Schmerzensgeld – Wann kann der Erbe Schmerzensgeld fordern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schmerzensgeldanspruch des Erblassers ist vererblich
  • Was gilt, wenn der Erblasser kurz nach einem Unfall verstirbt?
  • Wann steht dem Erben ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu?

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den Erben über, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Jegliche Vermögenswerte und Forderungen, die zu Lebzeiten dem Erblasser als Eigentümer und Verfügungsberechtigtem zustanden, gehen kraft Gesetz in der Sekunde des Todes des Erblassers auf seinen Erben über.

Zu den vererblichen Vermögenswerten gehören auch Schmerzensgeldforderungen des Erblassers nach § 253 Abs. 2 BGB.

War der Erblasser beispielsweise bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden und in der Folge verstorben, dann kann der Erbe gegen den Verursacher des Verkehrsunfalls neben dem Ersatz von materiellen Schäden auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Es kommt für einen solchen Anspruch des Erben nicht darauf an, ob der Erblasser den ihm zustehenden Schmerzensgeldanspruch zu Lebzeiten bereits geltend gemacht hat, er sich über die Existenz eines solchen Anspruchs überhaupt Gedanken gemacht hat oder den Schmerzensgeldanspruch überhaupt anmelden wollte.

Solange ein dem Erblasser dem Grunde nach zustehender Schmerzensgeldanspruch nicht der Verjährung unterliegt, kann ihn der Erbe geltend machen und notfalls auch einklagen.

Schmerzensgeld bei schwersten Verletzungen des Erblassers

Bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen soll der Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB einen Ausgleich für die Beeinträchtigungen bieten, die nicht zum Vermögensschaden zählen. So sollen durch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zum Beispiel Schmerzen, dauerhaft bleibende Beeinträchtigungen oder Entstellungen des Betroffenen kompensiert werden.

Nicht ganz einig sind sich die Gerichte in der Frage, ob ein Erbe auch dann Schmerzensgeldansprüche geltend machen kann, wenn der Erblasser infolge kurz nach dem schadensbegründenden Ereignis verstorben ist, mithin keine lange Leidenszeit hatte.

So wurde von Gerichten bereits die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen dann kein – geerbter – Schmerzensgeldanspruch des Erben besteht, wenn der Erblasser bereits kurz nach dem Unfallereignis verstorben ist, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.

Andererseits hat es das OLG Naumburg für die Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs für ausreichend erachtet, dass der Erblasser nach vorsätzlichen schweren Misshandlungen einen Zeitraum von nur 36 Stunden überlebt hat.

Im Rahmen der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das OLG in diesem Fall ausdrücklich auf das Schmerzensgeld abgestellt, das gewährt worden wäre, wenn das Opfer das schädigende Ereignis überlebt, infolge der Körperverletzung aber schwere Dauerschäden davongetragen hätte (OLG Naumburg Beschluss v. 07.03.2005, 12 W 118/04).

Noch weiter ging das OLG Hamm, dass einen Schmerzensgeldanspruch eines Unfallopfers bejahte, das bis zu seinem Ableben 30 Minuten in seinem Autowrack eingeklemmt war (OLG Hamm, Urteil vom 22.02 2001, 6 U 29/00).

Eigener Schmerzensgeldanspruch des Erben

In extremen Ausnahmefällen ist es weiter möglich, dass auch dem Erben selber in Anbetracht des Ablebens eines nahen Angehörigen ein eigener Schmerzensgeldanspruch zusteht.

Ein solcher eigener Schmerzensgeldanspruch beim Tod eines nahen Angehörigen kommt nach der Rechtsprechung aber nur dann in Betracht, „wenn über den hiermit üblicher Weise einhergehenden seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer vorliegt“ (so z.B. OLG Hamm, Urteil vom 22.02 2001, 6 U 29/00).

Erforderlich für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Erben ist, dass „auch aus medizinischer Sicht eine nachhaltige traumatische Schädigung verursacht ist, die zudem aus juristischer Sicht dasjenige übersteigt, worin sich das normale Lebensrisiko der menschlichen Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht“ (OLG Hamm, a.a.O).

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