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Sonderurlaub bei Todesfall in der Familie

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Es gibt keine gesetzliche Regelung zum Sonderurlaub bei einem Todesfall in der Familie
  • Tod eines nahen Angehörigen rechtfertigt Fernbleiben vom Arbeitsplatz
  • Absprache mit dem Arbeitgeber ist empfehlenswert

Hat sich in der Familie ein Todesfall ereignet, dann müssen sich Betroffene zuweilen auch mit auf den ersten Blick sehr profanen Fragen beschäftigen.

Stehen die Angehörigen nämlich in einem Beschäftigungsverhältnis, so muss mit dem Arbeitgeber geklärt werden, ob und in welchem Umfang der betroffene Angehörige aus Anlass des Todesfalls seiner Arbeitsstelle fern bleiben darf.

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz fern bleiben darf, wenn ein naher Familienangehöriger verstorben ist, ist im Gesetz nur sehr rudimentär geregelt. Nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat ein Arbeitnehmer dann Anspruch auf Zahlung seines Gehalts, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund“ an der Verrichtung seiner Arbeit gehindert wird.

Sind die Voraussetzungen dieses Paragrafen gegeben, dann erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn, auch wenn er – mangels Anwesenheit am Arbeitsplatz – gar keine Leistung für seinen Arbeitgeber erbracht hat. § 616 BGB formuliert also einen Ausnahmetatbestand zu dem ansonsten im deutschen Recht geltenden Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Arbeitnehmer behält seinen Lohnsanspruch

Liegt der Tatbestand einer vorübergehenden Verhinderung nach § 616 BGB vor, dann behält der Arbeitnehmer zum einen seinen Lohnanspruch und zum anderen kann der Arbeitgeber aus dem Fehlen des Arbeitnehmers auch keine negativen Konsequenzen für den Arbeitnehmer herleiten.

Zu der Frage, welcher Verhinderungsgrund nach § 616 BGB ein vorübergehendes Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigt, macht die gesetzliche Regelung keine Aussage. Von Arbeitsgerichten ist jedoch anerkannt, dass die schwere Erkrankung oder eben der Tod eines nahen Angehörigen ein Fernbleiben von der Arbeitsstelle rechtfertigt, ohne dass der Arbeitnehmer negative Konsequenzen zu erwarten hätte.

In den allermeisten Fällen wird der Arbeitnehmer im Trauerfall bei seinem Arbeitgeber auf absolutes Verständnis dafür stoßen, wenn er eine Auszeit benötigt. Nur in den seltensten Fällen sollte es erforderlich sein, mit dem Arbeitgeber vertieft über die Begründetheit eines Sonderurlaubs zu diskutieren.

Nur der Tod eines nahen Familienanghörigen rechtfertigt Fernbleiben vom Arbeitsplatz

Um Missverständnissen vorzubeugen sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine Rechtfertigung für eine Abwesenheit von der Arbeitsstelle nach § 616 BGB grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn ein naher Familienangehöriger verstorben ist.

Handelt es sich bei dem Verstorbenen lediglich um einen guten Freund oder einen langjährigen Vereinskameraden, so ist für ein sanktionsloses Fernbleiben vom Arbeitsplatz in jedem Fall eine Verständigung mit dem Arbeitgeber erforderlich, um keinen arbeitsrechtlichen Ärger zu produzieren. Für die Teilnahme an der Beerdigung eines guten Freundes ist der § 616 BGB unmittelbar nicht einschlägig.

Ebenso ist man im Rahmen des § 616 BGB hinsichtlich der Frage der Dauer des Fehlbleibens auf eine Verständigung mit dem Arbeitgeber angewiesen. Man darf von § 616 BGB entschuldigt im Trauerfall seinem Arbeitsplatz jedenfalls nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ fernbleiben. Was im Einzelfall eine angemessene Dauer für einen Sonderurlaub ist, steht nirgendwo geschrieben, und ist von den jeweiligen Umständen abhängig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind von § 616 BGB jedenfalls nur wenige Tage Abwesenheit gedeckt. Neben den konkreten Verhältnissen des betroffenen Arbeitnehmers wird bei der Bemessung der Länge des Sonderurlaubs auch eine Rolle spielen, wie lange das Beschäftigungsverhältnis des vom Trauerfall Betroffenen bereits bestanden hat.

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