages erbt, das die gesetzliche Erbfolge nur wiederholt, § 2066 BGB, so hat der Stiefabkömmling unter Unständen gegen den überlebenden Stiefelternteil einen Anspruch auf Gewährung der Mittel für eine angemessene Ausbildung.

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