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Der Nachlassverwalter - Wer ist das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassverwalter ist kein Testamentsvollstrecker
  • Nachlassverwalter ist keine Hilfsperson für die Erben
  • Nachlassverwalter wird vom Gericht nur bei vermuteter Überschuldung des Nachlasses eingesetzt

Wenn die Abwicklung einer Erbschaft beginnt unübersichtlich zu werden, wünscht sich so mancher Erbe eine Person, die die Auseinandersetzung des Nachlasses federführend übernimmt, Unstimmigkeiten unter den verschiedenen Miterben beseitigt und insgesamt für Ordnung sorgt.

So eine Aufgabe kann ein Testamentsvollstrecker übernehmen. Das einzige Problem für die Erben nach Eintritt eines Erbfalls ist, dass eine Testamentsvollstreckung vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag angeordnet worden sein muss.

Hat der Erblasser aber zu Lebzeiten davon Abstand genommen, einen Testamentsvollstrecker mit seinen durchaus weit reichenden Befugnissen zu benennen, dann können die Erben dies nicht ohne weiteres, gleichsam stellvertretend für den Erblasser, nachholen.

Umso größer sind die Hoffnungen der Mitglieder einer komplexen Erbengemeinschaft, dass sie zumindest einen Nachlassverwalter ernennen können, der ihnen bei der Auseinandersetzung der Erbschaft zur Hand geht.

Das Gesetz definiert, wann ein Nachlassverwalter eingesetzt werden kann

Doch auch hier erleben die Erben eine herbe Enttäuschung. Wann und unter welchen Umständen nämlich ein so genannter Nachlassverwalter als Betreuer für einen Nachlass eingesetzt werden kann, ist im Gesetz abschließend definiert.

Der Nachlassverwalter ist nämlich keine Hilfsperson für die Erben, die bei der Abwicklung der Erbschaft helfen würde, sondern eine Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht auf Antrag eines Erben oder auch eines Nachlassgläubigers alleine mit dem Zweck angeordnet, wenn die Nachlassschulden das Nachlassvermögen möglicherweise übersteigen und die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist.

Sobald also ein Erbe oder auch ein Gläubiger des Nachlasses den Eindruck gewinnt, dass die Erbmasse nicht ausreichen wird, um alle bestehenden Nachlassschulden zu befriedigen, kann - auf Antrag - vom Gericht ein Nachlassverwalter eingesetzt werden, der vom Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass übernimmt und dessen Aufgabe darin besteht, für eine gleichmäßige Befriedigung der Personen zu sorgen, die Forderungen gegen den Nachlass haben.

Nachlassverwaltung bringt Haftungsbeschränkung für den Erben

Eine angeordnete Nachlassverwaltung wirkt sich für den Erben insoweit positiv aus, als dass sich seine Haftung auf den vorhandenen Nachlass beschränkt, § 1975 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ist die Erbschaft also erst einmal angenommen und haftet der Erbe damit dem Grunde nach für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, so ist die Beantragung der Nachlassverwaltung ein probates Mittel, um das Privatvermögen des Erben (im Gegensatz zum geerbten Vermögen) vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger in Sicherheit zu bringen.

Nach Anordnung der Nachlassverwaltung kann die Erbschaft für den Erben schlimmstenfalls ein Nullsummenspiel werden. Das, was im Nachlass vorhanden ist, wird vom Nachlassverwalter an die Nachlassgläubiger verteilt. Das sonstige Privatvermögen des Erben bleibt hingegen unangetastet.

Wann kann eine Nachlassverwaltung beantragt werden?

Die Fälle, in denen eine Nachlassverwaltung bei Gericht beantragt werden kann, sind im Gesetz abschließend aufgezählt.

Soweit der Erbe nicht schon unbeschränkt haftet, kann er jederzeit - mit dem Ziel der eigenen Haftungsbeschränkung - beim Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen.

Ein Nachlassgläubiger kann die Nachlassverwaltung beantragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird, § 1981 Abs. 2 BGB.

Eine weitere Funktion hat der Nachlassverwalter hingegen nicht. Er ist also insbesondere keine Hilfsperson für Erben, die bei der Abwicklung einer Erbschaft Unterstützung benötigen.

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