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Rechtsgeschäfte mit dem angeblichen Erben – Wann kann es Probleme geben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vermeintlicher Erbe veräußert Nachlassgegenstände
  • Hat der vermeintliche Erbe die Sachen entwendet, verliert der richtige Erbe sein Eigentum nicht
  • Die Existenz eines Erbscheins schafft für den Erwerber einen Vertrauenstatbestand

Wenn ein Erbfall eingetreten ist, dann ändern sich die Besitz- und die Eigentumsverhältnisse an sämtlichen Vermögenswerten des Erblassers schlagartig.

In der Sekunde des Ablebens des Erblassers wird nämlich der Erbe neuer Eigentümer aller Gegenstände und Werte, die ehedem dem Erblasser gehört haben. Dieser Rechtsübergang vom Erblasser auf den Erben vollzieht sich automatisch und ohne dass irgendjemand eine Erklärung gleich welcher Art abgeben müsste.

Als neuer Eigentümer kann der Erbe natürlich auch über die von ihm geerbten Vermögenswerte nach Belieben verfügen. Er kann beispielsweise das ehemalige Auto des Erblassers verkaufen oder den geerbten Schmuck zum Auktionator tragen und dort versteigern lassen.

Solche Rechtsgeschäfte eines Erben sind oft nicht weiter Aufsehen erregend und werden zwischen dem Erben und dem Erwerber in aller Regel unkompliziert abgewickelt.

Wenn die handelnde Person gar nicht der Erbe ist

Es gibt aber auch andere Fälle. Problematisch werden nachlassbezogene Rechtsgeschäfte nämlich immer dann, wenn sich herausstellt, dass der handelnde und vorgebliche Erbe gar nicht der richtige Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers war.

Zu einer solchen Konstellation kann es zum Beispiel dann sehr schnell kommen, wenn Monate nach dem Erbfall plötzlich ein Testament auftaucht, während die ganze Welt bis dahin davon ausgegangen war, dass sich der Nachlass nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge richtet.

Konfliktträchtig können auch die Fälle werden, bei denen zwar nach dem Erbfall ein Testament beim Nachlassgericht abgegeben und eröffnet wurde, im Nachgang aber ein weiteres und zeitlich jüngeres Testament aufgefunden wird, das die ursprüngliche Erbfolge wieder komplett auf den Kopf stellt.

Es ist also durchaus vorstellbar, dass sich jemand zunächst guten Gewissens als Erbe fühlt und sich Monate oder auch Jahre später herausstellt, dass eine ganz andere Person der tatsächliche Rechtsnachfolger des Erblassers war.

Was wird aus den Rechtsgeschäften des vermeintlichen Erben?

In diesen Fällen interessiert sich nicht nur der wahre Erbe für die Rechtsgeschäfte, die der vermeintliche Erbe in der Zwischenzeit getätigt hat. Vielmehr will vor allem der Geschäftspartner des vermeintlichen Erben wissen, ob das Rechtsgeschäft, das er mit dem vermeintlichen Erbe abgeschlossen hat, Bestand hat.

Bei der Beantwortung dieser Frage müssen verschiedene Fallgruppen unterschieden werden:

Schlecht schaut es für den Geschäftspartner des vermeintlichen Erben immer dann aus, wenn der vermeintliche Erbe den Geschäftsgegenstand erst nach dem Erbfall durch so genannte verbotene Eigenmacht, § 858 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an sich gebracht hat.

Hat beispielsweise der Sohn des Erblassers nach dem Erbfall den PKW des Erblassers an sich gebracht und an einen Dritten mit dem Hinweis veräußert, dass er, der Sohn, der Erbe seines Vaters ist und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Ehefrau des Erblassers alleiniger Erbe ist, dann kann das Rechtsgeschäft zwischen dem vermeintlichen Erben und dem Erwerber keinen Bestand haben.

Bei verbotener Eigenmacht verliert der wahre Erbe sein Eigentum nicht

Insbesondere ist es in Fällen verbotener Eigenmacht durch den vermeintlichen Erben ausgeschlossen, dass der vermeintliche Erbe seinem Geschäftspartner das Eigentum an der dem Geschäftspartner verkauften Sache verschafft. Insbesondere ist der so genannte gutgläubige Erwerb des Eigentums im Falle verbotener Eigenmacht durch den vermeintlichen Erben ausgeschlossen, § 935 BGB.

Der richtige Erbe hat in diesen Fällen regelmäßig einen Anspruch gegen den Geschäftspartner des vermeintlichen Erben auf Herausgabe des verkauften Nachlassgegenstandes.

Die Rechtslage ändert sich allerdings dann komplett, wenn sich der vermeintliche Erbe gegenüber seinem Geschäftspartner durch einen Erbschein ausgewiesen hat. Der Erbschein als amtliches Zeugnis über die Erbfolge nach einem Erblasser verleiht dem vermeintlichen Erben eine stärkere Stellung.

Geschäftspartner darf auf den Inhalt des Erbscheins vertrauen

Der Geschäftspartner des vermeintlichen Erben kann nach § 2366 BGB nämlich darauf vertrauen, dass der Inhalt des Erbscheins zutreffend ist. Ist der vermeintliche Erbe mithin in dem Erbschein als Erbe ausgewiesen, dann kann er das Eigentum an der ihm verkauften Sache auch vom vermeintlichen Erben erwerben.

Dieser Gutglaubensschutz zugunsten des Erwerbers gilt nur dann nicht, wenn der Geschäftspartner des vermeintlichen Erben positiv weiß, dass der Erbschein unrichtig ist bzw. wenn er weiß, dass das Nachlassgericht den offenbar unrichtigen Erbschein zurück verlangt hat.

Einen solchen Gutglaubensschutz zugunsten des Erwerbers gibt es schließlich auch für den Erwerb von Immobilien vom vermeintlichen Erben.

Ist der vermeintliche Erbe – sei es auch fälschlicherweise – als Eigentümer bereits im Grundbuch eingetragen, so gilt für den Gutglaubensschutz des Erwerbers der § 892 BGB. Vom eingetragenen Eigentümer kann man Eigentum an einer Immobilie erwerben, es sei denn es ist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder dem Erwerber ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs bekannt.

Und auch in den Fällen, in denen das Grundbuch nach dem Erbfall noch nicht auf den (vermeintlichen) Erben umgeschrieben worden ist, der vermeintliche Erbe sich aber durch Erbschein bzw. notarielles Testament oder Erbvertrag als (vermeintlicher) Rechtsnachfolger des Erblassers legitimiert hat, ist ein gutgläubiger Erwerb vom (nicht berechtigten) vermeintlichen Erben vorstellbar.

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