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Die Notverwaltung des Nachlasses durch nur einen Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mehrere Erben müssen gemeinsam handeln
  • Wenn der Nachlass Schaden nimmt, darf ein Erbe auch alleine handeln
  • Möglicher Schadensersatzanspruch gegen inaktiven Miterben

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die mehreren Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Bei dieser Erbengemeinschaft ist jeder Erbe Zwangsmitglied. Man nimmt als Erbe an der Erbengemeinschaft teil, ob man dies will oder nicht.

Die Erbengemeinschaft hat Rechte. So geht zum Beispiel unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls das Eigentum an sämtlichen Nachlassgegenständen auf die Erbengemeinschaft – und nicht auf den einzelnen Erben – über.

Auf der anderen Seite hat die Erbengemeinschaft auch Pflichten. Nach § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses der Erbengemeinschaft zu. Das Gesetz sieht also vor, dass sich alle Erben gemeinschaftlich um die Erbschaft kümmern sollen. Sämtliche Maßnahmen, die in Bezug auf den Nachlass vorgenommen werden, sollen, so die Vorstellung des Gesetzes, von allen Erben gemeinschaftlich beschlossen und mitgetragen werden.

Was sich in dem Gesetzestext in § 2038 Abs. 1 BGB noch relativ nüchtern liest, bereitet in der Praxis oft größte Probleme. So ist es eher die Regel als die Ausnahme, dass sich die verschiedenen an einer Erbengemeinschaft beteiligten Erben auch schon bei kleineren und wirtschaftlich unbedeutenden Maßnahmen uneins sind, wie die richtige Vorgehensweise sein soll.

Notgeschäftsführung durch einen Erben

In Anbetracht eines solchen für nahezu jede Erbengemeinschaft latent vorhandenen Blockaderisikos gewinnt bei der Abwicklung von Erbschaften eine im Gesetz in § 2038 Abs.1, Hs.2 BGB für den Ausnahmefall formulierte Vorschrift im Einzelfall große Bedeutung.

Dort räumt das Gesetz nämlich jedem einzelnen Erben folgende Befugnis ein:

Die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

Soweit die Notwendigkeit gegeben ist, kann demnach ein Miterbe auch alleine für den Nachlass wirksam Maßnahmen treffen und ist nicht darauf angewiesen, die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft von der Richtigkeit seiner Ideen zu überzeugen oder gar das Plazet der anderen einzuholen.

Die Notgeschäftsführung ist der Ausnahmefall

Bevor jedoch ein Miterbe sich auf sein Recht zur Notgeschäftsführung beruft und nachlassbezogen tätig wird, muss er sich darüber im Klaren sein, dass die Notgeschäftsführung die große Ausnahme von der Regel ist. Erben haben grundsätzlich gemeinschaftlich zu handeln, ein alleine tätig werdender Erbe braucht für seine Legitimation gute Gründe.

Das Gesetz formuliert die Rechtfertigung eines alleine handelnden Erben mit der Umschreibung „zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen“. Dabei darf der handelnde Miterbe nicht den Fehler machen, und seine eigene Bewertung des Begriffs „notwendig“ als Maßstab für sein Handeln zu machen.

Im Zweifel und vor allem im Streitfall kommt es nämlich die auf die exklusive Interpretation des Begriffs der Notwendigkeit durch nur einen Miterben an. Entscheidend ist vielmehr, was ein neutraler und wirtschaftlich vernünftig denkender Dritter für notwendig erachten würde.

In die Gesamtabwägung bei der Frage, ob eine notwendige Maßnahme vorliegt oder nicht, ist die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme, die finanzielle Belastung für den Nachlass und auch die Wahrscheinlichkeit und die Dimension eines drohenden Schadens für den Nachlass bei Nichttätigwerden des einen Erben einzustellen.

Von den Gerichten sind in diesem Zusammenhang zu den Voraussetzungen des § 2038 Abs.1, Hs.2 BGB zahlreiche Fälle in die eine oder auch die andere Richtung entschieden worden. Als Richtschnur für eine Entscheidung, wann eine Berechtigung zur Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs.1, Hs.2 BGB „in jedem Fall“ vorliegt, taugen diese Urteile aber nur bedingt, nachdem immer die Umstände eines jeden Einzelfalls gegeneinander abgewogen werden müssen.

Gegen die anderen Erben geht nichts

Der zum Handeln entschlossene Miterbe sollte zwingend auch auf eine Feinheit in der Formulierung in § 2038 Abs.1, Hs.2 BGB achten. Dort ist nämlich die Rede davon dass die Notgeschäftsführung ohne die Mitwirkung der anderen Erben möglich ist.

Das bedeutet aber gleichzeitig, dass eine Notgeschäftsführung dann nicht mehr in Frage kommt, wenn sich die anderen Miterben ausdrücklich gegen die geplante Maßnahme entschieden haben.

In eilbedürftigen Fällen darf ein Miterbe demnach handeln, wenn dies notwendig ist und sich die Miterben zu der Angelegenheit nicht geäußert haben oder nicht äußern konnten. Gegen den erklärten Willen der Miterben scheidet eine auf die Notgeschäftsführung in § 2038 Abs.1, Hs.2 BGB gestützte Maßnahme allerdings kategorisch aus.

Bei Untätigkeit droht Schadensersatzpflicht

Um die Unsicherheit für den in einer Erbengemeinschaft gebundenen Erben komplett zu machen, darf abschließend der Hinweis nicht fehlen, dass das Wörtchen „kann“ in § 2038 Abs.1, Hs.2 BGB irreführend ist.

Tatsächlich können sich die Umstände im Einzelfall zu einer Handlungspflicht des einzelnen Miterben verdichten. Der Miterbe „kann“ dann nicht nur alleine für den Nachlass tätig werden, er „muss“ es sogar.

Vor allem in den Fällen, in denen dem Nachlass bei Untätigkeit des Miterben ein Schaden droht, muss er handeln und den Schaden vom Nachlass abwenden.

Versäumt der Miterbe dies, macht er sich gegenüber seinen Miterben schadensersatzpflichtig.

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