Sind Ansprüche auf staatliche Sozialleistungen vererblich?

Von: Dr. Georg Weißenfels

LSG Bayern – Urteil vom 22.11.2016 – L 8 SO 205/15  

  • Sozialhilfeempfängerin erhält Sozialleistungen nur als Darlehen und erhebt Klage
  • Leistungsempfängerin verstirbt vor Erlass eines Urteils
  • Erben können den Anspruch nicht weiter verfolgen

Das Bayerische Landessozialgericht hatte zu klären, ob die Erben einer Sozialhilfeempfängerin die noch zu Lebzeiten von der Leistungsempfängerin klageweise geltend gemachten Sozialleistungen nach dem Tod der Leistungsempfängerin einfordern können.

Die Leistungsempfängerin war an multipler Sklerose erkrankt und erhielt seit August 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Sie hatte im Jahr 1997 von ihrem Vater im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Hausgrundstück erhalten, das sie aber nicht selber bewohnte.

Der Sozialhilfeträger bewilligte der Leistungsempfängerin Leistungen lediglich auf Darlehensbasis, da sie nach Auffassung der Bewilligungsstelle mit dem Hausgrundstück über verwertbares Vermögen verfügte.

Die Leistungsempfängerin ging gegen diese Entscheidung des Sozialhilfeträgers aber mit Widerspruch und nachfolgender Klage vor, da ihrer Auffassung nach das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück kein verwertbares Vermögen darstellte.

Leistungsempfängerin erhebt Klage

Im Oktober 2012 wurde der Widerspruch der Leistungsempfängerin zurückgewiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Leistungsempfängerin nachfolgend fristgerecht Klage zum Sozialgericht.

Noch während des vor dem Sozialgericht laufenden Verfahrens verstarb die Leistungsempfängerin am 28.07.2014.

Die gesetzlichen Erben der Leistungsempfängerin, ihr Vater und ihr Bruder, teilten dem Gericht daraufhin mit, dass sie das Verfahren für die Erblasserin aufnehmen und fortsetzen würden.

Am 14.08. 2015 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab.

Gegen dieses Urteil des Sozialgerichts legten die beiden Erben der Leistungsempfängerin Berufung zum Landessozialgericht ein.

Landessozialgericht weist Berufung zurück

Das Landessozialgericht wies die Berufung der beiden Erben der Leistungsempfängerin allerdings ebenfalls als unbegründet zurück.

Dabei ließ es das LSG in seiner Entscheidung dahinstehen, ob, wie von den Berufungsklägern geltend gemacht, das Vermögen der Leistungsempfängerin nicht verwertbar gewesen sei.

Vielmehr urteilte das Berufungsgericht, dass die von der Leistungsempfängerin geltend gemachten Ansprüche gar nicht vererblich waren, den beiden Berufungsklägern mithin die Aktivlegitimation fehlte.

Zwar gehe mit dem Ableben einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Und auch § 58 SGB I sehe ausdrücklich vor, dass fällige Ansprüche auf Geldleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt werden.

Ansprüche auf Sozialhilfe sind nicht immer vererblich

Dennoch trete aber, so das Gericht, bei Ansprüchen aus der Sozialhilfe aus deren Rechtsnatur heraus kein genereller Übergang auf die Erben ein.

Dies könne sich – entgegen der Regelung in § 58 SGB I – aus rechtssystematischen Sonderregelungen aus dem Sinnzusammenhang in besonderen Teilen des SGB ergeben. Und auch die die Rechtsprechung habe Vorbehalte zu den grundsätzlich anwendbaren Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches entwickelt.

Eine solche Ausnahme zur Vererblichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen sei, so das LSG, beispielsweise dann gegeben, wenn „nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Hilfebedürftigen sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lässt.“

In diesem Fall würde der Anspruch vielmehr mit dem Tod der Anspruchsberechtigten untergehen.

Das Gericht verneinte in der Folge auch einen Anspruch aus eigenem Recht der beiden Erben als Kläger, da sie der Erblasserin auch nicht wie Nothelfer beigestanden hätten.

Im Ergebnis verblieb es demnach bei dem Darlehenscharakter der der Leistungsempfängerin gewährten Leistungen. Die Erben hatten die Darlehen im Rahmen ihrer Erbenhaftung zurück zu zahlen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Laufende Sozialleistungen gehören nicht dem Erben
Sozialhilfe bezahlt Beerdigung – Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Sozialhilfeempfänger schlägt Erbschaft aus - Ist das sittenwidrig?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht