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Wann bezahlt der Staat die Bestattung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich müssen der Erbe bzw. Familienangehörige die Kosten einer Beerdigung bezahlen
  • Im Notfall springt der Sozialhilfeträger ein
  • Wann ist die Kostenübernahme durch Erbe oder Familie unzumutbar?

Verstirbt eine Person, dann ist diese nach den in den einzelnen Bundesländern geltenden Bestattungsgesetzen zwingend zu beerdigen.

So sieht beispielsweise Art. 1 des bayerischen Bestattungsgesetzes vor, dass „jede Leiche bestattet werden muss“.

Auch über die Frage, wer die Kosten einer Beerdigung einer Person zu übernehmen hat, gibt es gesetzliche Regelungen. Nach § 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten der Beerdigung.

Ist kein Erbe vorhanden, da die Erbschaft z.B. ausgeschlagen wurde, oder ist der Erbe finanziell nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu übernehmen, dann haften für die Kosten subsidiär diejenigen Personen, die dem Erblasser gegenüber unterhaltspflichtig waren. Hier kommen in erster Linie der Ehe-, bzw. eingetragene Lebenspartner und die in gerader Linie mit dem Erblasser verwandten Personen in Betracht.

Ersatzweise springt der Staat für die Bestattungskosten ein

Ist aber weder der Erbe noch einer der nachrangig zur Kostenübernahme Verpflichteten in der Lage, die Bestattungskosten aufzubringen, dann trägt nach § 74 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) der Sozialhilfeträger die Kosten der Beerdigung.

Nach § 74 SGB XII gilt folgendes:

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Voraussetzung einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ist demnach, dass es den eigentlich Bestattungspflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu übernehmen.

Für welchen dem Grunde nach Bestattungspflichtigen die Übernahme der Beerdigungskosten „unzumutbar“ im Sinne von § 74 SGB XII ist, bestimmt sich maßgeblich nach den §§ 85 ff. SGB XII.

Danach können ab dem 01.01.2015 beispielsweise bei allein stehenden Personen bis zu einer Einkommensgrenze von monatlich 798,00 Euro Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger setzt weiter voraus, dass beim Bestattungspflichtigen kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII vorhanden ist, das zur Bestreitung der Beerdingungskosten eingesetzt werden kann.

Es werden nur die erforderlichen Kosten der Beerdigung übernommen

Ein Anspruch aus § 74 SGB XII besteht aber immer nur in Höhe der „erforderlichen“ Kosten der Bestattung.

Was im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach den vor Ort geltenden landes- und kommunalrechtlichen Vorschriften. So wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere von lokalen Friedhofsvorschriften, beispielsweise auch zur Frage der Beschaffenheit eines Grabsteines, bestimmt.

Die vom Sozialhilfeträger finanzierte Beerdigung muss nach der Rechtsprechung eine würdige und ortsübliche Bestattung gewährleisten.

Generell abgelehnt werden aber die Übernahme von Kosten für mit der Beerdigung verbundenen wie auch immer gearteten Feierlichkeiten. Diese sind im Sinne von § 74 SGB XII in keinem Fall „erforderlich“.

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