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Schulden beim Erblasser? Wie geht man nach dem Erbfall am besten vor?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schulden des Erblassers leben nach dem Erbfall weiter
  • Gläubiger muss nach dem Erbfall auf den Erben zugehen
  • Gibt es mehrere Erben, so kann sich der Gläubiger an jeden Erben wenden

Ist ein Erbfall eingetreten, dann interessieren sich für diesen Umstand nicht nur die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten.

Auch für diejenigen Personen, mit denen der Erblasser zu Lebzeiten in geschäftlichem oder privaten Kontakt stand, ist mit dem Ableben des Erblassers unter Umständen eine gravierende Änderung der Verhältnisse eingetreten.

Immer dann, wenn der Erblasser nämlich zu Lebzeiten Forderungen gegen dritte Personen hatte und diese Forderungen bis zum Ableben des Erblassers nicht oder nicht in voller Höhe erfüllt wurden, ist für die Schuldner des Erblassers das weitere Prozedere durchaus von großem Interesse.

Dabei kann es sich bei den offenen Forderungen um ein kleines privat gewährtes Darlehen des Erblassers handeln oder auch um eine siebenstelligen Betrag, der dem Erblasser aus einem bereits abgewickelten Handelsgeschäft zusteht. Die Fragen für den Schuldner des Erblassers sind losgelöst von der Höhe der Verbindlichkeit immer dieselben.

Die Forderung des Erblassers erlischt nicht

Die wichtigste Erkenntnis für Personen, die offene Schulden beim Erblasser haben, ist, dass mit dem Ableben des Erblassers die offenen Verbindlichkeiten unverändert weiter bestehen. Eine auf Geld gerichtete Forderung des Erblassers erlischt in keinem Fall mit dem Ableben des Erblassers. Die Forderung geht vielmehr in unveränderter Form auf den oder die Erben des Erblassers über.

Für den Schuldner der Forderung wird also mit dem Erbfall die Person des Gläubigers ausgetauscht. Konnte vor Eintritt des Erbfalls der Erblasser von ihm das Geld fordern, so sind es nach dem Erbfall die Erben.

Dabei übernehmen die Erben die Forderung in genau dem Zustand, in dem sie auch der Erblasser innehatte. Der Schuldner kann der Forderung auch gegenüber den Erben mithin genau die Einwendungen und Einreden geltend machen, die ihm auch schon gegenüber dem Erblasser zustanden.

War die Forderung zum Beispiel im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits verjährt, dann kann der Schuldner diesen Umstand auch gegenüber den Erben geltend machen. War die Forderung noch vom Erblasser gestundet worden oder von einer Gegenleistung abhängig, dann kann der Schuldner dies gegenüber den Erben weiter vorbringen.

Muss der Schuldner aktiv werden?

Oft ist die Lage für den Schuldner nach Eintritt des Erbfalls nicht leicht zu überschauen. Der Schuldner kennt gegebenenfalls die Erben nicht und weiß ebenso wenig, wo seine neuen Gläubiger wohnen.

Dem Grunde nach ist der Schuldner in dieser Situation nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen anzustellen, um seine Schuld begleichen zu können. Er kann mithin zuwarten, bis sich die Erben bei ihm melden, sich legitimieren und die Schuld einfordern.

Eine sofortige Klage der Erben ohne vorherige Zahlungsaufforderung muss der Schuldner in aller Regel nicht fürchten, da die Erben ohne ein entsprechendes Aufforderungsschreiben riskieren, dass der Schuldner in einem Prozess die geltend gemachte Forderung umgehend und mit der Folge anerkennt, dass die klagenden Erben in diesem Fall auf sämtlichen Verfahrenskosten sitzen bleiben, § 93 ZPO (Zivilprozessordnung).

Was gilt bei einer Erbengemeinschaft?

Noch verwirrender kann es für den Schuldner werden, wenn der Erblasser sein Vermögen nicht nur an einen, sondern gleich an mehrere Erben weitergegeben hat. In diesem Fall hat es der Schuldner nicht nur mit einem neuen Gläubiger zu tun. Neuer Inhaber der Forderung ist vielmehr die Erbengemeinschaft, die aus zwei oder noch mehr Mitgliedern besteht.

Nach § 2039 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Schuldner bei einer Erbengemeinschaft nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe kann auch nur die Leistung an alle Erben fordern.

Der Schuldner muss sich vor Zahlung seiner Schuld demnach zwingend darüber vergewissern, dass die Person, an die er eine Zahlung leistet, berechtigt ist, die Zahlung für die gesamte Erbengemeinschaft entgegen zu nehmen. Dies kann ein Anwalt, der von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft mit der Einziehung der Forderung mandatiert wurde oder auch ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft sein, das von seinen Miterben entsprechend bevollmächtigt wurde.

Ist die Erbengemeinschaft zerstritten und die Verhältnisse für den Schuldner entsprechend unklar, so bleibt als Lösung noch die Hinterlegung des geschuldeten Geldbetrages nach den §§ 372 ff. BGB bei den in den jeweiligen Landesgesetzen bestimmten Hinterlegungsstellen bzw. Hinterlegungskassen.

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