Bedeutet eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament auch automatisch eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 14.01.2014 – I-3 Wx 64/13

  • Eltern lassen in ihrem Erbvertrag offen, wer Erbe nach dem Tod des zuletzt Versterbenden sein soll
  • Kinder streiten nach dem Tod der Eltern über Erbfolge
  • Einzeltestament der Mutter ist wirksam

In einem Streit über die Erteilung eines Erbscheins musste das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Wirksamkeit einer testamentarischen Erbeinsetzung entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar, das drei Kinder hatte, in den Jahren 1947 und 1967 zwei Erbverträge errichtet. In dem zweiten Erbvertrag aus dem Jahr 1967 hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.

Gleichzeitig enthielt der Erbvertrag eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel. Danach sollte dasjenige Kind, das nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, auch im zweiten Erbfall nach dem Tod des überlebenden Ehegatten auf den Pflichtteil gesetzt werden. Eine darüber hinausgehende Bestimmung von Schlusserben enthielt dieser Erbvertrag allerdings nicht.

Erbvertrag klärt nur die Erbfolge unter den Eheleuten

Die Eltern ließen es also im Jahr 1967 bewusst oder unbewusst offen, wer nach dem Ableben des länger lebenden Ehegatten Erbe sein soll.

Im Jahr 1988 verstarb dann der Ehemann und wurde von seiner Frau beerbt.

Die Ehefrau errichtete dann im Jahr 2009 ein handschriftliches Testament, in dem sie einen ihrer Söhne als Alleinerben einsetzte.

Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2011 beantragte der Sohn gestützt auf das Testament aus dem Jahr 2009 beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Kinder leiten aus Erbvertrag ein eigenes Erbrecht ab

Diesem Erbscheinsantrag widersprachen die beiden anderen Kinder der Erblasserin. Ihrer Auffassung nach war die Erblasserin von allen drei Kindern zu gleichen Teilen beerbt worden. In der von den Eltern im Erbvertrag aus dem Jahr 1967 aufgenommenen Pflichtteilsstrafklausel sei abzuleiten, dass alle drei Kinder zu gleichen Teilen Schlusserben sein sollten.

Das Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2009 sei unwirksam, da es dem insoweit bindenden Erbvertrag widersprechen würde.

Das Nachlassgericht folgte dieser Argumentation der beiden anderen Erben und kündigte den Erlass eines Erbscheins an, nach dem die Erblasserin von allen drei Kindern beerbt worden sei.

OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Hiergegen legte die Antragstellerin und vorgebliche Alleinerbin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort hob man die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und gab der Antragstellerin auf ihre Beschwerde hin Recht.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass bei einer unklaren letztwilligen Verfügung mit Hilfe der Auslegung zu ermitteln sei, was der wirkliche Wille des Erblassers gewesen sei. Probleme bei der Auslegung würden dann bestehen, wenn ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder ein von Eheleuten errichteter Erbvertrag zwar eine Pflichtteilsklausel, aber keine Einsetzung von Schlusserben enthalten.

Eine mögliche Auslegung einer solchen erbrechtlichen Verfügung, so das OLG, bestehe darin, eine Pflichtteilsklausel gleichzeitig als bindende Schlusserbeneinsetzung für den Fall anzusehen, dass die Kinder den Pflichtteil nicht verlangen.

Andererseits müsse ein solcher Wille, die Kinder alleine durch die Aufnahme einer Pflichtteilsklausel als Schlusserben einzusetzen, nicht in jedem Fall zwingend angenommen werden. Nur wenn weitere Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Eheleute sprechen, genüge die Pflichtteilsklausel als Anhaltspunkt für eine entsprechende Auslegung des letzten Willens.

Dies vorausgeschickt konnte das OLG, anders als das Nachlassgericht, weder in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1947 noch in dem aus dem Jahr 1967 Anhaltspunkte für eine von den Eltern beabsichtigte Schlusserbeneinsetzung finden. Das OLG maß dem folgend dem Erbvertrag aus dem Jahr 1967 auch keine Bindungswirkung zu, sodass die Erblasserin frei war, in ihrem Testament aus dem Jahr 2009 ihren Sohn als Alleinerben zu bestimmen.

Dem Sohn wurde danach ein Erbschein als Alleinerbe erteilt.

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